Beschluss zu Sachverständigenvergütung und Verjährung nach JVEG
KI-Zusammenfassung
Der Sachverständige legte Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Vergütung ein. Das OLG änderte den Beschluss und setzte die Vergütung auf 7.903,39 € fest, wies die weitergehende Beschwerde zurück. Ein Rückforderungsanspruch der Landeskasse ist für Zahlungen 2013/2014 verjährt. Die Versagung weiterer Vergütung beruht auf grob fahrlässigem Verhalten des Sachverständigen.
Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen teilweise stattgegeben: Vergütung auf 7.903,39 € festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung nach dem JVEG verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist (§ 2 Abs. 4 JVEG).
Die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit führt nicht automatisch zum Wegfall des Vergütungsanspruchs; die Vergütung entfällt nur, wenn die Ablehnung vom Sachverständigen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde (§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JVEG).
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, sodass naheliegende Überlegungen unterbleiben; unsachliche und abqualifizierende Äußerungen des Sachverständigen können diese Grenze überschreiten und die Versagung der Vergütung rechtfertigen.
Die bloße Kommunikation zwischen Gericht und Sachverständigem außerhalb der Akten begründet für sich genommen weder Misstrauen gegen die Unparteilichkeit noch die Versagung der Vergütung; hierfür sind weitergehende, objektiv gewichtige Umstände erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 3 OH 2/13
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – Einzelrichter – vom 29. März 2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Vergütung des Sachverständigen A. wird auf insgesamt 7.903,39 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich.
1.
Ein Rückforderung der am 18. Oktober 2013 (Bl. 258 GA) und am 4. August 2014 (Bl. 275 GA) angewiesenen und an den Beschwerdeführer insgesamt ausgezahlten 7.903,39 € scheidet aus, da der bereicherungsrechtliche Rückerstattungsanspruch der Landeskasse insoweit verjährt ist. Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede der Verjährung. Diese ist im Verfahren nach § 4 JVEG zu berücksichtigen (OLG München NJW-RR 2000, 143).
Nach § 2 Abs. 4 JVEG verjährt der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist.
Die dreijährige Verjährungsfrist des Rückerstattungsanspruchs endete hinsichtlich der in den Jahren 2013 und 2014 an den Beschwerdeführer ausgezahlten Beträge spätestens mit Ablauf des 31.12.2017, so dass insoweit die Verjährung eingetreten ist.
2.
Hinsichtlich des weitergehenden Vergütungsanspruchs hat das Landgericht dem Sachverständigen eine Vergütung im Ergebnis zutreffend unter Heranziehung des § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JVEG versagt.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 (Bl. 574 f GA) hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Streithelferin B. mbH wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt.
Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen geht aber nicht allein dadurch unter, dass er mit Erfolg von einer Partei abgelehnt worden ist mit der Folge der Unverwertbarkeit des von ihm erstatteten Gutachtens. Der Sachverständige steht zwischen den Parteien mit ihren konkreten Interessen, er kann deshalb in Konflikt zu ihren Belangen geraten. Auch wenn ein Sachverständiger ernsthaft um objektive Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit bemüht ist, vermag er nicht immer zu verhindern, bei einer Partei in den Verdacht der Parteilichkeit zu geraten. Angesichts der schwierigen Stellung des Sachverständigen ist es nur unter besonderen Voraussetzungen gerechtfertigt, ihm im Fall der erfolgreichen Ablehnung eine Vergütung zu versagen. Daher entfällt sein Vergütungsanspruch nur dann, wenn er seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig oder durch bewusste Pflichtwidrigkeit herbeigeführt hat (§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JVEG).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Sachverständige hat seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig herbeigeführt.
Grob fahrlässig ist ein Verhalten allgemein dann, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn mithin schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste und sich geradezu aufdrängt (vgl. BGH NJW 1992, 3235, 3236). Dies ist vorliegend der Fall.
