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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 WF 1/18·13.06.2018

Einigungsgebühr (VV-Nr.1000 RVG) bei Zwischenvereinbarung nicht entstanden

VerfahrensrechtKostenrechtVergütungsfestsetzung nach RVGTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse rügte die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr.1000 für eine als „Zwischenvereinbarung“ bezeichnete Umgangsregelung vor dem Familiengericht. Das OLG Düsseldorf änderte den Festsetzungsbeschluss und stellte fest, dass die Einigungsgebühr nicht angefallen sei, weil die Vereinbarung den Streit bzw. die Ungewissheit nicht beseitigte. Anlasslose Vermeidung eines Eilverfahrens rechtfertigt die Gebühr nicht.

Ausgang: Beschwerde der Landeskasse teilweise stattgegeben: Einigungsgebühr nach VV-Nr.1000 RVG nicht entstanden, weitergehender Festsetzungsantrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr.1000 entsteht nur bei Mitwirkung an einem Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

2

Eine als ‚Zwischenvereinbarung‘ titulierte, nur vorläufige und für ungewisse Dauer getroffene Regelung, die den streitigen Anspruch nicht dauerhaft klärt, begründet keine Einigungsgebühr.

3

Die bloße Ersparnis eines Eilverfahrens oder die Verminderung gerichtlicher Arbeit reicht für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus; maßgeblich ist die tatsächliche Beseitigung des Streits oder der Ungewissheit.

4

Im Verfahren der Vergütungsfestsetzung nach §55 Abs.1 RVG ist die inhaltliche Bewertung, ob durch eine Zwischenvereinbarung ein Eilverfahren erspart wurde, nicht dem Urkundsbeamten zu übertragen; dies schränkt die Bedeutung der Vermeidung eines Eilverfahrens im Festsetzungsverfahren ein.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 3 RVG§ 55 Abs. 1 Satz RVG§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld – Familiengericht – vom 20. Dezember 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld – Familiengericht – vom 11. Juni 2018 dahingehend abgeändert, dass die Herrn Rechtsanwalt … aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 621,78 € festgesetzt werden. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg.

3

Die unter dem 13. September 2017 zur Festsetzung angemeldet Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 ist nicht angefallen; die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einigungsgebühr sind nicht erfüllt.

4

Die Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 entsteht für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. August 2017 vor dem Amtsgericht Krefeld – Familiengericht – die ausdrücklich als „Zwischenvereinbarung“ titulierte Regelung getroffen, dass der Antragsteller Umgang mit den gemeinsamen Kindern der Parteien in begleiteter Form beim Kinderschutzbund Krefeld wahrnehmen kann (Bl. 29 GA). Hierdurch wurde der Streit oder die Ungewissheit über das von dem Kindesvater erstrebte Umgangsrecht nicht beseitigt. Vielmehr handelte es sich um eine für alle Beteiligten rein vorläufige Regelung für ungewisse Dauer. Dies wird auch durch den weiteren Verlauf bestätigt, denn die Parteien haben laut Mitteilung des Amtsgerichts Krefeld (Bl. 47 PKH-Heft) nunmehr um Terminierung gebeten, um eine vergleichsweise Regelung zum Umgang auch für die bevorstehenden Sommerferien zu treffen.

5

Der Senat hält trotz der beachtlichen Argumentation der Familienrichterin an seiner Rechtsprechung aus der Zeit vor Inkrafttreten des FamFG fest (vgl. II-10 WF 27/08, Beschluss vom 9. September 2008). Auch der vom Amtsgericht in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt, die Zwischenvereinbarung mache den Erlass einer einstweiligen Anordnung entbehrlich, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn RVG VV-Nr. 1000 honoriert nicht für sich genommen, dass dem Gericht Arbeit erspart wird, sondern dass dieses gerade durch die Beseitigung des Streites oder der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis erfolgt. Der Gesichtspunkt der Vermeidung eines Eilverfahrens könnte im Verfahren der Vergütungsfestsetzung gemäß § 55 Abs. 1 Satz RVG im Übrigen auch deshalb keine Rolle spielen, weil das Verfahren der Vergütungsfestsetzung kraft Gesetzes dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen ist. Diesem kann aber erkennbar nicht die inhaltliche Beurteilung überlassen werden, inwieweit durch die getroffene Zwischenvereinbarung ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erspart worden ist.

6

II.

7

Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.