Gläubigeranfechtung: Duldungsvollstreckung bei treuhänderischem Grundstückserwerb
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht nach § 3 Abs. 1 AnfG a.F. einen Grundstückserwerb an, den die Beklagte zu 1 aufgrund notariellen Auftrags für die Schuldner vorgenommen und mit Vormerkungen zugunsten deren Kinder belastet hatte. Streitig war u.a., ob Treuhandeigentum vorliegt, ob Gläubigerbenachteiligungsabsicht bestand und ob die Anfechtungsfrist gewahrt ist. Das OLG wies die Berufung zurück und verpflichtete die Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung, jedoch nur noch wegen 319.557,42 EUR. Maßgeblich waren die Vermutungswirkung der notariellen Urkunde, das Scheitern des Gegenbeweises sowie die festgestellte Benachteiligungsabsicht und deren Zurechnung an die minderjährigen Kinder.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen; Duldungsvollstreckung nur noch wegen 319.557,42 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde ist sowohl aus dem dinglichen Recht als auch aus der übernommenen persönlichen Haftung zulässig; eine Befriedigung darf jedoch insgesamt nur einmal bis zur Höhe der titulierten Forderung erfolgen.
Auch wenn ein Grundstück formal nicht im Eigentum des Schuldners stand, kann es der Zwangsvollstreckung der Gläubiger unterliegen, wenn der Erwerber es uneigennützig treuhänderisch für den Schuldner hält; dies kann im Wege der Anfechtungsklage durch einen Duldungstitel geltend gemacht werden.
Eine notarielle Urkunde über einen treuhänderischen Erwerbsauftrag begründet eine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit; derjenige, der sich auf einen abweichenden tatsächlichen Geschehensablauf beruft, trägt die Beweislast für die Widerlegung.
Die zehnjährige Frist der Gläubigeranfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 AnfG a.F. beginnt bei Grundstücksgeschäften mit der Grundbucheintragung; die Frist ist durch rechtzeitige Klageeinreichung gewahrt, wenn die Zustellung demnächst i.S.d. § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt und Verzögerungen nicht vom Kläger zu vertreten sind.
Bei unentgeltlichen Zuwendungen an Minderjährige ist die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht dem Minderjährigen nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Dezember 1999 verkün-dete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass nur noch wegen einer voll-streckbaren Forderung in Höhe von 319.557,42 EUR die Zwangsvollstre-ckung in den streitigen Grundbesitz von den Beklagten geduldet wer-den muss.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 285.000 EUR abzuwen-den, sofern nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten im Wege der Gläubigeranfechtung Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, deren Eigentümerin die Beklagte zu 1. ist und das im Grundbuch mit einer zugunsten der Beklagten zu 2 und 3 eingetragenen Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Anspruchs auf Eigentumsübertragung belastet ist. Bei den Beklagten zu 2 und 3 handelt es sich um die Kinder der Eheleute M... und E... M... (Schuldner). Die Beklagte zu 1 ist die Schwester der Schuldnerin M... M....
Grundlage des Klagebegehrens ist eine Grundschuldbestellung in der notariellen Urkunde des Notars K...-W... S... in H... vom 30. Juni 1982 (Urk.Nr. 1339/82). Wegen eines Betrages von 1.250.000 DM hatten sich darin die Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in einen Grundbesitz in G... und zugleich der persönlichen Haftung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Die Zwangsvollstreckung in Grundstücke hat nach eingehender Darlegung der Klägerin im Berufungsverfahren nur zu einer Befriedigung in Höhe der Hälfte der gesicherten Forderung geführt, während die persönliche Haftung der Schuldner aus dieser Urkunde in Höhe von 625.000 DM fortbesteht. Die Gesamtverbindlichkeiten der Schuldner gegenüber der Klägerin sollen sich auf ca. 17,5 Mio. DM belaufen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldner haben sich im wesentlichen als erfolglos erwiesen. Dazu kann auf die Darlegungen in dem angegriffenen Urteil verwiesen werden.
