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Oberlandesgericht Düsseldorf·12 U 33/20·23.09.2020

PKH für Berufung in Insolvenzanfechtung gegen Kontobelastungen zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil, mit dem er Rückgewähr von Kontobelastungen/Überweisungen im Insolvenzkontext verlangte. Das OLG verneinte eine hinreichende Erfolgsaussicht, weil ein Anspruch nicht aus §§ 143, 133 InsO, sondern nur im Rahmen von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V.m. Bankvertragsrecht in Betracht komme und insoweit die Voraussetzungen nicht vorlägen. Bei von der Bank veranlassten Belastungen fehlten bereits Rechtshandlungen des Schuldners i.S.d. § 133 InsO. Bei Umbuchungen zwischen zwei debitorischen Konten fehle zudem eine objektive Gläubigerbenachteiligung, solange keine Verschlechterung der Sicherungslage dargelegt sei.

Ausgang: Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 116 ZPO).

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Die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst auch durch anfechtbare Rechtshandlungen hergestellte Verrechnungslagen im Kontokorrent; die Anfechtbarkeit ist dabei nach §§ 129 ff. InsO inzident vollständig zu prüfen.

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Kontobelastungen, die eine Bank eigenständig (etwa für Gebühren oder Kreditraten) vornimmt, stellen regelmäßig keine Rechtshandlung des Schuldners i.S.d. §§ 129, 133 InsO dar; eine bloße vertragliche Belastungsabrede oder das Unterlassen von Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse ersetzt den erforderlichen Schuldnerbeitrag nicht.

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Bei Umbuchungen/Zahlungen von einem debitorischen Konto auf ein anderes, bei derselben Bank geführtes ebenfalls debitorisches Konto liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) nur vor, wenn sich durch die Umbuchung die Sicherungslage zulasten der Insolvenzgläubiger verschlechtert.

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Für die Darlegung einer Gläubigerbenachteiligung bei konteninternen Umbuchungen trägt der Anfechtende die Darlegungs- und Beweislast; Sicherheiten Dritter (z.B. Bürgschaften) sind hierbei grundsätzlich nicht maßgeblich, soweit sie das Schuldnervermögen nicht berühren.

Relevante Normen
§ 116 ZPO, Satz 2§ 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO§ 546 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ Insolvenzordnung (Altfassung bis 04.04.2017)

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 2 O 201/19

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 04.08.2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beabsichtige Berufung gegen das am 03.07.2020 verkündete klageabweisende Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Az. 2 O 201/19) wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers war zurückzuweisen, weil die von ihm  beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 116 Satz 2, 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO).

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Die beabsichtigte Berufung des Klägers wäre unbegründet. Das Urteil des Landgerichts enthält weder Rechtsverletzungen (§ 546 ZPO), die sich zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben, noch rechtfertigen die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen (§ 529 Abs. 1 ZPO) eine andere Sachentscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Mit Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr von 27.235,32 € verneint.

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1. Auf den Sachverhalt finden die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung nach Maßgabe des Art. 103j EGInsO Anwendung, da das Insolvenzverfahren vor dem 05.04.2017 eröffnet worden ist.

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2. Ein etwaiger (Rück-)Zahlungsanspruch des Klägers hinsichtlich der von der Beklagten auf dem Girokonto vorgenommenen Belastungsbuchungen würde allerdings - anders als das Landgericht angenommen hat - nicht aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO folgen, sondern sich nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V.m. §§ 675c, 667 BGB bzw. § 780 BGB auf Gutschrift bzw. aus der Gutschrift richten.

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2.1. Gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen, auch im Rahmen eines Bankkontokorrents Anwendung (BGH, Urt. v. 02.02.2017 – IX ZR 245/14, Rn. 8; v. 11.06.2015 – IX ZR 110/13, Rn. 8; v. 29.11.2007 – IX ZR 30/07, Rn. 11, alle juris; Kayser, ZInsO 2019, 1597). Dies gilt auch dann, wenn die Aufrechnung bzw. Verrechnung vor Verfahrenseröffnung erfolgt ist; diese wird rückwirkend mit der Verfahrenseröffnung automatisch unwirksam (BGH, Urt. v. 02.06.2005 - IX ZR 136/05, Rn. 13, juris).

