Sofortige Beschwerden verworfen: Entscheidungen nicht im ersten Rechtszug ergangen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner richtete zwei sofortige Beschwerden gegen landgerichtliche und senatsinterne Beschlüsse. Das OLG stellt klar, dass die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen zulässig ist. Die angegriffenen Beschlüsse wurden im Beschwerdeverfahren erlassen und nicht im ersten Rechtszug, daher sind beide Beschwerden unzulässig verworfen. Kosten trägt der Beschwerdeführer; der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache.
Ausgang: Beide sofortigen Beschwerden des Schuldners als unzulässig verworfen, da die angegriffenen Beschlüsse nicht im ersten Rechtszug ergangen sind; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO ist nur gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte in erster Instanz (ersten Rechtszug) zulässig.
Wenn eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht und damit nicht im ersten Rechtszug erlassen wurde, ist die sofortige Beschwerde unzulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache.
Zitiert von (9)
6 zustimmend · 2 ablehnend · 1 neutral
- Landgericht Dortmund3 O 319/1908.10.2020ZustimmendBeckRS 2018, 33522
- Landgericht Düsseldorf8 O 261/1926.08.2020Neutraljuris Rn. 21
- OLG Stuttgart 6. Zivilsenat6 U 112/1913.07.2020Zustimmendjuris Rn. 20f.
- Landgericht Dortmund3 O 356/1920.02.2020ZustimmendBeckRS 2018, 33522
- Oberlandesgericht Düsseldorf5 SA 47/1902.12.2019Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 25 T 324/18
Tenor
Die Beschwerden des Schuldners vom 16.07.2018 (gegen des Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2018 in Gestalt des Nichtabhilfebschlusses vom 06.08.2018; Az.: 25 T 324/18) und vom 31.08.2018 (gegen den in dieser Sache ergangenen Beschluss des Senats vom 16.08.2018) werden beide als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: Wert der Hauptsache im Verfahren 25 T 324/18, LG Düsseldorf
Gründe
Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO unstatthaft.
Gem. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte.
Der angegriffene Beschluss des Landgerichts sowie der ebenfalls angegriffene Beschluss des Senats sind hingegen im Beschwerdeverfahren und damit nicht mehr im ersten Rechtszug ergangen (vgl. hierzu auch: Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage, § 567 Rn. 38 und § 46 Rn. 14, Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, § 46 Rn. 4 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2002, Az.: 24 W 29/02, MDR 2003, 230). Die sofortigen Beschwerden sind damit beide unzulässig.
2.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3.
Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.06.2008, Az. 11 W 15/08, Juris Rz. 8 und Beschl. v. 29.03.1994, Az. 11 W 77/93; OLG Celle, Beschl. v. 21.07.2011, Az. 9 W 82/11, Juris Rz. 6; OLG Dresden, Beschl. v. 17.02.2011, Az. 3 W 128/11, Juris Rz. 3).