Durch notarielle Urkunde des Notars W... in E... vom 4. Februar 1988 (Urk.Nr. 209/88) beauftragten die Schuldner die Beklagte zu 1, den streitbefangenen Grundbesitz - G... 73, M... - zum Kaufpreis von 380.000 DM für sie - im eigenen Namen - von Dritten zu erwerben. Im Gegenzug verpflichteten sich die Schuldner, die Beklagte zu 1 von allen Verpflichtungen aus dem Erwerb des Grundbesitzes und dessen Finanzierung freizustellen. Da die Schuldner den Grundbesitz letztlich ihren minderjährigen Kindern, den Beklagten zu 2 und 3 - damals 11 und 7 Jahre alt - schenken wollten, verpflichtete sich die Beklagte zu 1, zugunsten der Beklagten zu 2 und 3 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch - je 1/2-Anteil - eintragen zu lassen. Die mit dieser Urkunde und der Durchführung der Vereinbarung verbundenen Kosten trugen die Schuldner. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urkunde verwiesen.
Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tage des Notars W... in E... (Urk.Nr. 207/88) wurde das Grundstücksgeschäft - wie vereinbart - beurkundet.
Am 2. September 1988 erfolgten die Eintragungen im Grundbuch. Mit der am
1. September 1998 eingereichten Klage ficht die Klägerin das Grundstücksgeschäft wegen Gläubigerbenachteiligungsabsicht gem. § 3 Abs. 1 AnfG an.
Dazu hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte zu 1 habe das Grundstück treuhänderisch ("Strohfrau") für die Schuldner erworben und die Grundbuchvormerkungen zugunsten der Beklagten zu 2 und 3 seien wirtschaftlich aus dem Vermögen der Schuldner hervorgegangen.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von 1.250.000,00 DM aufgrund der notariellen
Urkunde des Notars K...-W... S... in H... vom 30. Juni 1982 (UR-Nr.: 1339/82) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück G... 73, M..., eingetragen im Grundbuch von R..., Blatt ..., Amtsgericht M..., zu dulden;
2.
die Beklagten zu 2. und 3. zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von 1.250.000,00 DM, aufgrund der notariellen Urkunde des Notars K...-W... S... in H... vom 30. Juni 1982 (UR-Nr.: 1339/82) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück G... 73, M..., eingetragen im Grundbuch von R..., Blatt ..., Amtsgericht M..., mit Rang vor der unter laufender Nummer 2 in der II. Abteilung des vorgenannten Grundbuches zugunsten der Beklagten zu 2. und 3. eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Eigentumsübertragung zu dulden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben dazu mit Nichtwissen bestritten, dass die Forderung der Klägerin gegen die Schuldner aus der Grundschuldbestellung noch bestehe.
