Zentralregulierung nach Insolvenzeröffnung: Verrechnung von Altforderungen unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte von einem Handelspartner Zahlung, weil im Rahmen einer Zentralregulierung Altforderungen des Partners mit Masseforderungen verrechnet worden waren. Das OLG verneinte eine Insolvenzanfechtung, da die Verrechnung erst nach Verfahrenseröffnung erfolgte. Die Verrechnung war aber mangels wirksamer neuer Verrechnungsvereinbarung unwirksam, weil der Verwalter Altforderungen ausdrücklich von der Fortführung ausgenommen hatte. Die Berufung gegen die Zahlungsklage blieb daher erfolglos.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung nach unwirksamer Verrechnung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Verrechnung wechselseitiger Forderungen ist grundsätzlich nicht nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar, da es an einer Rechtshandlung vor Verfahrenseröffnung fehlt.
Die kontokorrentmäßige Verrechnung über einen Zentralregulierer beruht auch bei Einschaltung eines Dienstleisters auf einer (zumindest konkludenten) antizipierten Verrechnungsvereinbarung zwischen den jeweiligen Rechnungsgläubigern.
Antizipierte Verrechnungsvereinbarungen erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 115, 116 InsO, weil sie als Vorausverfügungen des Schuldners einzuordnen sind; eine Fortsetzung setzt eine neue Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter voraus.
Erklärt der Insolvenzverwalter die Fortsetzung der Zusammenarbeit nur unter der Maßgabe, dass Altforderungen nicht geltend gemacht werden, kann eine neue Verrechnungsvereinbarung nur mit dieser Einschränkung zustande kommen.
Eine uneingeschränkte Verrechnungsvereinbarung, die Insolvenzgläubigern ohne Einzelfallprüfung die spätere Verrechnung von Altforderungen mit Masseforderungen ermöglicht, ist offensichtlich insolvenzzweckwidrig und unwirksam, weil sie den Zweck gleichmäßiger Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO) unterläuft.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 10 O 61/19
Leitsatz
1. Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Verrechnung von wechselseitigen Ansprüchen des Schuldners und eines Gläubigers ist nicht nach §§ 129 Abs. 1, 130 ff. InsO anfechtbar, denn dies setzt eine Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus.
2. Auch bei Einschaltung eines Dienstleisters erfolgt die Verrechnung wechselseitiger Forderungen aufgrund einer zumindest konkludent zustande gekommenen antizipierten Verrechnungsvereinbarung der jeweiligen Rechnungsgläubiger. Solche Vereinbarungen erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 115, 116 InsO, denn es handelt sich dabei um Vorausverfügungen des Schuldners. Eine Fortsetzung der Verrechnung ist nur aufgrund einer neuen Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter möglich.
3. Erklärt der Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Fortsetzung der Zusammenarbeit „zu den bislang vereinbarten Konditionen“ und bittet zugleich um Klarstellung, dass vom Gläubiger Altforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, kommt eine neue Verrechnungsvereinbarung nur mit dieser Einschränkung zustande. Eine uneingeschränkte Verrechnungsvereinbarung des Insolvenzverwalters mit dem Gläubiger, die sich auch auf die Altforderungen aus der Zeit vor dem Insolvenzantrag erstreckte, liefe dem Zweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zuwider und wäre daher offensichtlich insolvenzzweckwidrig und unwirksam.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.09.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf (10 O 61/19) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 36.028,90 EUR.
Rubrum
I.
Der Kläger macht als Verwalter in dem mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 01.06.2018 (Anl. K 1) aufgrund eines Eigenantrags vom 05.04.2018 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (Schuldnerin) einen Zahlungsanspruch i.H.v. 36.028,90 EUR wegen der Befriedigung von sogen. Altforderungen im eröffneten Insolvenzverfahren geltend.
