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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 90/20·07.12.2020

Weitere Beschwerde der Landeskasse gegen landgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse erhob weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld. Das Oberlandesgericht erklärt die Beschwerde zwar aufgrund landgerichtlicher Zulassung nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG für zulässig, weist sie jedoch in der Sache zurück. Die Begründung der Vorinstanz bleibt unbeeinträchtigt. Die Kostenregelung folgt aus §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG; das Verfahren ist gebührenfrei und Kostenerstattung erfolgt nicht.

Ausgang: Weitere Beschwerde der Landeskasse gegen landgerichtliche Entscheidung in der Sache zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde der Landeskasse setzt eine landgerichtliche Zulassung nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG voraus.

2

Eine zulässige weitere Beschwerde kann in der Sache zurückgewiesen werden, wenn das Beschwerdevorbringen die von der Vorinstanz substantiiert dargelegten Entscheidungsgründe nicht konkret angreift.

3

Die Kosten- und Gebührenregelung für Verfahren der Landeskasse kann bestimmen, dass das Verfahren gebührenfrei ist und Kostenerstattungen ausgeschlossen sind; maßgeblich sind § 5 Abs. 2 GvKostG und § 66 Abs. 8 GKG.

4

Das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht kann sich auf die in der Vorinstanz dargestellten, tragenden Entscheidungsgründe stützen, soweit das Rechtsmittelvorbringen diese nicht in entscheidungserheblicher Weise berührt.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG§ 66 Abs. 4 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 118 M 1021/19

Landgericht Krefeld, 7 T 75/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 31. August 2020 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

4

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

5

II.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.