Sie haben geltend gemacht, der streitbefangene Grundbesitz sei zu keinem Zeitpunkt im Vermögen der Eheleute M... gewesen. Das Grundstücksgeschäft sei auch nicht mit der Absicht vorgenommen worden, Gläubiger zu benachteiligen. Es sei den Familien M.../S... darum gegangen, den Kindern angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Schuldner ein gesichertes Zuhause zu verschaffen. Geldmittel der Schuldner seien nicht in den Erwerb und die Finanzierung des Besitzes geflossen, vielmehr seien diese Mittel durch die Beklagte zu 1 aufgebracht worden. Das Anfechtungsrecht sei auch verjährt.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage in dem hier angegriffenen Urteil stattgegeben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Klage weiterhin abgewiesen sehen möchten. Sie wiederholen dazu ihr früheres Vorbringen und verweisen darauf, dass die Finanzierung des Grundgeschäfts in Höhe von 187.000 DM durch Darlehen der D... Bank an die Beklagte zu 1 und in Höhe von weiteren 40.000 DM durch die Vorfinanzierung eines Bausparvertrages der Beklagten zu 1 erfolgt sei. Bis zu 40.000 DM habe die Beklagte zu 1 bar aufgebracht. Weitere 91.012,50 DM und 30.000,-- DM seien aus Sparkonten bezahlt worden, die der Großvater der Beklagten zu 2 und 3 - J... M... - für diese angelegt hatte. Das gesamte Haus sei von ihr - der Beklagten zu 1 - an eine Immobilienverwaltungsgesellschaft ... vermietet worden, deren Geschäftsführerin damals die Zeugin I... S... - Schwester der Beklagten zu 1 - gewesen sei. Diese habe das Objekt an eine Firma ... GmbH weitervermietet und diese wiederum habe eine geringe Teilfläche an die Schuldner und deren Familie weitervermietet. Aus den Mieteinnahmen und ihren eigenen Einkünften als Lehrerin seien die Kredite bedient worden. Die notariellen Vereinbarungen vom 04.02.1988 seien aufgehoben worden. Ein für die Eheleute M... eingetragenes Wohnrecht sei gelöscht worden. Sie - die Beklagte zu 1 - sei seit 1993 erheblich erkrankt und bedürfe häuslicher Pflege. Deshalb bewohne sie inzwischen mit ihrem Sohn und den Schuldnern und deren Kindern den streitbefangenen Grundbesitz.
Die Beklagten bestreiten weiterhin mit Nichtwissen den Bestand der Forderung aus der Grundschuldbestellung und den Umfang der Verpflichtungen der Schuldner gegenüber der Klägerin. Die Klägerin müsse inzwischen voll befriedigt sein.
Die Klägerin möchte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen sehen. Sie hat dazu ihr früheres Vorbringen wiederholt und ergänzt. Sie sieht sich in ihrem bisherigen Vorbringen bestätigt dadurch, dass in einer notariellen Urkunde vor dem Notar W... vom 31. Juli 1991 (Urk.Nr. 1311/91) zwischen den Schuldnern und der Beklagten zu 1 vereinbart worden sei, dass die Schuldner die Rückübertragung des Grundstücks von der Beklagten zu 1 zu verlangen berechtigt seien. Das hat die Klägerin durch den Notar W... unter Beweis gestellt. Die Schuldner und die Beklagte zu 1 und etwa sonst an der Errichtung der Urkunde Beteiligte haben dem Notar eine Aussagegenehmigung verweigert.
Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 13.02.2001 (Bl. 716 ff. d.A.), vom 05.02.2002 (Bl. 789 ff. d.A.) und vom 25.04.2002 (Bl. 825 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil und auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt erfolglos. Allerdings ist die Klägerin nur noch wegen eines Betrages von 625.000 DM berechtigt, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde zu betreiben. Nur in diesem Umfang hat die Klägerin im Berufungsverfahren ihr Klagebegehren noch weiterverfolgt.
Die Klägerin ist anfechtungsberechtigt im Sinne des § 2 AnfG a.F. Sie hat wegen einer Forderung von 625.000 DM (= 319.557,42 EUR) noch einen vollstreckbaren Titel gegen die Schuldner (A I). Die gegen die Schuldner versuchte Zwangsvollstreckung ist (im wesentlichen) erfolglos gewesen (A II.). Das Anfechtungsrecht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. ist nicht "verjährt" (A III.).
Es ist unerheblich, dass der Grundbesitz, in den die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll, - formal - nie im Eigentum der Schuldner gestanden hat. Wenn der Grundstückserwerb durch die Beklagte zu 1 im Vollzug des "Auftrags" der Schuldner in der notariellen Urkunde vom 04.02.1988 (Urk-Nr. 209/1988) erfolgt ist, so hat die Beklagte zu 1 treuhänderisch für die Schuldner Eigentum erworben, und solches Eigentum ist der Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger des Treugebers unterworfen. Das kann auch im Wege der Anfechtungsklage und eines daraus resultierenden Duldungstitels geltend gemacht werden (B).
Die notarielle Urkunde vom 04.02.1988 (Urk-Nr. 209/1988) hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich, so dass die Beklagte zu 1 beweisen muss, dass sie nicht Treuhandeigentum für die Schuldner erworben hat. In dem Maße, in dem das nicht gelingt, sind dann auch die Vormerkungen für die Beklagten zu 2 und 3 wie aus dem Vermögen der Schuldner geschenkt anzusehen (C ).
Die Beklagten haben nicht beweisen können, dass der Grundstückserwerb und die Finanzierungsgeschäfte 1988 und in der Folgezeit anders geschehen sind, als das in der notariellen Urkunde vom 04.02.1988 vorgesehen war (D).
Die Schuldner haben ersichtlich in der Absicht gehandelt, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Das war der Beklagten zu 1 bekannt. Die Beklagten zu 2 und 3 müssen sich die Kenntnis ihrer Eltern - der Schuldner - zurechnen lassen (§ 166 Abs. 1 BGB) (E).
Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der streitbefangene Grundbesitz bis jetzt im Wert gesteigert worden wäre durch Investitionen, die - bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtung - nicht aus dem Vermögen der Schuldner bestritten worden wären (F).
A
I.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1988, 707 f) ist die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde über eine Grundschuldbestellung wegen des titulierten Betrages sowohl aus dinglichem Recht als auch aus der übernommenen persönlichen Haftung zulässig. Gleichwohl darf der Grundschuldgläubiger aus diesen Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten nur einmal Befriedigung in Höhe der titulierten Forderung erzielen. Dem hat die Klägerin auf Hinweis des Senats inzwischen Rechnung getragen und ihr Klagebegehren entsprechend eingeschränkt. Sie hat eingeräumt, dass sie die hälftige Grundschuldforderung an eine andere Bank abgetreten hat, die auch aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung betrieben hat und darin den belasteten Grundbesitz für sich erworben hat, so dass sie insoweit in Höhe des ihr übertragenen Grundschuldanteils als befriedigt anzusehen ist.
Soweit die Beklagten im übrigen mit Nichtwissen bestritten haben, dass die Schuldner der Klägerin noch 625.000 DM schulden, ist dies unzureichend. Es ist nämlich Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass die Schuldner der Klägerin nichts mehr schulden. Die dazu notwendigen Informationen können sie über die Schuldner aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen ohne weiteres erreichen. Das diesbezügliche Vorbringen im Berufungsverfahren ist jedenfalls nicht ausreichend konkretisiert. Es steht auch nicht unter Beweis.
II.
Die gegen die Schuldner versuchte Zwangsvollstreckung ist weitgehend erfolglos gewesen. Dazu kann auf die entsprechenden Feststellungen in dem angegriffenen Urteil (S. 15) verwiesen werden.
III.
Die zehnjährige Anfechtungsfrist im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. beginnt gemäß § 12 Abs. 2 AnfG a.F. mit dem Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Handlungen. Das ist bei Grundstücksgeschäften der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (BGH NJW 1987, 904; BGH, NJW 1993, 663). Die Eintragung erfolgte am 2. September 1988. Die Anfechtungsklage ist seit dem 1. September 1998 anhängig und auch im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO demnächst zugestellt worden. Die Zustellung an die Beklagten erfolgte zwar erst am 29. Oktober 1998. Das beruhte indes nicht auf einem Verschulden der Klägerin, vielmehr auf gerichtsinternen Vorgängen. Durch die rechtzeitige Einreichung der Klage ist die Anfechtungsfrist gewahrt.
B
Mit den Beklagten geht der Senat davon aus, dass der streitige Grundbesitz "formal" nie im Eigentum der Schuldner gewesen ist. Gleichwohl ist der Grundbesitz in der Zwangsvollstreckung "wie Eigentum" der Schuldner zu behandeln, wenn feststeht, dass die Beklagte zu 1 Eigentum an dem Grundbesitz nur treuhänderisch erworben hat und Treugeber die Schuldner gewesen sind. Dazu kann auf die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung (RGZ 69, 44 ff. (47)) verwiesen werden (vergl. auch RGZ 133, 292; BGH, ZIP 1999, 1766; Huber, Anfechtungsgesetz, 9. Aufl., § 3 Rdnr. 6 a.E., § 11 Rdnr. 26 und § 13 Rdnr. 24). Das gilt jedenfalls in Fällen der - wie hier - uneigennützigen Treuhand. Der Zwangsvollstreckungsgläubiger hat in diesen Fällen die Möglichkeit, im Klagewege feststellen zu lassen, dass ein bestimmter Gegen-stand der Zwangsvollstreckung - hier der streitige Grundbesitz - wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzurechnen ist. Er hat aber auch die Möglichkeit - wie hier - im Wege der Anfechtungsklage die Treuhänder - die Beklagte zu 1 - zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. In dem Maße, in dem der Grundbesitz wirtschaftlich dem Vermögen der Schuldner zuzurechnen ist, ist auch die Einräumung einer Vormerkung zugunsten der Beklagten zu 2 und 3 aus dem Vermögen der Schuldner erfolgt.
C.
Einen in diesem Sinne treuhänderischen Grundstückserwerb dokumentiert die notarielle Urkunde vom 04.02.1998 (Urk-Nr. 209/1988). Das stellen die Beklagten auch nicht in Abrede. Sie machen geltend, der Grundstückserwerb sei tatsächlich nicht in der in dieser Urkunde vereinbarten Weise erfolgt. Die Urkunde hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Die Urkunde bezieht sich zweifellos auf das am gleichen Tage notariell beurkundete Grundstücksgeschäft. Es ist deshalb Sache der Beklagten zu 1 zu beweisen, dass sie nicht Treuhandeigentum für die Schuldner erworben hat. In dem Maße, in dem das nicht gelingt, sind dann auch die Vormerkungen für die Beklagten zu 2 und 3 wie aus dem Vermögen des Schuldners geschenkt anzusehen.
D.
Die Beklagten haben im Ergebnis nicht beweisen können, dass der Grundstückserwerb und die Finanzierungsgeschäfte 1988 und in der Folgezeit anders geschehen sind, als das in der notariellen Urkunde vom 04.02.1998 vorgesehen war.
1.
Zugunsten der Beklagten ergibt sich nichts daraus, dass die Kredite bei der D... Bank auf den Namen der Beklagten zu 1 aufgenommen worden sind. Das war infolge der notariellen Beauftragung vom 04.02.1988 konsequent. Die Kredite sind nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen L..., K... und I... S... im Hinblick auf die zu erwartenden Mieteinnahmen (jährlich 18.000 DM) gewährt und aus diesen Mieteinnahmen auch bedient worden. Diese Mieteinnahmen waren auf der Grundlage des notariellen Auftrags vom 04.02.1998 wirtschaftlich dem Vermögen der Schuldner zuzuordnen. Eine Finanzierung des Grundstückserwerbs unter dem Namen der Beklagten zu 1 stellt den notariellen Auftrag vom 04.02.1988 nicht in Frage, vielmehr bestätigt sie diesen Auftrag.
2.