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Indem sich der Insolvenzverwalter gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung beruft, kann er die ursprünglich durch die Aufrechnung erloschenen Ansprüche des Schuldners für die Insolvenzmasse einklagen und den Aufrechnungseinwand mit der Gegeneinrede der Anfechtbarkeit abwehren (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. 2019, § 96 Rn. 57 m.w.N.; vgl. BGH, Urt. v. 24.09.2015 – IX ZR 55/15, Rn. 12; v. 14.02.2013 – IX ZR 94/12, Rn. 8, 17, juris; HHS/Kirstein, Praxis der Insolvenzanfechtung, 4. Aufl. 2020, Teil IV Rn. 57).

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2.2. Im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Anfechtbarkeit gemäß §§ 129 ff. InsO inzident voll durchzuprüfen (BGH, Urt. v. 28.09.06 - IX ZR 136/05, Rn 24, juris; Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 96 Rn. 46). Vorliegend hat das Landgericht hinsichtlich der angefochtenen Buchungen zutreffend eine Anfechtbarkeit gemäß der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO verneint.

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Nach dieser Vorschrift sind Rechtshandlungen des Schuldners bis zu 10 Jahre vor dem Eröffnungsantrag anfechtbar, die dieser mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

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Zu Recht hat das Landgericht hinsichtlich der Belastungsbuchungen auf dem Girokonto nach Rechnungsabschlüssen i.H. von insgesamt 7.157,88 € bereits das Vorliegen von Rechtshandlungen der Schuldnerin i.S. der §§ 133 Abs. 1, 129 InsO verneint. Eine Rechtshandlung des Schuldners setzt dessen willensgeleitetes, verantwortungsgesteuertes Handeln voraus (BGH, Urt. v. 01.06.2017 – IX ZR 48/15, Rn. 14, juris). Dabei genügt es grundsätzlich, wenn eine andere Person die Handlung im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Schuldner vornimmt (BGH, Urt. v. 26.04.2012 – IX ZR 67/09, Rn. 43, juris; MüKoInsO/Lohmann/Reichelt, 4. Aufl. 2019, § 96 Rn. 50). Belastet eine Bank das Konto des Schuldners mit Gebühren oder mit Kreditraten, fehlt es jedoch an der für § 133 InsO erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners, da die Bank die Belastung selbst veranlasst (BGH, Beschl. v. 27.03.2008 – IX ZR 29/07, Rn. 5; vgl. BGH, Urt. v. 17.06.2004 – IX ZR 2/01, Rn. 19, 21 zur GesO, beide juris; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl. 2016, Rn 3.184). Allein eine vertragliche Vereinbarung, wie die unter Ziff. 2 des Kontokorrentkreditvertrages vom 11.03.2005 (Anlage B 2), wonach das Girokonto zum Rechnungsabschluss mit den angefallenen Kreditkosten belastet wird, reicht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung demnach als Schuldnerbeitrag nicht aus. Ebenso wenig kommt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, eine unterlassene Einwendung gegen den Rechnungsabschluss gemäß Ziff. 7 Abs. 3 AGB Sparkassen a.F. als ausreichender Schuldnerbeitrag in Betracht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Einwendungsmöglichkeit gegen den Rechnungsabschluss nicht mit dem Widerspruch gegen eine Kontobelastung aufgrund einer Lastschrift im – vor Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens praktizierten - Einzugsermächtigungsverfahren (s. Ziff. 7 Abs. 4 AGB Sparkassen a.F.) vergleichbar, weil dieser die Bank ohne weitere Prüfung zur Rückbuchung verpflichtete (vgl. zur fingierten Genehmigung als Rechtshandlung BGH, Urt. v. 29.09.2011 – IX ZR 202/10, Rn. 10, juris m.w.N.). Demgegenüber führt eine Einwendung gegen einen Rechnungsabschluss nur zum Fehlen des (fingierten) Saldoanerkenntnisses, mit der Folge, dass die in das Kontokorrent eingestellten beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nicht untergehen und durch den Anspruch aus dem Saldoanerkenntis ersetzt werden (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB, 5. Aufl. 2017, § 47 Rn. 81 m.w.N.; BGH, Urt. v. 06.06.2000 – XI ZR 258/99, Rn. 28, juris). Ein Anspruch auf Stornierung der Belastung resultiert daraus – anders als im Lastschriftverfahren - nur, wenn die Buchung unberechtigt war, wofür hier nichts vorgetragen ist.

