Weitere Beschwerde: Negativattest im Nachlassverfahren als Justizverwaltungsangelegenheit (15 €)
KI-Zusammenfassung
Der Kostenschuldner richtete weitere Beschwerde gegen die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung eines Negativattests im Nachlassverfahren. Streitpunkt war, ob die Ausstellung eine Justizverwaltungsangelegenheit i.S.d. § 124 JustG NRW ist. Das OLG bestätigt dies und hält die Gebühr von 15 € nach Nr. 1401 KV JVKostG für zutreffend, da keine gerichtliche Tätigkeit nach FamFG vorlag.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Beschluss des Landgerichts Kleve zurückgewiesen; Gebührenerhebung (15 € nach Nr. 1401 KV JVKostG) bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren über die Erteilung eines Negativattests in Nachlasssachen ist eine Justizverwaltungsangelegenheit im Sinne des § 124 JustG NRW.
Für Negativbescheinigungen der Justizbehörden des Landes findet § 124 JustG NRW i.V.m. dem JVKostG Anwendung; Nr. 1401 KV JVKostG begründet eine Gebühr in Höhe von 15 €.
Wird eine Negativauskunft nicht im Rahmen eines bei dem Nachlassgericht geführten gerichtlichen Verfahrens erteilt, sind die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nicht anwendbar.
Die Verweisung des § 124 JustG NRW auf das Gebührenverzeichnis erlaubt die Erhebung der nach Nr. 1401 KV JVKostG ausgewiesenen Gebühr auch über den katalogartig geregelten Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 JVKostG hinaus, sofern keine speziellere Regelung besteht.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 ablehnend
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 4 T 21/17
Leitsatz
Das Verfahren über die Erteilung eines Negativattestes in Nachlassverfahren ist eine Justizverwaltungsangelegenheit i.S.d. § 124 JustG NRW, für die gem. § 124 JustG NRW i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG eine Gebühr in Höhe von 15 € anfällt.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 27. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 124 JustG NRW, § 22 Abs. 1 S. 2 JVerwKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, da das Landgericht die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob die Erteilung eines Negativattestes in Nachlassverfahren die Erhebung einer Gebühr nach Nr. 1401 KV JVKostG auslöse, ausdrücklich zugelassen hat.
Die weitere Beschwerde bleibt in der Sache indes ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
Zutreffend führt die Kammer aus, dass es sich bei der vorliegenden Negativauskunft um eine Justizverwaltungsangelegenheit i.S.d. § 124 JustG NRW handelt. Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist beim Nachlassgericht nicht anhängig, so dass auch keine gerichtliche Tätigkeit gemäß §§ 13, 357 FamFG gegeben ist; diese Vorschriften gelten nach § 1 FamFG nur für Verfahren in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen Verfahren in Nachlasssachen gehören. Die Auskunft ist gerade nicht im Rahmen eines bei dem Nachlassgericht geführten gerichtlichen Verfahrens erteilt worden; ein solches Verfahren existiert im Fall der Negativauskunft nicht (vgl. OLG Hamm,I-25 W 119/17, Beschluss vom 7. Juli 2017).
Rechtsgrundlage für den Kostenansatz ist mithin § 124 JustG NRW i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG. Gem. § 124 JustG NRW erheben die Justizbehörden des Landes Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten nach dem JVKostG (des Bundes). Dass dies nicht nur für die im Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG enumerativ aufgeführten Fälle gilt, zeigt bereits der Verweis in § 124 S. 3 JustG NRW auf die ergänzende Geltung des – inhaltlich über den Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG hinausgehenden – Gebührenverzeichnisses Anlage 2 zu § 124 JustG NRW. Die Gebühr gem. Nr. 1401 KV JVKostG fällt vielmehr über die Verweisung in § 124 JustG NRW für alle Negativbescheinigungen der Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten an, soweit keine speziellere Regelung existiert (wie diese etwa für die Information vorgesehen ist, dass für den Schuldner kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis existiert – Nr. 2.3. des Gebührenverzeichnisses Anlage 2 zu § 124 JustG NRW). Für die vorliegende Erteilung eines Negativattestes im Nachlassverfahren ist daher zutreffend gem. § 124 JustG NRW i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG eine Gebühr von 15 € erhoben worden.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.