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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 55/02·20.05.2002

Beschwerde gegen Entschädigungsfestsetzung nach ZSEG wegen Befangenheit zurückgewiesen

VerfahrensrechtSachverständigenrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Sachverständige begehrt Entschädigung nach erfolgreicher Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; das OLG Düsseldorf weist seine Beschwerde zurück. Zentrale Frage ist, ob die Entschädigung allein wegen der Unverwertbarkeit des Gutachtens entfällt. Das Gericht bestätigt, dass nur bei grober Fahrlässigkeit oder bewusster Pflichtwidrigkeit die Entschädigung versagt werden darf. Hier begründen unsachliche persönliche Angriffe des Antragstellers grobe Fahrlässigkeit.

Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung der Entschädigung auf 0,00 EUR als unbegründet zurückgewiesen; Entschädigung wegen grober Fahrlässigkeit versagt

Abstrakte Rechtssätze

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Die bloße Unverwertbarkeit eines Gutachtens infolge erfolgreicher Ablehnung des Sachverständigen führt nicht automatisch zum Wegfall seines Entschädigungsanspruchs.

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Der Entschädigungsanspruch nach ZSEG entfällt nur, wenn der Sachverständige die erfolgreiche Ablehnung durch grobe Fahrlässigkeit oder durch bewusste Pflichtwidrigkeit herbeiführt.

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Unsachliche und persönliche Angriffe des Sachverständigen (oder in gleicher Weise vorgetragene Äußerungen), die geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen, können grobe Fahrlässigkeit begründen.

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Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und naheliegende Überlegungen unterbleiben.

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Wird das Gericht einen neuen Sachverständigen bestellen und deutlich machen, dass dessen Gutachten unabhängig von den Vorarbeiten des abgelehnten Sachverständigen zu sein hat, rechtfertigt dies nicht die Entschädigung des zuvor abgelehnten Sachverständigen.

Relevante Normen
§ 16 Abs. 2 ZSEG§ 277 BGB§ 406 ZPO§ 16 Abs. 5 ZSEG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zi-vilkammer des Landgerichts Duisburg vom 19. März 2002 wird zu-rückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Entschädigung des Antragstellers auf 0,00 EUR festgesetzt und ihm damit eine Entschädigung versagt.

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1.) Der Beklagte zu 1) hat den Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 15. Februar 2002 hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt.

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Der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen geht nicht allein dadurch unter, dass er mit Erfolg von einer Partei abgelehnt worden ist mit der Folge der Unverwertbarkeit des von ihm erstatteten Gutachtens. Der Sachverständige steht zwischen den Parteien mit ihren konkreten Interessen, er kann deshalb in Konflikt zu ihren Belangen geraten. Auch wenn ein Sachverständiger ernsthaft um objektive Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit bemüht ist, vermag er nicht immer zu verhindern, bei einer Partei in den Verdacht der Parteilichkeit zu geraten. Angesichts der schwierigen Stellung des Sachverständigen ist es nur unter besonderen Voraussetzungen gerechtfertigt, ihm im Fall der erfolgreichen Ablehnung eine Entschädigung zu versagen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entfällt sein Entschädigungsanspruch nur dann, wenn er seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig oder durch bewusste Pflichtwidrigkeit herbeigeführt hat (Senat BauR 1994, 669; OLGRep 1996, 275; OLGRep 2001, 330 = MDR 2001, 1262; so auch OLG Köln JurBüro 1982, 890; OLG Hamburg JurBüro 1999, 426; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl. 2000, § 3 Rdnr. 14.1).

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2.) Die Voraussetzungen für die Versagung der Entschädigung liegen hier vor. Der Antragsteller hat seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig herbeigeführt.

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Grob fahrlässig ist ein Verhalten allgemein dann, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn mithin schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste und sich geradezu aufdrängt (vgl. BGH NJW 1992, 3235, 3236; OLG Bamberg JurBüro 1989, 1169; Heinrichs in Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 277 Rdnr. 2).

