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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 99/18·23.07.2018

Erinnerung gegen Kostenansatz: Rückzahlung von Vorschüssen nach PKH ab Antragsdatum

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kostenschuldnerin erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des Landgerichts. Streitpunkt war, ab welchem Zeitpunkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt und ob danach geleistete Vorschusszahlungen zurückzuzahlen sind. Das OLG Düsseldorf gab der Erinnerung statt: die PKH wirkt ab dem Antragsdatum (31.03.2017) und nach diesem Zeitpunkt gezahlte Vorschüsse sind zu erstatten. Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattung erfolgt nicht.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz als begründet stattgegeben; Kostenansatz und Vorschussrechnung aufgehoben, Vorschussbeträge zurückzuzahlen; Verfahren gerichtsgebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt grundsätzlich von dem Zeitpunkt der Antragstellung an.

2

Kosten, die nach dem Zeitpunkt gezahlt werden, von dem an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wirkt, sind gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO zurückzuzahlen.

3

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG ist zulässig und kann einen fehlerhaften Kostenansatz aufheben, wenn sich rechtliche oder tatsächliche Gründe für die Kostenpflicht als nicht gegeben herausstellen.

4

Das Gericht kann den Kostenentscheid im Erinnerungssverfahren nach § 66 Abs. 8 GKG abändern und das Verfahren als gerichtsgebührenfrei feststellen.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO§ 119 ZPO§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 3 O 82/17

Tenor

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Krefeld – Einzelrichter – vom 16. Februar 2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Landgerichts Krefeld vom 18. April 2017 (Bl. II GA) sowie die hierauf beruhende Vorschussrechnung vom 19. April 2018 (Kassenzeichen …..4, Bl. IIa GA) aufgehoben.

Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

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Die gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung ist begründet.

4

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2017(Bl. 183 ff GA) hat das Gericht der Kostenschuldnerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Kosten, die die Kostenschuldnerin nach dem Zeitpunkt gezahlt hat, von dem an die Bewilligung wirkt, sind gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO an sie zurückzuzahlen. Die Kostenschuldnerin hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Antragsschrift vom31. März 2017 gestellt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich von dem Zeitpunkt der Antragstellung an wirksam (Zöller-Geimer, § 119 ZPO Rn. 39; Musielak/Voit-Fischer, § 119 ZPO Rn. 10). Eine hiervon abweichende Beurteilung ist vorliegend nicht veranlasst. Die Wirkung der Bewilligung ist zum Zeitpunkt der Antragstellung, dem 31. März 2017, und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgelöst worden. Denn das Gericht hat den Antrag nicht etwa teilweise zurückgewiesen, sondern ausdrücklich Prozesskostenhilfe „für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31. März 2017“ bewilligt. Die Vorschussbeträge sind sämtlich nach diesem Zeitpunkt gezahlt worden und deshalb an die Kostenschuldnerin zurückzuzahlen.

5

II.

6

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.