Weitere Beschwerde: Gebühr für Negativauskunft des Nachlassgerichts nach §124 JustG NRW bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse machte mit weiterer Beschwerde geltend, dass für die Erteilung einer Negativauskunft durch das Nachlassgericht eine Gebühr zu erheben sei. Das OLG gab der Beschwerde statt und wies die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurück. Es stellte fest, dass §124 JustG NRW i.V.m. Nr.1401 KV JVKostG die Gebühr für Negativbescheinigungen begründet. Die Anwendung der Vorschrift ist nicht von einem anhängigen Verfahren abhängig.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Landeskasse stattgegeben; Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Erteilung von Negativbescheinigungen der Justizbehörden in Justizverwaltungsangelegenheiten ist, soweit keine speziellere Regelung besteht, eine Gebühr nach §124 JustG NRW i.V.m. dem Gebührenverzeichnis (Nr. 1401 KV JVKostG) zu erheben.
Eine Negativauskunft des Nachlassgerichts, sofern kein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig ist, ist eine Justizverwaltungsangelegenheit i.S.d. §124 JustG NRW und nicht Bestandteil eines gerichtlichen Verfahrens nach FamFG.
Die Entstehung der Gebühr nach §124 JustG NRW i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG hängt nicht davon ab, ob der Antragsteller sein Auskunftsersuchen allein auf die Frage nach dem Vorliegen einer Nachlassakte beschränkt oder weitergehender formuliert.
Die Verweisung in §124 JustG NRW erstreckt die Anwendung des Gebührenverzeichnisses auch auf Entgelte, die nicht ausdrücklich in §1 Abs.2 JVKostG aufgezählt sind; das Gebührenverzeichnis (Anlage 2) ist ergänzend heranzuziehen.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 18. September 2017 und der Beschluss des Amtsgerichts Solingen – Nachlassgericht – vom 6. Februar 2017 abgeändert.
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts Solingen vom 16. Dezember 2016 (Bl. I GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 19. Dezember 2016 (Kassenzeichen 7…) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 124 JustG NRW, § 22 Abs. 1 S. 2 JVerwKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, da das Landgericht die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache ausdrücklich zugelassen hat.
Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene landgerichtliche Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 66 Abs. 4 S. 1 GKG, 546, 547 ZPO. Für die vorliegende Erteilung eines Negativattestes ist zutreffend gem. § 124 JustG NRW i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG eine Gebühr von 15 € erhoben worden.
Rechtsgrundlage für den Kostenansatz ist § 124 JustG NRW i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG. Gem. § 124 JustG NRW erheben die Justizbehörden des Landes Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten nach dem JVKostG (des Bundes). Dass dies nicht nur für die im Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG enumerativ aufgeführten Fälle gilt, zeigt bereits der Verweis in § 124 S. 3 JustG NRW auf die ergänzende Geltung des – inhaltlich über den Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG hinausgehenden – Gebührenverzeichnisses Anlage 2 zu § 124 JustG NRW. Die Gebühr gem. Nr. 1401 KV JVKostG fällt vielmehr über die Verweisung in § 124 JustG NRW für alle Negativbescheinigungen der Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten an, soweit keine speziellere Regelung existiert (wie diese etwa für die Information vorgesehen ist, dass für den Schuldner kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis existiert – Nr. 2.3. des Gebührenverzeichnisses Anlage 2 zu § 124 JustG NRW).
Bei der vorliegenden Negativauskunft handelt es sich um eine Justizverwaltungsangelegenheit i.S.d. § 124 JustG NRW. Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist beim Nachlassgericht nicht anhängig, so dass auch keine gerichtliche Tätigkeit gemäß §§ 13, 357 FamFG gegeben ist; diese Vorschriften gelten nach § 1 FamFG nur für Verfahren in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen Verfahren in Nachlasssachen gehören. Die Auskunft ist gerade nicht im Rahmen eines bei dem Nachlassgericht geführten gerichtlichen Verfahrens erteilt worden; ein solches Verfahren existiert im Fall der Negativauskunft nicht (vgl. OLG Hamm, I-25 W 119/17, Beschluss vom 7. Juli 2017).
Auf die Frage, ob der Antragsteller sein Auskunftsersuchen inhaltlich auf die bloße Frage nach dem Vorliegen einer Nachlassakte beschränkt oder – wie vorliegend – seinen Antrag weitreichender formuliert, kommt es für die Frage der Entstehung der Gebühr nach § 124 JustG NRW i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG erkennbar nicht an.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.