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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 4/18·05.02.2018

Erinnerung gegen Kostenansatz des OLG Düsseldorf zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtskostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kostenschuldnerin erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des OLG Düsseldorf und die dazu ergangene Kostenrechnung. Das Gericht hielt die Erinnerung zwar für zulässig, wies sie in der Sache jedoch zurück, da die Voraussetzungen einer Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 KV‑GKG nicht vorliegen. Ein zuvor erlassenes Urteil verhindert die Ermäßigung auch bei späterer Aufhebung oder Vergleich. Eine Nichterhebung nach § 21 GKG scheitert mangels Kausalität für die angefallene 4,0‑Gebühr.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz zurückgewiesen; keine Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 KV‑GKG, Kostenentscheidung ergeht gemäß § 66 Abs. 8 GKG

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG ist zulässig, kann aber zurückgewiesen werden, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung fehlen.

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Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 KV‑GKG ist ausgeschlossen, wenn das Gericht bereits durch Erlass eines Urteils den entsprechenden Arbeitsaufwand verursacht hat; dies gilt auch bei späterer Aufhebung oder Zurückverweisung.

3

Der Ermäßigungstatbestand des Nr. 1222 KV‑GKG ist restriktiv auszulegen; er dient der Prozessökonomie und setzt voraus, dass die gerichtliche Tätigkeit erspart geblieben ist.

4

Für die Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG ist darzulegen, dass ein offensichtlicher schwerer Fehler in der gerichtlichen Sachbehandlung kausal für das Entstehen konkret angefallener Gebühren (z. B. die 4,0‑Gebühr nach Nr. 1220 KV‑GKG) ist.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 S. 1 GKG§ Nr. 1222 KV-GKG§ Nr. 1220 KV-GKG§ 21 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 3 O 145/06

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2017 (Bl. VI GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 29. August 2018 (Kassenzeichen 701221662004, Bl. VIa GA) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

4

Die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 KV-GKG liegen nicht vor. Das am 19. Dezember 2008 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf entfaltet eine Sperrwirkung hinsichtlich der Gebührenermäßigung. Hieran ändert sich durch Aufhebung und Zurückverweisung sowie die spätere Verfahrensbeendigung durch Vergleich nichts. Der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 1222 KV-GKG soll der Prozesswirtschaftlichkeit dienen, indem dem Gericht die Auseinandersetzung mit dem Sachstand und der Rechtslage erspart wird und im Gegenzug das entsprechende Verhalten der Prozessparteien durch eine Gebührenermäßigung honoriert wird. Aufgrund des Ausnahmecharakters des Ermäßigungstatbestands verbietet sich eine weite Auslegung. Mit Erlass des später aufgehobenen Urteils ist der Arbeitsaufwand des Berufungsgerichts aber bereits angefallen. Auch ein im Rechtsmittelverfahren aufgehobenes Urteil zählt deshalb zu den allgemein einer Ermäßigung entgegenstehenden Urteilen i. S. d. Nr. 1222 S. 1, 2. Hs. KV-GKG (ebenso OLG Celle, 2 W 255/12, Beschluss vom 09. Oktober 2012, juris Rn. 8; OLG Nürnberg MDR 2003, 416).

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Soweit mit der Erinnerung eine Prüfung der Nichterhebung von Kosten gem. § 21 GKG für das Berufungsverfahren begehrt wird, mangelt es bereits an der Kausalität eines etwaigen Fehlers in der gerichtlichen Sachbehandlung für das Entstehen der bereits mit Berufungseinlegung anfallenden 4,0-Gebühr nach Nr. 1220 KV-GKG (vgl. OLG Nürnberg MDR 2003, 416). Auf die Frage, ob ein offensichtlicher schwerer Fehler in der gerichtlichen Sachbehandlung festzustellen ist, der grundsätzlich geeignet wäre, eine Kostenniederschlagung zu rechtfertigen, kommt es daher nicht an.

6

II.

7

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.