Es ist unglaubhaft, dass ca. 120.000 DM zur Finanzierung des Grundstücksgeschäfts beigetragen haben, die der Großvater J... M... für die Beklagten zu 2 und 3 aus seinen regelmäßigen Einkünften angespart haben soll. Nach den Angaben des J... M... im Zuge der Zwangsvollstreckung war er bereits in den Jahren 1986 und danach in einer wirtschaftlich desolaten Situation, weil er und seine Frau sich für die Verbindlichkeiten der Schuldner verbürgt hatten und die Schuldner in eine schwere wirtschaftliche Krise geraten waren. Der Großvater der Beklagten zu 2 und 3 verfügte unwiderlegt nur über eine kleine Rente, aus der er zeitnah Einzahlungen auf ein auf den Namen der Beklagten zu 2 und 3 lautendes Sparkonto nicht hätte leisten können. Die zur Durchführung des Grundstücksgeschäfts verwendeten Guthaben auf den Sparkonten der Beklagten zu 2 und 3 sind im wesentlichen durch Bareinzahlungen in höheren Beträgen in der Zeit von Februar 1988 bis März 1988 erfolgt. Irgendwelche Rentenabfindungen, die der J... M... viele Jahre vorher erhalten haben soll, können im Zweifel diese Einzahlungen Anfang 1988 nicht erklären. Es spricht vielmehr alles dafür, dass diese Einzahlungen Teil der unten dargestellten Bemühungen der Schuldner waren, eigenes Einkommen und eigenes Vermögen dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen (vergl. dazu unten unter 3.). Keiner der von den Beklagten benannten Zeugen hat aus eigener Kenntnis bekunden können, dass J... M... im Jahre 1988 noch über eigenes Barvermögen verfügt hat, aus dem er in dem behaupteten Umfang zum Erwerb des Grundbesitzes hätte beitragen können. Die Zeugen J... S... und I... S... haben lediglich vermutet oder den Angaben des J... M... vertraut, dass er noch über Geldvermögen verfügt haben könnte, das er im Interesse der Beklagten zu 2 und 3 zum Erwerb des Grundbesitzes hätte verwenden können. Das kann nicht ausreichen angesichts des Umstandes, dass die Eheleute Menne senior - entsprechend auch den Bekundungen des Zeugen K... - seit 1986 sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befanden, ihr Wohnungseigentum, in dem sie in ihrem Alter leben wollten, zur Zwangsversteigerung anstand und ihre Hotelanlage, aus der sie ehemals erhebliches Vermögen hatten erwirtschaften können, ebenfalls zur Zwangsversteigerung anstand. In dem Maße, in dem die Schuldner schon vor 1988 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, waren auch die Eheleute M... senior vermögenslos geworden, weil sie sich für die Verbindlichkeiten der Schuldner persönlich in erheblichem Umfang verbürgt hatten. Alles in allem ist deshalb der Senat nicht davon überzeugt, dass tatsächlich die Eheleute Menne senior zum Grundstückserwerb ca. 120.000 DM aus eigenem Vermögen haben beitragen können.
3.
Angesichts der Gesamtumstände des Verhaltens der Schuldner in ihrer wirtschaftlich schwierigen Situation seit Mitte 1980 bis heute ist der Senat auch nicht davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1 einen wirtschaftlich ihr zuzuordnenden Bausparvertrag hat vorfinanzieren lassen und dass sie schließlich aus eigenen Barmitteln noch ca. 40.000 DM beigesteuert hat. Dabei ist zu berücksichtigen:
a)
Schon lange vor dem Grundstückserwerb im Jahre 1988 sind die Schuldner bemüht gewesen, angesichts ihrer außergewöhnlich hohen Verschuldung ihre geschäftliche Tätigkeit zu verschleiern. Schon Anfang 1980 befanden sich die Schuldner und die von ihnen betriebenen Gesellschaften in einer äußerst schwierigen wirtschaftlichen Lage, die unter anderem zu der hier streitigen Grundschuldbestellung geführt hat, aus denen die Klägerin die Zwangsvollstreckung betreiben will. Schon im Jahre 1983 (notarielle Urkunde Nr. 30/1983) des Notars Dr. F... übertrugen die Schuldner umfangreichen Grundbesitz auf die damals 4 und 2 Jahre alten Beklagten zu 2 und 3 in Verbindung mit einer Leibrente, die diese Kinder zahlen sollten, einem Wohnrecht für die Schuldner und mit einer Rücktrittsmöglichkeit ohne Angabe von Gründen bis zum 12. August 2006. Zumindest bis dahin blieben die Schuldner im wirtschaftlichen Ergebnis trotz der erfolgten Übertragungen noch Eigentümer dieses Grundbesitzes.
