Weitere Beschwerde zu Vergütung aus der Landeskasse bei Beratungshilfe
KI-Zusammenfassung
Die weitere Beschwerde der Rechtsanwälte gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve zur Vergütung aus der Landeskasse wird zurückgewiesen. Strittig war, ob neben der Gewährung von Beratungshilfe die Ausstellung eines Berechtigungsscheins als Staatshoheitsakt Voraussetzung für Ansprüche aus der Landeskasse ist. Das OLG bestätigt, dass der Berechtigungsschein hier nur für eine Person erteilt wurde und deshalb Mehrvertretungsgebühren aus der Landeskasse nicht zustehen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 56 Abs. 2 RVG.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss zur Vergütung aus der Landeskasse in der Sache als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch des Rechtsanwalts auf Vergütung aus der Landeskasse setzt neben der Gewährung von Beratungshilfe die Ausstellung eines Berechtigungsscheins als Staatshoheitsakt voraus.
Ein Berechtigungsschein, der ausschließlich für eine bestimmte Person ausgestellt ist, begründet keinen Anspruch auf Auszahlung von Mehrvertretungsgebühren aus der Landeskasse für weitere Vertreter.
Die Zulassung der weiteren Beschwerde begründet keinen Erfolg, wenn das Beschwerdevorbringen die landgerichtliche Rechtsanwendung nicht substantiiert in Frage stellt.
Bei Zurückweisung der weiteren Beschwerde bestimmen § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG die Kostenfolgen; das Verfahren kann gebührenfrei bleiben und Erstattungsansprüche entfallen.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 9. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG infolge ausdrücklicher Zulassung durch das Landgericht zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die landgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Für den Anspruch des Rechtsanwalts auf Vergütung aus der Landeskasse muss neben der Gewährung der Beratungshilfe ein Staatshoheitsakt vorliegen, nämlich die Ausstellung des Berechtigungsscheins. Dieser ist vorliegend nur für Frau S. ausgestellt worden. Eine Mehrvertretungsgebühr aus der Landeskasse können die antragstellenden Rechtsanwälte bereits deshalb nicht verlangen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.