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3. Schon aus demselben Grund besteht hinsichtlich der zu Lasten des Girokontos zwischen dem 31.03. und dem 01.09.2009 vorgenommenen sechs (Um-)Buchungen auf das Darlehenskonto i.H. von insgesamt 2.449,26 € kein Zahlungsanspruch gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V.m. §§ 675c, 667 BGB bzw. § 780 BGB. Auch insoweit fehlt es mangels Vorliegens von Rechtshandlungen der Schuldnerin an einer Anfechtbarkeit gemäß § 133 Abs. 1 InsO. Denn die Buchungen erfolgten entgegen der Behauptung des Klägers nicht im Wege der Überweisung durch die Schuldnerin. Im Kontoauszug des Girokontos (Anlage K 3) ist als Verwendungszweck der fünf zwischen dem 31.03. und 31.07.2009 erfolgten Buchungen i.H. von je 186,61 € bzw. 161,67 € „sonstige Buchung“ angegeben; im Kontoauszug des Darlehenskontos (Anlage K 4) findet sich insoweit jeweils die Bezeichnung „Darlehensleistung“. Dies spricht eindeutig für eigenmächtige Belastungen des Girokontos durch die Beklagte. Die Gutschrift i.H. von 1.615,97 € vom 01.09.2009 beruht ausweislich des Darlehenskontoauszugs auf einer „Umbuchung“. Auch insoweit ist weder ersichtlich noch vom darlegungs- und beweispflichtigen Kläger vorgetragen, dass dieser Buchung ein der Schuldnerin zuzurechnendes Handeln, z.B. des Geschäftsführers ihrer Komplementär-GmbH zugrunde lag.

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Die Buchungen durch die Beklagte erfolgten auf Grundlage der entsprechenden Ermächtigung der Schuldnerin zur Belastung des Girokontos als Belastungskonto in Ziff. 1.5. Satz 1 des Darlehensvertrages vom 03.03.2005 (Anlage B 1). Die Bestimmung in den folgenden Sätzen, ab wann Zinsen und Tilgungsbeträge „zu zahlen“ sind, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht dahingehend auszulegen, dass deren Zahlung eine Rechtshandlung des Darlehensschuldners voraussetzt, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, ab wann diese Beträge geschuldet bzw. fällig sind.

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4. Rechtshandlungen der Schuldnerin i.S. der §§ 133 Abs. 1, 129 InsO sind daher nur die drei mit „Überweisung“ bezeichneten Buchungen vom 09.10.2009 i.H. von 4.052,61, vom 03.11.2009 i.H. von 2.832,04 € (s. insoweit der Kontoauszug des Darlehens für 2009, Anlage K 4) und vom 10.03.2010 i.H. von 10.752,53 € vom Girokonto auf das Darlehenskonto (unstr., s. Bl. 14, 72 GA), deren Rückgewähr der Kläger gemäß § 143 Abs. 1 InsO begehrt (vgl. HHS/Kirstein, a.a.O., Teil IV Rn. 74).

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Das Landgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass es insoweit schon an einer für jede Insolvenzanfechtung gemäß § 129 Abs. 1 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urt. 18.07.2019 – IX ZR 258/18, Rn. 12, juris).

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Werden - wie im vorliegenden Fall - Zahlungen des Schuldners von einem debitorischen auf ein anderes, bei derselben Bank geführtes ebenfalls debitorisches Konto gebucht, liegt eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) nur vor, wenn das Konto, dessen Schuldenstand durch die Umbuchung verringert wurde, über schlechtere Sicherungen verfügte als das Konto, dessen Schuldenstand dadurch erhöht wurde (BGH, Beschl. v. 10.07.2008 – IX ZR 142/07, Rn. 2, juris). Wenn nur die eine Forderung durch eine gleichartige andere Forderung desselben Gläubigers ersetzt wird, ist eine Gläubigerbenachteiligung nicht gegeben (OLG Naumburg, Urt. v. 15.02.2006 – 5 U 158/05, Rn. 16, juris; vgl. Obermüller, a.a.O., Rn. 5.457). Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob die Buchung aus einer noch nicht ausgeschöpften Kreditlinie erfolgt oder durch diese eine geduldete Überziehung entsteht oder vertieft wird (OLG Naumburg, a.a.O.).