Die Schuldnerin ist in der Herstellung und im Vertrieb von konservierten und nicht konservierten Feinkostartikeln tätig. Sie stand mit der Beklagten, die einen auf den Vertrieb spezialisierten Selbstbedienungs-Großhandel betreibt, in Geschäftsbeziehung. Die Schuldnerin hatte mit der MARKANT Handels- und Industriewaren Vermittlungs AG in der Schweiz (MARKANT) einen Zentralregulierungsvertrag geschlossen, der u.a. den Auftrag zur fortlaufenden kontokorrentmäßigen Verrechnung der zur Regulierung eingereichten Belege vorsieht. Die Beklagte ist Handelspartner der MARKANT. Auf Grundlage der jeweils bestehenden Vertragsbeziehungen der Schuldnerin und der Beklagten zur MARKANT erfolgte die Abrechnung der wechselseitigen Forderungen, die bei der MARKANT verrechnet wurden.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde im eröffneten Insolvenzverfahren weitergeführt. Mit E-Mail vom 06.06.2018 übersandte der Kläger der MARKANT eine von ihr vorformulierte Erklärung, wonach er als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis auf schriftlichen Widerruf mit der uneingeschränkten Fortführung der zentralen Regulierung nach den ihm bekannten Modalitäten für die Schuldnerin einverstanden sei (Anl. MMV 1). Zuvor hatte MARKANT erklärt, dass ihr eine stichtagsgenaue Abgrenzung im Rahmen der Zentralregulierung nicht möglich sei. Unter Bezugnahme hierauf und auf ein vorangegangenes Telefonat wandte sich der Kläger ebenfalls mit E-Mail vom 06.06.2018 an die Beklagte und wies darauf hin, dass nach der gesetzlichen Regelung deren Forderungen aus der Zeit vor der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens nicht gegen Forderungen der Schuldnerin für Lieferungen und Leistungen nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens verrechnet werden könnten. Er bat die Beklagte daher um Klarstellung, dass die Altforderungen aus der Zeit vor der Insolvenz nicht im Rahmen der Zentralregulierung über MARKANT geltend gemacht würden, und erklärte im Übrigen, dass die Zusammenarbeit gerne zu den bislang vereinbarten Konditionen fortgesetzt werden könne (Anl. K 7).
Mit Regulierungsbrief vom 27.06.2018 (Anl. K 3) rechnete die MARKANT u.a. offene Forderungen der Beklagten vom 28.12.2017 in Höhe von insgesamt 36.028,90 EUR (Journal 22, Anl. K 4) ab, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil gegen Ansprüche der Schuldnerin aus dem laufenden Insolvenzverfahren verrechnet wurden. Der Kläger hat geltend gemacht, „die Zahlung“ i.H.v. 36.028,90 EUR sei als kongruente Deckung anfechtbar und zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. Jedenfalls sei eine Verrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 oder § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Verrechnung durch die MARKANT sei aufgrund der Erklärung des Klägers vom 06.06.2018 erfolgt, so dass schon keine anfechtbare Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliege. Die von MARKANT im Auftrag des Klägers erklärte Verrechnung sei auch nicht nach § 96 InsO unzulässig, da diese Vorschrift einer Verrechnung durch den Insolvenzverwalter nicht entgegenstehe.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 36.028,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2018 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Rückerstattung gemäß §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2,143 Abs. 1 InsO, da die Beklagte von der Schuldnerin aufgrund des nach Insolvenzeröffnung erfolgten Regulierungsbriefs der MARKANT vom 27.06.2018 die Zahlung eines Betrages in Höhe der Klageforderung erhalten habe, als ihr unstreitig die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin bekannt gewesen sei. Es könne dahinstehen, ob die vom Kläger gegenüber MARKANT abgegebene Erklärung zur Fortführung der Zentralregulierung als Zustimmung zur Fortführung der Verrechnung ausgelegt werden könne, da eine solche Erklärung mangels Bestimmtheit der zu verrechnenden Forderungen unwirksam sei, weil hierdurch der Schutzzweck des § 96 InsO unterlaufen würde. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 143 Abs. 1 S. 3, 1. Alt. InsO, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts verstoße die über MARKANT vorgenommene Verrechnung weder gegen § 96 InsO, noch sei die Verrechnung nach § 129 InsO anfechtbar. Der ursprünglich von der Schuldnerin erteilte Verrechnungsauftrag sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. Mit seiner Erklärung vom 06.06.2018 habe der Kläger in seiner Funktion als Insolvenzverwalter die MARKANT erneut u.a. mit der kontokorrentmäßigen Verrechnung der zur Regulierung eingereichten Belege beauftragt. Die Verrechnung sei also auf Geheiß des Klägers erfolgt und es sei auch für jedermann klar und erkennbar gewesen, dass dies alle bei MARKANT zur Regulierung eingereichten Belege betroffen habe. Dieser eindeutige Verrechnungsauftrag des Klägers habe nicht gegen § 96 InsO verstoßen, der nur die Aufrechnung durch einen Gläubiger betreffe. Da der Auftrag auch erst nach der Insolvenzeröffnung erteilt worden sei, sei die im Auftrag des Klägers erfolgte Verrechnung auch nicht nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar. Im Übrigen fehle es auch an einer Gläubigerbenachteiligung, da ohne Fortsetzung der Regulierung/Verrechnung eine Fortführung des Betriebs der Schuldnerin unmöglich geworden, zumindest aber erheblich gefährdet gewesen wäre, weil die Kunden von der Schuldnerin dann keine Waren mehr gekauft und abgenommen hätten. Insoweit habe die Schuldnerin auch keinen Nachteil erlitten, sondern einen erheblichen Vorteil erlangt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13.09.2019 (10 O 61/19) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet, denn das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von 36.028,90 EUR verurteilt. Zwar lässt sich der Anspruch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf § 143 Abs. 1 InsO stützen, denn dies setzt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO voraus, an der es hier fehlt. Der Anspruch ergibt sich jedoch als vertraglicher Anspruch für die von der Schuldnerin vorgenommenen Lieferungen. Die von dem Zentralregulierer MARKANT vorgenommene Verrechnung von Forderungen der Schuldnerin mit Forderungen der Beklagten aus der Zeit vor dem Insolvenzantrag war nämlich unwirksam, da der Kläger eine solche Verrechnung – ungeachtet der von ihm gegenüber der MARKANT erklärten Fortführung der Zentralregulierung – gegenüber der Beklagten ausdrücklich ausgeschlossen hatte. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern, die auch sonst nicht geboten ist, ist die Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierauf hat der Senat die Beklagte mit Beschluss vom 30.01.2020 hingewiesen. Ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 31.01.2020 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Nach § 129 Abs. 1 InsO können – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – (nur) Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, angefochten werden. Eine Anfechtung von Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung ist nur in den – hier ersichtlich nicht in Betracht kommenden – Fällen des § 147 InsO möglich. Danach scheidet eine Anfechtung der streitgegenständlichen Verrechnung, bei der es sich nicht um eine Verrechnung in einem besonderen Abrechnungssystem (§ 147 S. 2 InsO) handelt, bereits deshalb aus, weil diese – wie unstreitig ist – erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erfolgt ist.
