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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 83/18·28.05.2018

Beschwerde: Vergütung für vorbereitende Sachverständigentätigkeiten nach JVEG teilweise stattgegeben

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütungJVEGTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sachverständige beantragte Vergütung für vorbereitende Tätigkeiten nach Erhalt des Gutachterauftrags. Streitpunkt war, ob diese Vorarbeiten sowie einzelne Kosten erstattungsfähig sind. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde im Wesentlichen statt und setzte die Vergütung auf 365,63 € fest. Es entschied, dass erforderliche Vorprüfungen vergütbar sind, Porto erstattungsfähig, Wege zum Postamt hingegen nicht.

Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen teilweise stattgegeben; Vergütung auf 365,63 € festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachverständiger kann nach § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG auch für vorbereitende Tätigkeiten eine Vergütung verlangen, soweit der Aufwand über eine bloße Kostenermittlung hinaus erforderlich ist.

2

Bei der Festsetzung der Vergütung ist die erforderliche Zeit nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen; grundsätzlich sind die Angaben des Sachverständigen zur tatsächlich benötigten Zeit zugrunde zu legen.

3

Eine gerichtliche Nachprüfung des angegebenen Zeitaufwands ist nur dann geboten, wenn der angesetzte Aufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint.

4

Portokosten für die Rücksendung der Gerichtsakte sind erstattungsfähig; Wege- und Transportkosten zum Postamt gehören zu den allgemeinen Bürokosten und sind nicht erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 JVEG§ 8 Abs. 2 S. 1 JVEG§ 4 Abs. 8 JVEG

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Vergütung des Sachverständigen P. für seine Gutachtertätigkeit wird auf insgesamt 365,63 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Sachverständigen wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Sie ist im Wesentlichen begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Vergütungsfestsetzung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.

3

Dem Sachverständigen kann eine Vergütung nicht im Hinblick darauf versagt werden, dass er „mit der Bearbeitung zur erbetenen Gutachtenerstattung noch nicht begonnen habe“. Die Argumentation der Landeskasse geht an der Sache vorbei und steht gerade nicht mit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in Einklang. Zwar ist der Aufwand für eine Vorprüfung eines Sachverständigen, ob er das Gutachten erstatten kann, bzw. ein unerheblicher Arbeitsaufwand anlässlich einer bloßen Kostenermittlung grundsätzlich nicht zu vergüten. Die vorliegend von dem Sachverständigen entfalteten Tätigkeiten gehen darüber jedoch deutlich hinaus. Der Sachverständige, dem der Gutachterauftrag bereits erteilt war, hat nach dem Aktenstudium eine „erste Prüfungsstrategie“ ermittelt und anlässlich dessen um die Übersendung weiterer – im Einzelnen bezeichneter – Unterlagen gebeten. Zudem hat er die zu erwartenden Kosten überschlägig kalkuliert. Sodann hat er –  in jeder Hinsicht sachgerecht – von einer weiteren Bearbeitung zunächst abgesehen, um die Mitteilung des zuständigen Gerichts abzuwarten.

4

Wie für die Gutachtenerstellung selbst kann der Sachverständige auch für die vorstehenden Tätigkeiten eine Vergütung verlangen, soweit sein Aufwand erforderlich war, § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG (vgl. Senat, I-10 W 55/10, Beschluss vom 15. Juli 2010). Welche Zeit erforderlich ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Insoweit sind grundsätzlich die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit zugrunde zu legen. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (Senat, a.a.O.). Hierfür bestehen allerdings keine Anhaltspunkte.

5

Ohne Weiteres erstattungsfähig sind die Portokosten für die Rücksendung der Gerichtsakte.

6

Nicht erstattungsfähig ist indes der Aufwand für die Beförderung der Postsendung zum Postamt. Derartige Wege fallen im Rahmen der Bürokorrespondenz eines Sachverständigen regelmäßig an; die Aufwendungen dafür sind daher den allgemeinen Bürounkosten des Sachverständigen zuzuordnen nicht dem konkreten Gutachtenauftrag (vgl. Senat, I-10 W 148/10, Beschluss vom 17. Februar 2011).

7

II.

8

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 4 Abs. 8 JVEG.