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Oberlandesgericht Düsseldorf·12 W 2/20·26.02.2020

Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Erfolgsaussichten bei PKH-Antrag (Insolvenzanfechtung)

ZivilrechtInsolvenzrechtProzesskostenhilfeZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen Insolvenzanfechtung über 100.000 €; das Landgericht hatte den Antrag abgelehnt mit der Begründung, die Aufbringung der Kosten sei den Gläubigern zumutbar. Das OLG hebt den Beschluss auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats und nach Anhörung der Antragsgegnerin an das Landgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts, PKH zu versagen, aufgehoben; Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussicht und Anhörung der Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach §116 Satz 1 Nr.1 ZPO setzt voraus, dass die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und es den wirtschaftlich Beteiligten unzumutbar ist, die Kosten zu tragen.

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Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; eine Unterlassung dieser Prüfung macht die Entscheidung rechtsfehlerhaft.

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Vor einer abschließenden Entscheidung über Prozesskostenhilfe sind relevante Einwände der Gegenseite, insbesondere zur Erfolgsaussicht der Klage, zu berücksichtigen und der Gegenseite insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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Die sofortige Beschwerde gegen eine Zurückweisung von Prozesskostenhilfe ist statthaft und führt zur Aufhebung, wenn die materiellen Voraussetzungen des §116 ZPO nicht zutreffend angewandt wurden.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 134 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 13 O 443/19

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der sein Prozesskostenhilfegesuch zurückweisende Beschluss der 13. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 06.01.2020 (Az. 13 O 443/19) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 22.01.2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

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(abgekürzt gem. § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO)

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I.

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Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J U GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), das aufgrund eines am 29.11.2016 bei Gericht eingegangenen Eigenantrags durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 504 IN 224/16) am 04.04.2017 eröffnet wurde (Anlage K 1). Mit seinem Antrag vom 20.12.2019 begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, gerichtet auf die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Rückgewähr eines Betrages von 100.000 € zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung (§§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 134 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO).

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Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe zur fehlenden Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten für die Insolvenz- und/oder Massegläubiger, denen der Erlös des beabsichtigten Rechtsstreits zufließen würde, nicht ausreichend vorgetragen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

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Mit Beschluss vom 22.01.2020 hat es das Landgericht abgelehnt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

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II.

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Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt hat, die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO lägen nicht vor. Danach erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

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III.

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Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da das Landgericht bislang nicht geprüft hat, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist das Verfahren an das Landgericht zurückzugeben, damit es diese Prüfung vornehmen kann, nachdem der Antragsgegnerin die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben wurde.

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IV.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).