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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 45/18·06.06.2018

Beschwerde gegen Gebührenbefreiung nach Nr.14110 Anm.1 KV GNotKG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kostenschuldnerin begehrte Gebührenbefreiung nach Nr. 14110 Anm. 1 KV GNotKG und wandte sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts. Zentral war, ob sie als „Erbe des eingetragenen Eigentümers“ im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. Das OLG verweigerte die Befreiung, da keine Eintragung als Erbe des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers vorliegt und die Ausnahmeregelung nicht analog angewendet werden darf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 8 GNotKG.

Ausgang: Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen Beschluss des Amtsgerichts wegen versagter Gebührenbefreiung als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, keine Kostenerstattung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gebührenbefreiung nach Nr. 14110 Anm. 1 KV GNotKG setzt voraus, dass der Begünstigte als Erbe des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers eingetragen ist; ohne eine solche Eintragung greift die Befreiung nicht.

2

Erbe einer anderen verstorbenen Person ist nicht bereits deshalb "Erbe des eingetragenen Eigentümers", wenn dieser Erbeintritt materiell besteht, aber keine entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgt ist.

3

Ausnahmeregelungen zugunsten einer Gebührenbefreiung sind nicht analogiefähig; eine analoge Anwendung von Nr. 14110 Anm. 1 KV GNotKG kommt nicht in Betracht.

4

Der Kosten- und Gebührenausspruch in solchen Verfahren richtet sich nach § 81 Abs. 8 GNotKG.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG§ Nr. 14110 Anm. 1 KV GNotKG§ 2269 Abs. 1 BGB§ 2100 ff BGB§ 81 Abs. 8 GNotKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, PF-11793-19

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Rechtspfleger – vom 4. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

4

Für das Eingreifen der Gebührenbefreiung gemäß Nr. 14110 Anm. 1 KV GNotKG fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal der Eintragung eines „Erben des eingetragenen Eigentümers“. Denn die Kostenschuldnerin ist gerade nicht Erbin der vorverstorbenen Frau A.A., die hinsichtlich eines hälftigen Anteils noch entgegen der materiellen Rechtslage im Grundbuch eingetragen war. Nach Ziff. 1 des Testaments der Eheleute A. vom 7. Dezember 2002 (Bl. 51 ff GA) haben sich die Eheleute A. ausdrücklich wechselseitig zu „alleinigen und ausschließlichen Erben“ eingesetzt. Es handelt sich um ein sogen. „Berliner Testament“ (§ 2269 Abs. 1 BGB), das eine Vor- und Nacherbschaft i.S.d. § 2100 ff BGB gerade nicht vorsieht. Ob ein Nacherbe als Erbe im Sinne der Nr. 14110 Anm. 1 KV GNotKG anzusehen wäre (so OLG München, Rpfleger 2015, 368) kann dahinstehen. Die Kostenschuldnerin ist ausschließlich (Mit-)Erbin ihres Vaters, Herrn B.A., der hinsichtlich des Eigentumsanteils der vorverstorbenen Frau A.A. gerade nicht im Grundbuch eingetragen war. Die Kostenschuldnerin als „Erbin des eingetragenen Eigentümers“ anzusehen, ginge über den Wortlaut der gesetzlichen Kostenprivilegierung hinaus. Eine analoge Anwendung der Gebührenbefreiung nach Nr. 14110 Anm. 1 KV GNotKG scheidet bereits deshalb aus, weil die Bestimmung als Ausnahmeregelung nicht analogiefähig ist. Auf die Frage, wann die von der Vorschrift vorgesehene Zweijahresfrist abgelaufen ist, kommt es nicht an.

5

II.

6

Der Kostenausspruch folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG.