Beschwerde gegen Kostenansatz im Erbscheinverfahren: Zweitschuldnerhaftung nach § 33 GNotKG
KI-Zusammenfassung
Die Kostengläubigerin rügt die Abhilfeentscheidung des Nachlassgerichts, wonach sie die Kosten eines Sachverständigengutachtens nicht beim Zweitschuldner verlangen darf. Streitpunkt ist, ob § 33 Abs. 1 GNotKG eine Inanspruchnahme des Zweitschuldners erlaubt, wenn dem Erstschuldner aus rechtlichen Gründen (Nachforderungsverbot, § 20 GNotKG) die Kosten nicht mehr abverlangt werden können. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde ab und betont, dass § 33 Abs. 1 GNotKG nur bei erfolgloser oder aussichtslos erscheinender Zwangsvollstreckung greift; rechtliche Hindernisse des Erstschuldners rechtfertigen keine Haftung des Zweitschuldners.
Ausgang: Beschwerde der Kostengläubigerin gegen die Abhilfeentscheidung des Nachlassgerichts hinsichtlich Kostenhaftung des Zweitschuldners wird abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 33 Abs. 1 Satz 1 GNotKG erlaubt die Inanspruchnahme eines anderen Kostenschuldners nur, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
Stehen der Inanspruchnahme des Erstschuldners ausschließlich rechtliche Hindernisse entgegen (z. B. das Nachforderungsverbot des § 20 Abs. 1 GNotKG), begründen diese Hindernisse keine Haftung des Zweitschuldners nach § 33 Abs. 1 GNotKG.
Ausnahmevorschriften zur Zweitschuldnerhaftung sind eng auszulegen; die Inanspruchnahme des Erstschuldners bleibt der Regelfall.
Das Gericht hat bei der Abrechnung den Grundsatz zu beachten, dass Schlusskostenrechnungen vollständig und richtig zu erstellen oder mit einem Nachforderungsvorbehalt zu versehen sind; unterbleibendes sorgfältiges Abrechnungsverhalten darf nicht zulasten eines Zweitschuldners gehen.
Leitsatz
33 Abs. 1 Satz 1 GNotKG erlaubt nur dann die Geltendmachung der Haftung eines anderen Kostenschuldners anstatt des Erstschuldners, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Stehen der Inanspruchnahme des Erstschuldners ausschließlich rechtliche Gründe entgegen, kann der Zweitschuldner nicht in Anspruch genommen werden. Zu den rechtlichen Gründen gehört auch der Eintritt des Nachforderungsverbots gem. § 20 Abs. 1 S. 1 GNotKG beim Erstschuldner.
Tenor
Die Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Langenfeld vom 18. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.
Gründe
I.
In dem zugrundeliegenden Erbscheinserteilungsverfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt; für das Erstgutachten entstanden Kosten in Höhe von 3.738,33 € und für ein Ergänzungsgutachten fielen Kosten in Höhe von 990,79 € an. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 6. Juni 2017 wurde der von dem Beteiligten zu 1 gestellte Erbscheinsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 8. Mai 2018 stellte das Nachlassgericht das Vorliegen der den Erbscheinsantrag des Kostenschuldners begründenden Tatsachen fest. Gegen beide Beschlüsse wandte sich der Beteiligte zu 1; seine Beschwerden wurden jeweils von dem 3. Zivilsenat des Oberlandgerichts kostenpflichtig zurückgewiesen (I-3 Wx 156/17, Beschluss vom 20. April 2018; I-3 Wx 109/18, Beschluss vom 18. Juli 2018). Die Kosten für die Sachverständigengutachten wurden dem Beteiligten zu 1 am 13. Oktober 2020 in Rechnung gestellt. Auf dessen Erinnerung hin wurde die Kostenrechnung aufgehoben, da zu seinen Gunsten das Nachforderungsverbot des § 20 GNotKG greife. In dem sodann unter dem 8. Januar 2021 erstellten Kostenansatz wurden die Kosten für das Sachverständigengutachten zu Lasten des Kostenschuldners eingebucht; weiter wurde eine Zustellungspauschale in Höhe von 21,- € zu seinen Lasten angesetzt. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 4.750,12 € in Abzug gebracht wurde der von dem Beteiligten zu 1 eingezahlte Vorschuss in Höhe von 4.000,- €. Über den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 750,12 € verhielt sich die am 11. Januar 2021 erstellte und an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung. Diesen Betrag zahlte er. Sodann wurde eine erneute Überprüfung angestellt und in dem am 14. Mai 2021 erstellten Kostenansatz wurde der als Vorschuss gezahlte Betrag in Höhe von 4.000,- € zugunsten des Beteiligten zu 1 verbucht und in der Folge an ihn ausgezahlt. Dieser Betrag sowie weitere 5,- € als Mahngebühren, die ursprünglich gegenüber dem Beteiligten zu 1 erhoben worden waren, sodann aber gemäß Verfügung der Kostenbeamtin vom 1. Februar 2021 (Bl. 437) niedergelegt worden waren, sind sodann dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt worden. Hiergegen hat sich der Kostenschuldner mit seinen Eingaben vom 17. September 2021 und vom 26. März 2023 gewandt. Das Nachlassgericht hat den Eingaben des Kostenschuldners mit Beschluss vom 18. Januar 2024, erlassen am 4. März 2024, vollumfänglich abgeholfen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kostengläubigerin vom 17. Mai 2024. Sie macht geltend, Kostenschuldner hafte gemäß §§ 17, 33 Abs. 1 GNotKG als weiterer Kostenschuldner, denn die Geltendmachung der Kosten bei dem Beteiligten zu 1 als Erstschuldner sei aussichtslos, da jener aufgrund des zu seinen Gunsten bestehenden Nachforderungsverbots nicht in Anspruch genommen werden könne.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit weiterem Beschluss vom 29. Mai2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die nach Maßgabe von § 81 Abs. 2 GNotKG zulässige Beschwerde der Kostengläubigerin gegen die aufgrund der von dem Kostenschuldner eingelegten Erinnerung getroffene Abhilfeentscheidung des Nachlassgerichts (vgl. zur Zulässigkeit der Beschwerde des Beteiligten, der sich gegen eine ihn erstmals beschwerende Abhilfeentscheidung wendet: BeckOK KostR, 45. Edition, Stand: 1. April 2024, § 81 GNotKG Rn. 74), bleibt ohne Erfolg.
Für die noch streitgegenständlichen Gerichtskosten – die in dem Erbscheinsersteilungsverfahren im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten – haftet der in Anspruch genommene Kostenschuldner nicht. Die Voraussetzung seiner Inanspruchnahme als Zweitschuldner, § 33 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, sind nicht erfüllt.
Erstschuldner im Sinne von § 33 Abs. 1 GNotKG, nämlich der Entscheidungsschuldner, ist der Beteiligte zu 1. Dies folgt aus der gesetzlich in § 22 Abs. 1 GNotKG normierten Antragstellerhaftung in Verbindung der zu seinen Lasten von dem Nachlassgericht mit Beschluss vom 6. Juni 2017 getroffenen und im Beschwerdeverfahren nicht abgeänderten Kostenentscheidung.
Der Kostenschuldner, der seinerseits einen Erbscheinsantrag gestellt und somit gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG ebenfalls als Schuldner aller in der ersten Instanz entstandenen Gebühren und Auslagen in Betracht kommt, ist zwar Zweitschuldner im Sinne von § 33 Abs. 1 GNotKG. Er kann indes nicht auf Zahlung der im Zusammenhang mit der Einholung des Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden, denn die hier eingetretene Situation, dass die Kosten von dem Beteiligten zu 1 wegen des zu seinen Gunsten eingreifenden Verbots der Nachforderung, § 20 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, nicht mehr verlangt werden können, ist kein Tatbestand, der die Zweitschuldnerhaftung rechtfertigt.
Nach dem Wortlaut von § 33 Abs. 1 Satz 1 GNotKG soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist – hier ersichtlich nicht der Fall – oder aussichtslos erscheint. Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn der Erstschuldner offenkundig nichts hat, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt ist, wenn sich der Erstschuldner im Ausland aufhält und auf Zahlungsaufforderungen mehrfach nicht reagiert hat oder wenn er unbekannt verzogen ist (vgl. BeckOK KostR/Diehn, a.a.O., § 33 Rn. 12 m.w.N.). Auch eine solche Situation ist hier ersichtlich nicht gegeben, Anhaltspunkte dafür, dass der Versuch einer Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Beteiligten zu 1 wegen dessen Vermögenslage aussichtslos ist, liegen nicht vor.
