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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 433/17·05.02.2018

Beschwerde zu §127 GNotKG: Keine Antragsbefugnis bei bloßer Nichtzahlung

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Notar und Kostenschuldnerin legten Beschwerde gegen einen LG-Beschluss ein, der die Antragsbefugnis des Notars nach §127 GNotKG verneinte. Das OLG Düsseldorf wies beide Beschwerden zurück. Es stellte fest, dass bloße Nichtbegleichung einer Kostenberechnung keine "Beanstandung" i.S.v. §127 Abs.1 S.2 GNotKG darstellt und eine Analogie nicht zulässig ist. Als Schutzmaßnahme bleibt dem Notar die Vorschussforderung nach §15 GNotKG vorbehalten.

Ausgang: Beschwerden des Notars und der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des LG Düsseldorf werden zurückgewiesen; Notar nicht antragsberechtigt bei bloßer Nichtzahlung

Abstrakte Rechtssätze

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Die bloße Nichtbegleichung einer Notarkostenrechnung stellt keine Beanstandung i.S.v. §127 Abs.1 S.2 GNotKG dar; eine Antragsberechtigung des Notars nach dieser Vorschrift setzt eine ausdrückliche Beanstandung voraus.

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Eine analoge Anwendung des §127 Abs.1 GNotKG für den Fall der reinen Nichtzahlung ohne Beanstandung ist nur möglich, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorliegt; eine solche liegt hier nicht vor.

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Der Notar kann sich gegenüber ausländischen Kostenschuldnern durch die Erhebung eines Kostenvorschusses nach §15 GNotKG vor dem Risiko schützen, dass eine vollstreckbare Kostenrechnung im Ausland nicht als Vollstreckungstitel anerkannt wird.

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Im familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich nach §81 Abs.1 FamFG der Grundsatz, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt; von diesem Grundsatz ist nur aus besonderen Gründen abzuweichen.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG§ 15 GNotKG§ 129 Abs. 1 GNotKG§ 127 Abs. 1 GNotKG§ 155 KostO§ 81 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 25 T 679/15

Leitsatz

1. Die bloße Nichtbegleichung der Kostenberechnung ist nicht als Beanstandung gegenüber dem Notar gem. § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG anzusehen, so dass der Notar kein Verfahren nach § 127 GNotKG einleiten kann.

2. Vor der Nichtbegleichung einer Kostenberechnung kann sich der Notar insbesondere bei ausländischen Kostenschuldnern durch Vorschusserhebung nach § 15 GNotKG schützen.

Tenor

Die Beschwerden des Notars und der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2017 werden zurückgewiesen.

Die der Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Landeskasse. Der Notar trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

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I.

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Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässigen Beschwerden des Notars und der Kostenschuldnerin bleiben jeweils in der Sache ohne Erfolg.

4

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die durch das jeweilige Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

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1.

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Zu Recht hat die Kammer ausgeführt, dass dem Notar die Antragsberechtigung für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG fehlt. Denn gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 ist der Notar nur dann antragsberechtigt, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Notars, auch die Nichtzahlung der Kostenrechnung stelle stets eine Beanstandung im Sinne dieser Vorschrift dar. Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Auslegung nur innerhalb der Grenzen des Wortlauts zulässig. Eine Nichtzahlung ist aber gerade nicht ohne Weiteres unter den Begriff der Beanstandung zu subsumieren; der Grund für die Nichtzahlung kann z.B. auch in einer bloßen Zahlungsunfähigkeit oder -willigkeit liegen.

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Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 127 Abs. 1 GNotKG für den Fall der Nichtzahlung einer Notarkostenrechnung ohne deren Beanstandung liegen nicht vor. Denn eine Regelungslücke reicht insoweit nicht aus, diese muss zudem planwidrig sein (vgl. BGH NJW-RR 2009, 770; Senat, I-10 W 5-14/16, Beschluss vom 4. Februar 2016). Davon ist indes vorliegend nicht auszugehen. Das Problem, dass vollstreckbare notarielle Kostenberechnungen im Ausland eventuell nicht als Vollstreckungstitel anerkannt werden, und die Möglichkeiten zur Lösung dieses Problems, wurden bereits in der Kommentarliteratur zum damaligen § 155 KostO diskutiert (vgl. Die Stellungnahme in dem „Standardkommentar“ Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, § 155 KostO Rn. 10 unter der Überschrift „III. Vollstreckungsmaßnahmen im Ausland“). Angesichts dessen erscheint es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des zum 1. August 2013 in Kraft getretenen GNotKG diese Problematik schlicht „übersehen“ hat, was Voraussetzung für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung der Analogie wäre. Vielmehr stellt sich vor diesem Hintergrund das Anliegen, § 127 Abs. 1 GNotKG auch für den Fall einer bloßen Nichtzahlung der Kosten mit dem damit einhergehenden Erfordernis einer Vollstreckung im Ausland anzuwenden, als unzulässige „Korrektur“ einer gesetzgeberischen Entscheidung dar.

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Dieses Ergebnis hat im Übrigen gerade nicht die Konsequenz, dass der Notar in vergleichbaren Fällen faktisch rechtlos gestellt wird. Neben der Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden ausländischen Gerichtsbarkeit steht dem Notar auch der Weg offen, bei Kostenschuldnern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, einen Kostenvorschuss nach §15 GNotKG zu verlangen. Nach dieser Vorschrift kann der Notar sein Tätigwerden von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig machen.

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2.

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Soweit die Kostenschuldnerin sich dagegen wendet, dass das Landgericht ihre außergerichtlichen Kosten nicht dem Notar auferlegt hat, bleibt die Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist im Rahmen der Neuregelung des § 81 Abs. 1 FamFG der Grundsatz, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, nicht aufgehoben worden. Die Entscheidung der Kammer, keine von diesem Grundsatz abweichende Kostenregelung zu treffen, lässt keine Ermessensfehler erkennen.

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II.

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Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 2 Abs. 3 GNotKG i.V.m § 84 FamFG. Gerichtskosten fallen im Rahmen der vorliegenden Anweisungsbeschwerde nicht an.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.

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Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis zu 95.000 €.