b)
Die Schuldner haben dann in der Folgezeit - bis heute - verschiedene Gesellschaften (Immobilienverwaltungen) und Stiftungen gegründet, mit deren Hilfe sie ihre geschäftlichen Unternehmungen betrieben. In diesen Gesellschaften waren der Schuldner E... M... und die Zeugin I... S... beruflich tätig. Solche Gesellschaften sind dann auch als Generalvermieter oder Untervermieter für den hier streitigen Grundbesitz aufgetreten. In diesen Gesellschaften entfalteten die Familien M.../S... ihre wirtschaftlichen Aktivitäten. Das ergibt sich auch aus den Bekundungen der Zeugin I... S.... Die Immobilienverwaltungsgesellschaften führten in dem hier streitigen Grundbesitz lediglich gelegentlich Beratungsgespräche durch, und zwar in angemessener wohnlicher Atmosphäre. Die Zeugin I... S... konnte nicht näher darlegen, in welchem Umfang solche Beratungsgespräche von ihr bzw. dem Schuldner E... M... geführt worden sind. Es liegt nahe, dass die für die Beratungsgespräche vorgesehenen Räume gleichzeitig Wohnzwecken der Familie der Schuldner dienten. Praktisch stand damit der streitige Grundbesitz im wesentlichen der Familie der Schuldner zu Wohnzwecken zur Verfügung.
c)
Der Notar W... hat als Zeuge bestätigt, dass es nach seinem Verständnis bei den Beurkundungen vom 04.02.1988 darum gegangen sei, die Schuldner nicht als Eigentümer in Erscheinung treten zu lassen. Das belegt deutlich, dass der Auftrag zum Grundstückserwerb durch die Schuldner an die Beklagte zu 1 ernsthaft gemeint war. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich dann im Zuge der Finanzierung die Vorstellungen der Beteiligten geändert hätten und der Grundstückserwerb nicht als Vollzug des Auftrags vom 04.02.1988 angesehen werden könnte, sind nicht vorgetragen.
d)
Vollends wird die wirtschaftliche Eigentümerstellung der Schuldner durch die notarielle Urkunde vom 31.07.1991 (Nr. 1311/1991 des Notars W...) belegt. In dieser Urkunde haben sich die Schuldner nach Darstellung der Klägerin das Recht einräumen lassen, die Übertragung des streitigen Grundstücks auf sich zu verlangen. Diese Urkunde liegt allerdings dem Senat nicht vor und der Zeuge W... hat über den Inhalt dieser Urkunde auch nichts bekundet. Er ist nämlich von der Beklagten zu 1, den Schuldnern und den im übrigen an der Errichtung dieser Urkunde beteiligten Personen nicht von seiner Schweigepflicht entbunden worden. Sie haben deshalb die Beweisführung durch die Klägerin verhindert. Der Senat darf in freier Beweiswürdigung aus diesem Verhalten beweiserleichternde Schlüsse zugunsten der Klägerin ziehen (vergl. z.B. BGH, NJW 1986, 60). Der Senat kann sich keinen anderen Grund für diese verweigerte Entbindung von der Schweigepflicht für den Notar vorstellen als den, dass der von der Klägerin behauptete Inhalt der Urkunde zutreffend ist. Der mit der Vorbereitung einer Senatsentscheidung beauftragte Einzelrichter hat deshalb in einer Verfügung vom 05.07.2001 darauf hingewiesen, in welcher Weise der Senat voraussichtlich das Verhalten der Beteiligten - insbesondere der Beklagten zu 1 - werten würde. Dazu ist nicht erwidert worden. Der Senat würdigt hiermit das Verhalten der Beteiligten - insbesondere der Beklagten zu 1 - dahin, dass der von der Klägerin behauptete Inhalt der streitigen Urkunde zutreffend ist. Das bestärkt den Senat in der Überzeugung, dass sich damals wie heute alle Beteiligten darüber einig waren und sind, dass der Grundbesitz von der Beklagten zu 1 treuhänderisch gehalten wird und wirtschaftlich dem Vermögen der Schuldner zuzuordnen ist. Wenn die von der Beklagten zu 1 behauptete Finanzierung des Grundstücksgeschäfts zutreffend wäre, wäre nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte zu 1 den Schuldnern voraussetzungslos ein Recht auf die Übertragung des Grundbesitzes einräumen würde. Bei der sich aus dieser Urkunde ergebenden Rechtslage wäre auch bedeutungslos, wenn - wie von den Beklagten behauptet - die Schuldner im Jahre 1993 auf ihr im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht verzichtet hätten, denn sie hätten ohnehin ohne weiteres die Übertragung des Grundbesitzes auf sich aufgrund der Vereinbarung vom 31.07.1991 verlangen können.