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Der Antragsteller hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. Dezember 2001 u.a. ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) habe sich zu den in seinem Gutachten enthaltenen Finanzierungs- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen geäußert, ohne diese zu kennen. Es sei "gelinde gesagt unseriös, sich dann auf 15 Seiten über Unbekanntes auszulassen", zumindest hätte sich der Prozessbevollmächtigte "Peinsamkeiten ersparen können, die nun offenkundig werden". Weiter hat er erklärt, bezeichnend für die mangelnde Kompetenz der Beklagten sei die "Unbedarftheit" in Sachen Heimgesetz und Heimsicherungsverordnung. Mangels vorzeitiger Akteneinsicht argumentiere der Beklagtenvertreter "offensichtlich im luftleeren Raum". Darüberhinaus hat der Antragsteller ausgeführt, der Beklagtenvertreter hätte zu der Frage der Anwendbarkeit des Heimgesetzes und der Heimsicherungsverordnung "klugerweise" geschwiegen, wenn er sich die Mühe gemacht hätte, die Protokolle in den Gerichtsakten zu lesen. Mangels Kenntnis des einschlägigen Rechts sei ein Großteil der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) wertlos. In der Zusammenfassung seiner Stellungnahme hat der Antragsteller festgehalten, aus den Fragestellungen des Prozessbevollmächtigten gehe hervor, dass für diesen der Beweisbeschluss des Gerichts beliebig zu variieren sei, das Gericht dürfe insoweit anderer Meinung sein. Es sei "bedrückend", dass "grundlegende Rechtskenntnisse zum Heimgesetz und der Heimsicherungsverordnung fehlen". Die Beklagten seien mit der Realisierung einer erfolgreichen Errichtung einer Seniorenwohnanlage speziell im kaufmännischen-betriebswirtschaftlichen Bereich überfordert gewesen.

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Es musste sich dem Antragsteller aufdrängen, dass derartige unsachliche und persönliche Angriffe auf den Beklagten zu 1) und seinen Prozessbevollmächtigten einen Grund darstellen können, seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen. Ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch war naheliegend, was der Antragsteller ohne weiteres erkennen musste.

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Zwar entfällt der Entschädigungsanspruch nicht bereits dann, wenn sich der Sachverständige offensiv-kritisch gegen Angriffe einer Partei zur Wehr setzt (Beschluss des Senats vom 5. April 2001 - AZ: 10 W 30/01). Indes ist zu berücksichtigen, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) in seinem Schriftsatz vom 27. Juni 2001 zwar kritisch mit den Feststellungen des Antragstellers auseinandersetzt. Der Vortrag ist jedoch sachbezogen und enthält keinerlei unsachliche oder persönliche Angriffe auf das Gutachten oder den Antragsteller. Dieser hatte keinerlei Veranlassung, sich in der oben wiedergegebenen Art und Weise zu äußern. Er war gehalten, sachbezogen Stellung zu nehmen und die aufgeworfenen Fragen zu beantworten.

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Soweit der Antragsteller darauf hinweist, ein nunmehr zu bestellender Sachverständiger könne sich auf seine Feststellungen stützen, ändert dies an der zuvor vorgenommenen Bewertung nichts. Die erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen führt dazu, dass sein Gutachten nicht verwertet werden darf (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 406 Rdnr. 15). Nur dann, wenn das Gericht entgegen diesem Grundsatz das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen zur Entscheidungsfindung heranzieht, kommt eine Entschädigung in Betracht (Meyer/ Höver/Bach, a.a.O., § 3 Rdnr. 14.4). Ein derartiger Fall liegt hier indes gerade nicht vor. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 18. März 2002 die Akte der Steuerberaterkammer Düsseldorf übersandt mit der Bitte um Benennung eines geeigneten Sachverständigen zu dem ursprünglichen Beweisbeschluss vom 4. Juli 2000. Das Gericht hat damit deutlich gemacht, dass ein anderer Sachverständiger ein vollständig neues Gutachten erstatten und gerade nicht auf die Vorarbeiten des Antragstellers zurückgreifen soll.

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3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.