Der Inanspruchnahme des Beteiligten zu 1 stehen vielmehr ausschließlich rechtliche Gründe entgegen. Zutreffend ist die Kostengläubigerin zu dem Ergebnis gekommen, dass infolge eines unterbliebenen Nachforderungsvorbehalts in der dem Beteiligten zu 1 gestellten Schlusskostenrechnung und wegen Ablaufs der in § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. GNotKG normierten Frist von dem Beteiligten zu 1 die Kosten für das Sachverständigengutachten nicht mehr nachgefordert werden dürfen.
Eine Inanspruchnahme des Kostenschuldners gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GNotKG anstelle des aus rechtlichen Gründen nicht in Anspruch zu nehmenden Erstschuldners kommt nicht in Betracht.
Dem steht bereits der ausdrückliche Wortlaut von § 33 Abs. 1 Satz 1 GNotKG entgegen. Der Wortlaut der Norm ist eng gefasst und beschränkt die Zweitschuldnerhaftung auf Fälle einer erfolglos gebliebenen oder eine aussichtslos erscheinende Zwangsvollstreckung. Dies zeigt, dass die Inanspruchnahme des Erstschuldners der Regelfall und die Inanspruchnahme des Zweitschuldners die Ausnahme sein soll. Ausnahmevorschriften sind grundsätzlich eng auszulegen.
Hinzu tritt, dass es sich bei der in § 33 Abs. 1 Satz 1 GNotKG geregelten Pflicht des Gerichts, vorrangig den Erstschuldner in Anspruch zu nehmen, nicht nur um eine Pflicht in Bezug auf die Frage, wer von zwei Schuldnern zunächst in Anspruch zu nehmen ist, handelt. Vielmehr ist die in § 33 Abs. 1 Satz 1 GNotKG geregelte Pflicht auch dahin zu verstehen, dass die Inanspruchnahme des Erstschuldners entsprechend der Vorgaben des GNotKG betrieben werden muss. Das Kostenrecht ist zu beachten und es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Schlusskostenrechnung vollständig und richtig ist. Hierzu gehört es unzweifelhaft, alle zum Zeitpunkt der Schlusskostenrechnung bekannten Kosten abzurechnen oder die Schlusskostenrechnung erst dann zu erstellen, wenn der Rechtszug abgeschlossen ist, oder in die Schlusskostenrechnung einen Nachforderungsvorbehalt aufzunehmen. Wird dies versäumt und greift deshalb zugunsten des Erstschuldners das Nachforderungsverbot des § 20 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, darf dieses gerichtliche Versäumnis nicht zu Lasten des Zweitschuldners gehen.
Schließlich verbietet sich die Inanspruchnahme des Zweitschuldners in der hier zugrunde liegenden Konstellation aufgrund folgender Überlegung: wäre die Inanspruchnahme des Zweitschuldners zulässig, könnte die Situation entstehen, dass er sodann den Erstschuldner mit Erfolg auf Erstattung der Kosten in Anspruch nimmt. Dann aber liefe das zu seinen Gunsten gesetzlich angeordnete Nachforderungsverbot im Ergebnis leer (vgl. zu dieser zu der Vorschrift des § 31 GKG angestellten Überlegung: OLG Jena, BeckRS 1999, 14191).
Abschließend bleibt für die von dem Kostenschuldner verlangten Mahngebühren ergänzend zu bemerken, dass die Mahngebühren ausweislich des Vermerks der Kostenbeamtin vom 1. Februar 2021 (Bl. 437 GA) nicht angefallen sind und niedergelegt worden sind. Aus welchem Grunde diese Gebühren gleichwohl von dem Kostenschuldner verlangt worden sind, erschließt sich nicht.
III.
Nebenentscheidung sind mit Blick auf § 81 Abs. 8 GNotKG nicht veranlasst.
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