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Dass die Beklagte als Gläubigerin der durch die Zahlungen entstandenen Kontokorrentkreditforderungen besser gesichert gewesen wäre als in ihrer Stellung als Gläubigerin des getilgten Annuitätendarlehens (und nicht umgekehrt, wie offenbar vom Landgericht geprüft), hat der Kläger nicht vorgetragen. Bei dem Vergleich bleiben die von Dritten, hier dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und seiner Ehefrau gestellten Bürgschaften außer Betracht, weil etwaige Leistungen des Bürgen im Hinblick auf §§ 774 Abs. 1, 401 BGB das Schuldnervermögen nicht berühren (BGH, Beschl. v. 10.07.2008 – IX ZR 142/07, Rn. 2, juris). Auch die Abtretungen zweier Risikolebensversicherungen des Geschäftsführers der Komplementär- GmbH sind nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin absichern. Beide Kredite waren – insoweit identisch – durch die Globalabtretung der Kundenforderungen der Schuldnerin gesichert. Eine Gläubigerbenachteiligung läge mithin nur vor, wenn die zugunsten des Kontokorrentkredits abgetretene Gesamtgrundschuld auf dem Hausgrundstück der Eheleute A. i.H. von 393.694,75 € einen höheren Wert gehabt hätte, als die beiden zugunsten des Annuitätendarlehens sicherungsübereigneten betrieblich genutzten Fahrzeuge. Hierbei ist zu beachten, dass bei den Überweisungen vom 09.10.2009 und vom 03.11.2009 nach der Verwertung des ersten Fahrzeugs am 07.10.2009 dem Darlehen nur noch das verbliebene Fahrzeug als Sicherheit diente, bei der Überweisung vom 10.03.2010 hingegen auch das zweite Fahrzeug bereits am 05.03.2010 verwertet worden war und damit nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung stand (Bl. 71 GA i.V.m. Anlage 4, Bl. 75 GA).

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Gegen eine bessere Sicherung des Kontokorrentkredits spricht vorliegend der eigene Vortrag des Klägers. Mit seinem PKH-Antrag rügt er, das Landgericht habe sich nicht mit seinem Vortrag zur Nichtwerthaltigkeit der Sicherheiten befasst (Bl. 125 GA). Im Schriftsatz vom 21.02.2020 und nochmals im Schriftsatz vom 21.04.2020 hat er lediglich bestritten, dass die Sicherheiten (sowohl die des Darlehensvertrages als auch die des Kontokorrentvertrages) überhaupt werthaltig gewesen seien (Bl. 64, 88 f. GA). Darin ist die Behauptung enthalten, sämtliche Sicherheiten, d.h. auch die Grundschuld, seien wertlos (bzw. das Grundstück wertausschöpfend belastet) gewesen. An diesem Vortrag hält der hinsichtlich der Gläubigerbenachteiligung darlegungs- und beweispflichtige Kläger demnach auch fest, nachdem das Landgericht in seinem Urteil auf die Entscheidungserheblichkeit des Wertverhältnisses der jeweiligen Sicherheiten hingewiesen hat.

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Damit kommt es nicht weiter darauf an, ob es hinsichtlich der drei Überweisungen vom 09.10.2009, 13.11.2009 und 10.03.2010 i.H. von insgesamt 17.637,18 € auch deshalb an einer gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung der Schuldnerin fehlt, weil diese sich als „Umbuchungen“ aus dem Erlös i.H. von 31.100 € darstellen, der aus der im Einvernehmen mit der Beklagten erfolgten Veräußerung der sicherungsübereigneten LKW erzielt wurde.

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5. Des Weiteren kann dahinstehen, ob die subjektiven Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO vorgelegen haben.

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6. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten hinsichtlich des Hauptanspruchs bestehen diese auch nicht hinsichtlich des begehrten Zinsanspruchs.

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II.

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Mithin kommt es nicht weiter darauf an, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen.

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III.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Der Streitwert beträgt: 27.235,32 €.