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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 96/02·23.10.2002

Aufhebung notarieller Kostenberechnung (§154 Abs.2 KostO) und Verjährung der Ersatzrechnung

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte 1) wandte sich mit einer weiteren Beschwerde gegen die Aufhebung notarieller Kostenberechnungen. Streitpunkt war, ob die ursprüngliche Rechnung den Formanforderungen des § 154 Abs. 2 KostO genügte und ob eine später erstellte Ersatzrechnung noch durchsetzbar war. Das OLG bestätigte die Aufhebung der formmangelhaften Rechnung wegen fehlender verständlicher Gebührentitel und stellte fest, dass die berichtigte Rechnung verjährt ist, da die fehlerhafte Rechnung den Fristbeginn nicht auslöste.

Ausgang: Weitere Beschwerde des Beteiligten gegen Aufhebung der Kostenberechnungen zurückgewiesen; ursprüngliche Rechnung formell unwirksam und berichtigte Rechnung verjährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Entspricht eine notarielle Kostenberechnung nicht den Formvorschriften des § 154 Abs. 2 KostO, ist sie ohne sachliche Prüfung aufzuheben.

2

Eine an die Rechnung angefügte Erläuterungsübersicht gleicht fehlende, für den Laien verständliche Kurzbezeichnungen der Gebührentatbestände nicht aus, wenn der Schuldner die zutreffenden Tatbestände erst aus einer umfangreichen Liste herausfiltern muss.

3

Das Transparenzgebot des § 154 Abs. 2 KostO verlangt kurz und für den juristischen Laien nachvollziehbar bezeichnete Gebührentatbestände, die sich unmittelbar auf die erbrachte Notartätigkeit übertragen lassen.

4

Die Verjährungsfrist für die Gebührenforderung beginnt erst mit der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer ordnungsgemäßen Kostenberechnung nach §§ 154, 155 KostO; eine formunwirksame Rechnung setzt die Ausschlussfrist nicht in Gang.

5

Der Notar kann eine ursprünglich formunwirksame Kostenberechnung durch eine berichtigte ersetzen, sofern sie denselben Verfahrensgegenstand betrifft; die ersetzende Rechnung ist jedoch unwirksam, wenn die Forderung bereits verjährt ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 KostO§ 156 Abs. 2 KostO§ 156 Abs. 1 KostO§ 145 Abs. 3 KostO§ 36 Abs. 1 KostO§ 156 KostO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 5 T 489/00

Leitsatz

1. Entspricht eine Kostenberechnung nicht den formellen Anforderungen, die gemäß § 154 Abs. 2 KostO an eine notarielle Kostenberechnung zu stellen sind, ist diese ohne Sachprüfung aufzuheben. 2. Die vom Gesetzgeber mit § 154 Abs. 2 KostO bezweckte bürgerfreundlichere Transparenz von Rechnungen wird nicht erreicht, wenn der Schuldner sich – wie hier - aus einer anliegenden Übersicht von zahlreichen Gebührentatbeständen die entsprechend in der Rechnung zitierten heraussuchen muss und dort eine für den juristischen Laien nicht ohne weiteres verständliche und auf die erfolgte Notartätigkeit übertragbare Kurzbezeichnung findet.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.08.2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Zu Recht hat das Landgericht die Kostenberechnung vom 23.12.1996 in der Fassung vom 05.12.2001 aufgehoben.

3

I. Die ursprüngliche Kostenberechnung vom 23.12.1996 (Bl. 181 GA) war (klarstellend) aufzuheben, weil sie den formellen Anforderungen, die gemäß § 154 Abs. 2 KostO an eine notarielle Kostenberechnung zu stellen sind, nicht entspricht. Damit fehlt es an einer im Rahmen des § 156 Abs. 1 KostO sachlich überprüfungsfähigen Rechnung, so dass die Kostenberechnung ohne Sachprüfung aufzuheben ist (vgl. OLG Hamm JurBüro 2000, 152; OLG Brandenburg DNotZ 1997, 248f; OLG Düsseldorf, JurBüro 1983, 1244 f; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 156 Rn. 3 mwN).

4

Nach § 154 Abs. 2 KostO sind neben den Kostenvorschriften auch eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands sowie die Bezeichnung der Auslagen anzugeben. Entsprechende Angaben fehlen in der Rechnung vom 23.12.1996. Dieser Mangel wird ? wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - auch nicht ausgeglichen durch den der Rechnung beigefügten Erläuterungsbogen (Bl. 183 GA). Unabhängig von der Frage, ob dieser überhaupt als Bestandteil der Rechnung anzusehen ist, genügt die Rechnung auch durch dessen Ergänzung nicht den vom Gesetzgeber gestellten Anforderungen.