Alles in allem ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen der Inhalt der notariellen Urkunde vom 04.02.1988 (Urk-Nr. 209/88) nicht widerlegt.
E
Von dieser Voraussetzung ausgehend ist dann auch nicht zu übersehen, dass die Schuldner das Grundstücksgeschäft treuhänderisch durch die Beklagte zu 1 haben abwickeln lassen, um ihre Gläubiger zu benachteiligen. Das war der Beklagten zu 1 bekannt. Sie hat nicht in Abrede gestellt, dass sie von der wirtschaftlich schwierigen Situation der Schuldner gewusst hat. Es soll ihr - nach ihrer Darstellung - gerade darum gegangen sein, den Beklagten zu 2 und 3 trotz der desolaten wirtschaftlichen Situation der Schuldner ein Zuhause zu verschaffen. Auf die Kenntnis der damals minderjährigen Beklagten zu 2 und 3, die durch die Schuldner vertreten worden sind, kommt nichts an. Die Beklagten zu 2 und 3 müssen sich die Kenntnis ihrer Eltern zurechnen lassen (§ 166 Abs. 1 BGB).
F
Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz heute etwas erlangen würde, was sie beim Erwerb des Grundbesitzes durch die Schuldner nicht auch - bis jetzt - hätte erlangen können. Für eine derartige Bereicherung der Klägerin wären die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. Eine allgemeine Wertsteigerung des Besitzes bis heute kommt der Klägerin zu Recht zugute. Zu wertverbessernden Maßnahmen in den Immobilienbesitz seit 1988 haben die Beklagten nicht ausreichend konkret vorgetragen. Außerdem wären diese Maßnahmen aus den obigen Erwägungen im Zweifel wirtschaftlich den Schuldnern zuzurechnen, wenn und soweit sie von den von ihnen gegründeten Gesellschaften oder Stiftungen durchgeführt worden sind. Eigene Aufwendungen der Beklagten zu wertverbessernden Maßnahmen sind nicht behauptet. Dementsprechend steht der Klägerin der aus der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös - unter Berücksichtigung der Grundstücksbelastungen - zu.
G
Die Schriftsätze der Beklagten vom 10., 13. und 23. Mai 2002 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 ZPO. Unerheblich ist, dass die Klägerin ihr Klagebegehren nicht mehr wegen einer Forderung von 1.250.000 DM, sondern nur noch wegen des hälftigen Betrages im Berufungsverfahren weiterverfolgt hat. Dadurch sind Mehrkosten nicht verursacht worden. Der Streitwert für das Gerichtsverfahren wird bestimmt durch den in der Zwangsversteigerung zu erwartenden Erlös nach Abzug der Grundschuldlasten. Den hat die Klägerin unwidersprochen mit 555.000 DM = 283.767 EUR beziffert. Der Erlös ist also geringer als die der Klägerin auch im Berufungsverfahren noch zugrunde liegende titulierte Forderung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 780 Ziff. 10,
§ 711 ZPO.
Zur Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass (§ 543 ZPO n.F.).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer für die Beklagten beträgt 283.767 EUR.
Dr. S... E... J...