Sofortige Beschwerde wegen Besitzschutz an Fahrzeugen mangels schützenswerten Interesses abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über Besitzschutz an vermieteten Fahrzeugen. Zentrale Frage war, ob possessorischer Schutz trotz petitorischer Einwendungen des Eigentümers gebührt. Das OLG wies die Beschwerde zurück, weil mangels schützenswerten Interesses und angesichts beendeter Mietverträge kein vorläufiger Besitzschutz gerechtfertigt ist. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts wird in der Sache zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Petitorische Einwendungen des Eigentümers sind auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zu berücksichtigen und können den Anspruch auf possessorischen Schutz entfallen lassen.
Ein schützenswertes Interesse an vorläufigem Besitzschutz fehlt, wenn der Antragsteller nicht bestreitet, die Sachen vertragswidrig veräußern zu wollen oder wenn die Mietverträge bereits beendet sind.
Dem Besitzer im Eilverfahren einen Anspruch zuzubilligen, obwohl im Hauptsacheverfahren derselbe Anspruch wegen feststehender petitorischer Rechte voraussichtlich versagt würde, ist nicht zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; unterliegende Beschwerdeführer sind kostenpflichtig.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 9 O 100/20
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 06.05.2020 (9 O 100/20) wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.08.2020 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat, bestehen im vorliegenden Fall unstreitig petitorische Einwendungen der Antragsgegnerin, da der Antragsteller zum einen nicht bestritten hat, die streitgegenständlichen Fahrzeuge vertragswidrig in das Ausland verkaufen zu wollen und zum anderen inzwischen auch alle verfahrensgegenständlichen Mietverträge beendet wurden (sowohl durch Kündigung als auch durch Zeitablauf), worauf das Landgericht in seiner Entscheidung vom 13.08.2020 zutreffend hinweist.
Jedenfalls in einer solchen Konstellation sind nach zutreffender Ansicht des Landgerichts und der in der Entscheidung vom 06.05.2020 zitierten Fundstellen (z.B. BeckOGK/Götz, BGB, § 863 Rn. 55 m.w.Nw. und KG Berlin, Beschluss vom 03. Mai 1999 – 25 U 1675/99 –, juris) die petitorischen Einwendung der Eigentümerin auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zu berücksichtigen und ein schützenswertes Interesse des Antragstellers an der (ungehinderten) Durchsetzung der Besitzschutzansprüche infolge verbotener Eigenmacht nicht ersichtlich. Damit wird zwar der possessorische Schutz des Besitzers bereits in dem nur einer vorläufigen Klärung dienenden Eilverfahren geschwächt. Es wäre jedoch kaum begründbar, dem Besitzer im Eilverfahren einen Anspruch zuzusprechen, obwohl feststeht, dass im Hauptsacheverfahren derselbe Anspruch aufgrund der (feststehenden) petitorischen Rechte des Antragsgegners versagt würde.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 35.000,00 EUR