Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung in Notarkostensache verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 2. legte sofortige Beschwerde gegen die Einzelrichterverfügung des LG Düsseldorf ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde nach § 130 GNotKG ablehnte. Das OLG Düsseldorf verwarf die sofortige Beschwerde als unzulässig, weil die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine selbständige anfechtbare Endentscheidung darstellt (§§ 130 Abs.3 GNotKG, 58 Abs.1 FamFG). Zudem fehle inzwischen das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Gläubiger auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet habe. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beteiligten zu 2. auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig verworfen; Kosten der Beschwerde trägt die Beteiligte zu 2.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 130 Abs.1 Satz 2 GNotKG ist keine selbständige anfechtbare Endentscheidung; ein Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 130 Abs.3 GNotKG, 58 Abs.1 FamFG ist insoweit nicht statthaft.
Zwischenentscheidungen über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind, mangels gesetzlicher Anfechtungsmöglichkeit, nicht mit einer sofortigen Beschwerde angreifbar; die Analogie zu unanfechtbaren Zwischenverfügungen im Zivilprozess rechtfertigt keine weitergehende Anfechtbarkeit.
Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führt zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, wenn die begehrte Sicherung des Rechtsguts dadurch entfallen ist, dass die Gegenpartei während des Verfahrens auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, wenn das Rechtsmittel nach § 130 Abs.3 Satz 1 GNotKG für unzulässig verworfen wird und die Voraussetzungen des § 84 FamFG entsprechend Anwendung finden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 19 OH 12/23
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen die Verfügung der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21.07.2025 wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.
Rubrum
I.
Die Beteiligte zu 2. wendet sich gegen die Kostenerhebung des Beteiligten zu 1. wegen der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs. Mit Kostenrechnung vom 25.04.2022 (Re-Nr.: 49440) in der Fassung vom 26.09.2024 verlangt der Beteiligte zu 1. Kosten in Höhe von 38.197,22 € von der Beteiligten zu 2.
Mit Beschluss vom 31.03.2025 hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Kostenrechnung des Beteiligten zu1. bestätigt. Hiergegen hat die Beteiligte zu 2. unter dem 02.05.2025 Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Kostenrechnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Sache vorläufig einzustellen, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung. Zur Begründung hat sie angeführt, dass der Beteiligte zu 1. inzwischen auf einem ihrer Grundstück eine Zwangssicherungshypothek habe eintragen lassen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Einzelrichterverfügung vom 21.07.2025 hat das Landgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 31.03.2025 abgelehnt, weil seitens der Beteiligten zu 2. nicht dargelegt worden sei, dass ihr durch die Vollstreckung gewichtige Nachteile drohten. Gegen diese Verfügung wendet sich die Beteiligte zu 2. mit seiner sofortigen Beschwerde vom 05.08.2025 und weist darauf hin, dass der Beteiligte zu 1. ausweislich der dem Schriftsatz angefügten E-Mail vom 17.06.2025 inzwischen mit der Zwangsversteigerung des Objektes drohe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.08.2025 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie ebenfalls dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht anzuordnen, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
1.
Die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 GNotKG stellt keine Endentscheidung dar, so dass das Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 58 Abs.1 FamFG nicht statthaft ist (vgl. hierzu: Hartmann, Kostengesetze online, 2022, § 130 GNotKG Rn. 3; Korintenberg/Sikora, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 130 Rn. 4, beck-online; NK-GK/Jörn Heinemann, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 130 Rn. 8, beck-online).
Nach einer Gegenansicht soll eine Anfechtungsmöglichkeit jedenfalls gegen ablehnende Entscheidungen gegeben sein, da es sich um Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes handele (vgl. hierzu: BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch, 49. Ed. 1.6.2025, GNotKG § 130 Rn. 9, 10, beck-online; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, 5. Aufl. 2025, GNotKG § 130 Rn. 12, beck-online). Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei nach § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG ein selbständiges Verfahren, welches mit einer Endentscheidung abschließe.
Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Bei der Prüfung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung handelt es sich nicht um ein selbständiges Verfahren im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Es handelt sich vielmehr bei der Entscheidung hierüber um eine Zwischenentscheidung, die mangels vorgesehenen Rechtsmittels der Anfechtung nicht unterliegt. Der Hinweis auf eine Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes verfängt nicht. So bestehen auch gegen sonstige Entscheidungen im Zivilprozess zum einstweiligen Rechtsschutz, wie etwa gegen solche über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung keine Anfechtungsmöglichkeiten (§§ 707 Abs. 2 Satz 2, 917 ZPO). Ebenso sind Zwischenentscheidungen über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach § 570 ZPO unanfechtbar (vgl. hierzu OLG Frankfurt BeckRS 2020, 29139; KG Beschl. v. 19.6.2009 - 2 W 105/09, BeckRS 2009, 25271, beck-online; OLG Köln, ZMR 1990, 419; Feskorn in Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 570 Rn 3; Anders/Gehle/Hunke, 83. Aufl. 2025, ZPO § 570 Rn. 6, beck-online).
Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 58 FamFG (BT-Drs. 16/6308, 203) folgt, dass der Gesetzgeber eine Anfechtungsmöglichkeit für Entscheidungen nach § 130 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, § 58 Abs. 1 FamFG nicht vorgesehen hat. Nach der Gesetzesbegründung sind Zwischen- und Nebenentscheidungen eben nicht selbständig anfechtbar. Sie sind entweder überhaupt nicht oder aber nur zusammen mit der Hauptsachentscheidung anfechtbar. In der Begründung heißt es weiter, dass soweit das Gesetz abweichend davon die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen zulasse, es sich an den Verhältnissen im Zivilprozess orientiere. Das Gesetz sähe demgemäß an verschiedenen Stellen die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO vor. Abweichend von der Systematik des § 58 lasse z.B. § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen in Registersachen zu. Neben den Rechtsmitteln der Beschwerde und der sofortigen Beschwerde bliebe die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) bestehen. Weitere Rechtsbehelfe im FamFG seien der Einspruch im Verfahren über die Festsetzung von Zwangsgeld gemäß den §§ 388 bis 390 sowie der Widerspruch im Amtslöschungsverfahren nach den §§ 393 bis 395, 397 bis 399 FamFG und im Dispacheverfahren nach den §§ 406, 407 FamFG. Entscheidungen nach § 130 Abs.1 Satz 2 GNotKG sind nicht aufgeführt.
2.
Darüber hinaus fehlt es der sofortigen Beschwerde nunmehr auch am Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 18.08.2025 (Bl. 27 in 10 W 48/25) erklärt hat, während des laufenden Notarkostenbeschwerdeverfahrens keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben. Aus diesem Grund hat die Beteiligte zu 2. im Verfahren zum Aktenzeichen 10 W 48/25 auch ihren Antrag vom 05.08.2025 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerdeinstanz für erledigt erklärt.
3.
Der Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 84 FamFG).
4.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000, -- € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG).