Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen Nichtentstehen der Einigungsgebühr zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Streitpunkt ist, ob die Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr.1000 entstanden ist. Das Oberlandesgericht weist die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen für eine Einigungsgebühr nicht vorlagen: die getroffene Regelung war vorläufig und beseitigte den Streit nicht endgültig. Der Kostenausspruch beruht auf §56 RVG.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Die Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 entsteht nur bei Mitwirkung an Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis endgültig beseitigt wird.
Vorläufige oder provisorische Regelungen, die wegen ungewisser Dauer oder weiterer ungeklärter Umstände den Streit nicht endgültig beenden, begründen keine Einigungsgebühr.
Die bloße Rücknahme eines Antrags begründet allein keinen Anspruch auf die Einigungsgebühr, wenn keine einigungsfähige Vertragsregelung im Sinne des VV-Nr. 1000 zustande gekommen ist.
Der Kostenausspruch bei Zurückweisung der Beschwerde folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 41 F 153/06
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 26.06.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Familiengericht – vom 19.05.2008 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 26.06.2008 (Bl. 160 GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Familiengericht – vom 19.05.2008 (Bl. 153f GA) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der Beschluss des Familiengerichts ist insoweit als zurückweisende Entscheidung über die Erinnerung der Antragstellerin vom 13.03.2008 (Bl. 137 GA) auszulegen. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Familiengericht in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die Erinnerung der Antragstellerin zurückzuweisen ist, weil die unter dem 17.01.2008 zur Festsetzung angemeldet Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 (Bl. 131 GA) nicht angefallen ist; die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 sind nicht erfüllt.
Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 37. Aufl., RVG VV-Nr. 1000 Rn. 5). Der von der Antragstellerin vertretene Kindesvater begehrte im vorliegenden Verfahren die Bewilligung eines regelmäßigen Umgangsrechtes mit seinen Kindern (Antragsschrift vom 05.10.2006, Bl. 2 GA). Diese wurde ihm durch Beschluss des Familiengerichts vom 19.12.2006 (Bl. 28ff GA) zugestanden, gegen den die Kindesmutter Beschwerde eingelegt hat. Im Abhilfeverfahren wurde vor dem Familiengericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.06.2007 in Abwesenheit des Kindesvaters wegen Krankheit eine Einigung „jedenfalls zunächst dahingehend erzielt, dass ein Umgang des Kindesvaters in der Wohnung der Schwiegermutter bzw. Mutter des Kindesvaters alle 14 Tage stattfinden kann und soll und zwar in der Zeit von 14.00 Uhr bis maximal 18.00 Uhr“ (Bl. 87ff GA). Diese Regelung war von der Kindesmutter stets zugestanden worden. Hierdurch wurde der Streit oder die Ungewissheit über das von dem Kindesvater erstrebte Umgangsrecht nicht beseitigt. Vielmehr handelte es sich mit Rücksicht auf den ungeklärten
Gesundheitszustand des Kindesvaters und den weiteren Krankheitsverlauf um eine für alle Beteiligten rein vorläufige Regelung für ungewisse Dauer; dies geht letztlich auch aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.09.2007 (Bl. 106 GA) hervor. Bezeichnenderweise hat erst die Rücknahme des Antrags auf Umgangsrechtsregelung Klarheit geschaffen und das Verfahren beendet (Beschluss des Familiengerichts vom 11.01.2008 GA).
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.