2. Die Entscheidung des Landgerichts ist gleichwohl im Ergebnis richtig, weil die von der MARKANT vorgenommene Verrechnung von Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen im Eröffnungsverfahren mit Forderungen der Beklagten aus der Zeit vor dem Insolvenzantrag nicht auf einer (wirksamen) Verrechnungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten beruht.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine ursprünglich zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestehende Verrechnungsvereinbarung erloschen. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 31.01.2020 eine solche Verrechnungsvereinbarung in Abrede stellt, ist ihr Vorbringen bereits widersprüchlich. Zudem verkennt die Beklagte das Wesen der Verrechnung, die gerade eine vertragliche Vereinbarung – i.d.R. zwischen den jeweiligen Forderungsgläubigern – voraussetzt (vgl. z.B. MüKoBGB/Schlüter, 8. Aufl., § 387 Rn. 51). Unstreitig enthielt der Zentralregulierungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der MARKANT einen Auftrag zur fortlaufenden kontokorrentmäßigen Verrechnung der zur Regulierung eingereichten Belege. Damit im konkreten Fall Rechnungen der Schuldnerin mit Rechnungen der Beklagten verrechnet werden konnten, musste auch die Beklagte der MARKANT einen entsprechenden Auftrag erteilt haben. Nichts anderes ist die in ihrem Schriftsatz vom 31.01.2020 ausdrücklich eingeräumte Zustimmung zu einer solchen Verrechnung durch MARKANT. Auch wenn von beiden Seiten damit ein Dienstleister eingeschaltet worden ist, basierte die von MARKANT vorgenommene Verrechnung somit auf einer zumindest konkludent zustande gekommenen antizipierten Verrechnungsvereinbarung der jeweiligen Rechnungsgläubiger. Solche Vereinbarungen erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 115, 116 InsO, denn es handelt sich dabei um Vorausverfügungen des Schuldners (Graf-Schlicker/Hofmann, InsO, 5. Aufl., § 94 Rn. 12; BeckOK InsO/Liefke, 16. Ed., § 94 Rn. 33; MüKoInsO/Lohmann/Reichelt, 4. Aufl., § 94 Rn. 65; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 94 Rn. 8; HK-InsO/Schmidt, 9. Aufl., § 94 Rn. 62 f.; HambKomm-InsO/Jacoby, 7. Aufl., § 94 Rn. 13; A/G/R/Piekenbrock, Insolvenzrecht Kommentar, 3. Aufl., § 94 InsO Rn. 7; K/P/B/Lüke, InsO, 61. Lfg., § 94 Rn. 87). Die von der Beklagten abgegebene Zustimmungserklärung gegenüber MARKANT hatte für sich genommen im Verrechnungsverhältnis zur Schuldnerin keine eigenständige Bedeutung mehr.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass die hier in Rede stehende Verrechnung aufgrund des vom Kläger am 06.06.2018 gegenüber der MARKANT erklärten Einverständnisses mit der uneingeschränkten Fortführung der zentralen Regulierung nach den ihm bekannten Modalitäten erfolgt sei. Dadurch hat der Kläger die MARKANT nicht etwa beauftragt, künftig in seinem Namen Aufrechnungserklärungen bezüglich der Forderungen der Masse gegen Forderungen von Insolvenzgläubigern und/oder Massegläubigern abzugeben. Vielmehr bezog sich das Einverständnis ersichtlich nur auf die fortlaufende kontokorrentmäßige Verrechnung, was eine – zumindest stillschweigende – Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Gläubiger voraussetzt. Eine solche Vereinbarung konnte mit der Beklagten nach dem vorangegangenen Telefonat und dem Inhalt der E-Mail vom 06.06.2018 (Anl. K 7) nur mit dem Inhalt zustande kommen, dass eine Verrechnung nicht mit (Alt‑)Forderungen der Beklagten aus der Zeit vor der Insolvenz, d.h. vor der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens, erfolgt. Darauf, dass sie die vom Kläger erbetene Klarstellung, dass von ihr im Rahmen der Zentralregulierung über MARKANT solche Altforderungen nicht geltend gemacht werden, nicht abgegeben hat, kann sich die Beklagte nicht berufen. Denn der Kläger