Zutreffend führt die Beschwerde indes aus, dass der von dem Landgericht hervorgehobene Vorwurf einer „Kumpanei“ mit dem Gericht es nicht rechtfertigt, dem Sachverständigen eine Vergütung insgesamt oder anteilig zu versagen. Sowohl das Gericht als auch der Sachverständige sind prozessual zur Neutralität verpflichtet; der Sachverständige ist gemäß § 404a Abs. 1 ZPO weisungsgebundener Gehilfe des Gerichts. Schon deshalb kann allein der Umstand, dass Gericht und Sachverständiger außerhalb der Akten bzw. ohne Kenntnis der Parteien kommunizieren, für sich genommen weder ein Ablehnungsgesuch noch eine Versagung der Vergütung rechtfertigen. Denn ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen kann sich allein aus dem Umstand, dass zwei zur Neutralität verpflichtete Personen – ob mit oder ohne Kenntnis Dritter – miteinander kommunizieren, niemals ergeben.
Vorliegend liegen jedoch andere Umstände vor, die den Vorwurf rechtfertigen, der Sachverständige habe seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig herbeigeführt. Mit seinem Schreiben an das Gericht vom 5. September 2017 (Bl. 548 f GA) hat der Sachverständige auf die Kritik an seinem Gutachten, zu der er gemäß Beschluss der Kammer vom 21. August 2017 (Bl. 544 GA) ergänzend Stellung beziehen sollte, in einer Weise unsachlich reagiert, die objektiv erhebliche Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen.
Der Sachverständige hat den Privatgutachter, zu dessen Ausführungen er inhaltlich Stellung zu nehmen hatte, als „selbsternannten Bausachverständigen“ abqualifiziert und nachfolgend als „Sachverständigen“ (in Anführungszeichen) bezeichnet. Weiter hat er ausgeführt, der polemische Diskurs dieses „Sachverständigen“ verursache bei ihm nur Kopfschütteln und Bedauern. Insgesamt hat er dem Privatsachverständigen damit nicht nur die hinreichende Qualifikation abgesprochen, eine fundierte Kritik an seinem Gerichtsgutachten zu äußern, sondern ihm zudem ein unsachliches Vorgehen unterstellt, ohne dies aber in irgendeiner Weise nachvollziehbar zu begründen.
Des Weiteren hat der Sachverständige pauschal behauptet, dass das Privatgutachten nur dem Zweck diene, die Kosten signifikant zu reduzieren, wobei es den Bestellern gleichgültig sei, „welchem Kompendium dieses Themenkreises auch immer“ die kostenreduzierende Berechnung entspringe. Damit hat der Sachverständige zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung das Privatgutachten allein von dem die Grenzen einer seriösen Motivation überschreitenden Anliegen der auftraggebenden Versicherung geleitet sei, so wenig wie möglich zahlen zu müssen, und zwar unabhängig davon, ob Ansprüche berechtigt sind oder nicht.
Dass diese Ausführungen zu seiner Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit führen konnten, musste sich dem Sachverständigen aufdrängen. Dass der Sachverständige derart nahe liegende Überlegungen offenbar nicht angestellt hat, rechtfertigt die Annahme einer besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung. Keine Rolle spielt es dabei, dass der Sachverständige offenbar das Schreiben vom 5. September 2019, durch das die Besorgnis der Befangenheit begründet wird, als „interne“ Kommunikation mit dem zuständigen Richter ohne Kenntnis der Parteien verstanden wissen wollte. Denn damit, dass das unter Angabe des Aktenzeichens zur Gerichtsakte gereichte Schreiben – wie tatsächlich erfolgt – den Parteien vom Gericht zur Stellungnahme zugeleitet wird, musste der Sachverständige rechnen. Das Verhalten des Sachverständigen hat im Ergebnis den Verlust seiner Vergütung zur Folge, soweit der Rückerstattungsanspruch der Landeskasse nicht – wie vorstehend zu Ziffer 1. ausgeführt – verjährt ist.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.