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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 8/19·04.02.2019

Beschwerde gegen Niederschlagung von Notarkosten nach §21 GNotKG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kostenschuldner richteten sich mit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Niederschlagung von Notarkosten nach §21 GNotKG. Streitpunkt war, ob fehlerhafte Sachbehandlung des Notars die Entstehung der Kosten verhindert. Das OLG Düsseldorf hält §21 GNotKG so aus, dass nur Kosten zu tilgen sind, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären, und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Zweck der Norm sei nicht, den Beteiligten einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

Ausgang: Beschwerde der Kostenschuldner gegen Zurückweisung der Anträge auf Niederschlagung der Notarkosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Niederschlagung von Notarkosten nach § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG kommt nur in Betracht bei einem offensichtlich schweren Verfahrensfehler des Notars oder einer offensichtlichen, eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts.

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§ 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG führt nur zur Nichterhebung der Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären; identische Erklärungen, die bei formaler Zutreffung beurkundet worden wären, begründen keinen Anspruch auf Kostenniederschlagung.

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Eine aufgrund unrichtiger Sachbehandlung mögliche Unwirksamkeit der Urkunde führt nicht automatisch zur Entstehung ersparter Notarkosten; die Prüfung richtet sich danach, welche Kosten bei richtiger Sachbehandlung tatsächlich angefallen wären.

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Die Norm des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG bezweckt nicht, die Parteien wirtschaftlich zu bevorzugen oder ein amtspflichtwidriges Verhalten des Notars zu sanktionieren.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG§ 133 GVG

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 9 OH 12/18

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldner gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14. November 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Eine Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur wegen eines offensichtlich schweren Verfahrensfehlers des Notars oder einer offensichtlichen, eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts in Betracht (vgl. u.a. I-10 W 96/12, Beschluss vom 18. Dezember 2012). Folge der unrichtigen Sachbehandlung kann auch eine unwirksame Beurkundung sein; auch in einem derartigen Fall sind die Notarkosten grundsätzlich entstanden und unterliegen der Beurteilung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG (ebenso KG JurBüro 2006, 93).

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Ob die am 20. Mai 2017 erstellte Urkunde des Notars einem Wirksamkeitshindernis unterliegt oder nicht, kann angesichts dessen dahinstehen. Denn gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG werden nur diejenigen Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Bei richtiger – nämlich formal zutreffender – Sachbehandlung wären gleichlautende Erklärungen der Kostenschuldner beurkundet worden, die dieselben Kosten verursacht hätten, die der Notar mit der beanstandeten Kostenrechnung abgerechnet hat. Mehrkosten, die gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG der Niederschlagung unterliegen könnten, sind nicht entstanden.

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Im Ergebnis ist dies auch sachgerecht, denn die Möglichkeit der Kostenniederschlagung soll lediglich bewirken, dass die Beteiligten nur diejenigen Kosten zu zahlen haben, die auch bei richtiger Sachbehandlung entstanden wären. Sinn des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG ist es aber nicht, zu bewirken, dass den Beteiligten durch eine unrichtige Sachbehandlung ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Dieses wäre indes bei dem von den Antragstellern angestrebten Ergebnis der Fall. Denn die Antragsteller hätten dann für den gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB beurkundungsbedürftigen Grundstückskaufvertrag, der jedenfalls durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch gemäß § 311b Abs. 1 S. 2 BGB geheilt worden ist, keine Notargebühren zu entrichten. Ebenfalls hat § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG nicht die Funktion, ein amtspflichtwidriges Verhalten des Notars zu poenalisieren.

7

II.

8

Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.

9

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.