5

Durch KostRÄndG 1994 vom 24.06.1994 (BGBl I, S. 1325, 1351) ist in § 154 Abs. 2 KostO die Formulierung "die Gebührenvorschriften" durch die Worte "die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen" ersetzt worden. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks. 12/6962, S. 92, 102) sollte damit eine bürgerfreundlichere Transparenz von Rechnungen garantiert werden. Der Schuldner sollte in die Lage versetzt werden, festzustellen, wofür er den Notar honorieren soll.

6

Diese gewünschte Transparenz wird nicht erreicht, wenn der Schuldner sich ? wie hier - aus einer anliegenden Übersicht von zahlreichen Gebührentatbeständen die entsprechend in der Rechnung zitierten heraussuchen muss und dort eine für den juristischen Laien nicht ohne weiteres verständliche und auf die erfolgte Notartätigkeit übertragbare Kurzbezeichnung findet. So wird vorliegend die in der Rechnung aufgeführte "Gebühr gemäß § 145 Abs. 3, § 36 Abs. 1" im Erläuterungsbogen näher bezeichnet mit "§ 145 Abs. 3 unselbständiger Entwurf", "§ 36 Abs. 1 einseitige, rechtsgeschäftliche Erklärung (z.B. Grundschuld, Hypothek, Schuldanerkenntnis". Der daraus zu folgernde Gebührentatbestand "unselbständiger Entwurf einer einseitigen, rechtsgeschäftlichen Erklärung" lässt sich nur mit juristischem Fachwissen dem hier gefertigten Entwurf einer Teilungserklärung zuordnen; aus den aufgeführten Beispielen ergibt sich dies nicht. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass dem Transparenzgebot gegenüber den Interessen des Notars überwiegende Bedeutung zukommt; der Notar kann den nach Sinn und Zweck des § 154 Abs. 2 KostO gestellten Anforderungen ohne nennenswerten Mehraufwand gerecht werden (vgl. auch OLG Hamm, JurBüro 2000, 152f).

7

II. Die Kostenberechnung vom 05.12.2001 war aufzuheben, weil der ihr zugrunde liegenden Gebührenforderung jedenfalls der Einwand der Verjährung entgegensteht.

8

Die vorsorglich vom Beteiligten zu 1) nach entsprechendem Hinweis des Landgerichts (Bl. 172 GA) neu erstellte Kostenberechnung vom 05.12.2001 (Bl. 179 GA) tritt an die Stelle der formal unwirksamen Rechnung vom 23.12.1996, da der Beteiligte zu 1) sie für diesen Fall gefertigt hat. Der Notar kann jedenfalls bis zum Abschluss des landgerichtlichen Verfahrens seine ursprüngliche Kostenberech-nung durch eine neue ersetzen, sofern die ersetzende und die ursprüngliche Kos-tenberechnung ? wie hier ? denselben Verfahrensgegenstand haben (vgl. OLG Hamm JurBüro 1988, 1054 f; Hartmann, § 156 Rn. 3). Dann ist die berichtigte Kostenberechnung dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, sofern der Kostenschuldner ? wie hier ? auch gegen sie Einwendungen geltend macht.

9

Die Einrede der Verjährung ist nicht nach § 156 Abs. 3 S. 1 KostO ausgeschlossen. Die Ausschlussfrist beginnt mit Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung einer Kostenberechnung nach §§ 154, 155 KostO, setzt also eine ordnungsgemäße Kostenberechnung voraus; fehlt diese, wird die Frist nicht in Gang gesetzt (vgl. Göttlich/Mümmler, Kostenordnung, 12. Aufl., Anm. N 3.3 mwN). Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der ursprünglichen Kostenberechnung vom 23.12.1996 vermochte - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - wegen ihrer unter Ziff. I. dargestellten Formmängel den Lauf der Ausschlussfrist nicht in Gang zu setzen. Eine vollstreckbare Ausfertigung der berichtigten Kostenberechnung vom 05.12.2001 ist soweit ersichtlich noch nicht zugestellt.

10

Die der Kostenberechnung vom 05.12.2001 zugrundeliegende Gebührenforderung ist jedenfalls verjährt. Der Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15, § 201 BGB, § 143 Abs. 1 KostO a.F., § 161 KostO endete am 31.12.1996, ohne dass dieser zuvor wirksam unterbrochen worden wäre. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.

11

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 156 Abs. 5 S. 2 KostO, § 13 a Abs. 1 S. 2, 1. Alt. FGG.

12

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt EUR 3.494,99 (entsprechend DM 6.835,60).