hatte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Beklagten nur eine eingeschränkte Verrechnungsvereinbarung abschließen wollte. Dessen Erklärung „im Übrigen“, dass die Zusammenarbeit zu den bislang vereinbarten Konditionen fortgesetzt werden könne, enthielt ersichtlich die genannte Einschränkung. Dass er gegenüber MARKANT erklärt hat, mit der „uneingeschränkten“ Fortführung der Zentralregulierung einverstanden zu sein (Anl. MMV 1), erfolgte augenscheinlich vor dem Hintergrund, dass MARKANT erklärt hatte, eine stichtagsgenaue Abgrenzung sei ihr im Rahmen der Zentralregulierung nicht möglich. Das besagt indessen nichts darüber, ob die Beklagte berechtigt war, aufgrund der Verrechnungsvereinbarung im Rahmen der Zentralregulierung auch Altforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Dies war vielmehr aus den vorgenannten Gründen nicht der Fall.
Das Landgericht hat in der Sache zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass eine uneingeschränkte Verrechnungsvereinbarung des Klägers mit der Beklagten, die sich auch auf die Altforderungen bezogen hätte, offensichtlich insolvenzzweckwidrig und daher unwirksam gewesen wäre. Zwar bewirkt der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO), dass dieser gemäß §§ 387 ff. BGB auch eine Forderung der Masse gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag aufrechnen kann. Die §§ 94 bis 96 InsO gelten nicht für Aufrechnungen des Insolvenzverwalters (Graf-Schlicker/Hofmann, a.a.O. Rn. 1; BeckOK InsO/Liefke, a.a.O. Rn. 11; MüKoInsO/Lohmann/Reichelt, a.a.O. Rn. 14; Uhlenbruck/Sinz, a.a.O. Rn. 3; HK-InsO/Schmidt, a.a.O. Rn. 14). Der Verwalter ist jedoch verpflichtet, von seiner Verfügungsbefugnis nur nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung Gebrauch zu machen. Unwirksam ist eine Verfügung des Verwalters, wenn sie dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (§ 1 Satz 1 InsO) klar und eindeutig zuwiderläuft (BGH, Urt. v. 08.05.2014 – IX ZR 118/12, WM 2014, 1096, 1097 Rn. 13). Ob eine Aufrechnung gegen Insolvenzforderungen im Nennbetrag vorteilhaft für die Masse ist, ist vom Insolvenzverwalter im Einzelfall zu beurteilen. Sollten dem Verwalter bei der Einschätzung der Auswirkungen der Aufrechnung Fehler unterlaufen, wird die Verfügung allein dadurch nicht unwirksam (BGH, a.a.O.). Unwirksam ist jedoch eine Vereinbarung, die dem Insolvenzverwalter diese Einzelfallprüfung von vorneherein unmöglich macht und es letztlich dem Insolvenzgläubiger ermöglicht, zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt mit Gegenforderungen zu verrechnen, die aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung stammen und anderenfalls nur als Insolvenzforderungen mit der Quote befriedigt werden könnten (vgl. auch OLG Jena, Urt. v. 29.01.2014 – 2 U 204/13, ZInsO 2014, 842, 844 f.). Dass solches nicht mit dem Zweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung vereinbar ist, ist auch für den Gläubiger ohne Weiteres erkennbar.
Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ohne Erteilung der Zustimmung zur Fortsetzung der Regulierung/Verrechnung eine Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin unmöglich oder zumindest erheblich gefährdet gewesen wäre, weil die Kunden keine Waren mehr von der Schuldnerin gekauft und abgenommen hätten. Denn dies allein rechtfertigt es jedenfalls nicht, den Kunden generell und ohne Einzelfallprüfung zu ermöglichen, auf diese Weise eine Befriedigung auch für ihre Altforderungen zu erlangen.
3. Da die Verrechnung danach unwirksam war, hat die Beklagte den von den Masseforderungen unstreitig in Abzug gebrachten Betrag von 36.028,90 EUR zur Masse zu zahlen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 und Abs. 2 BGB).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten liegt über 20.000 EUR.