Beschwerde des Sachverständigen wegen abgelehnter besonderer Vergütung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Sachverständige rügt die Ablehnung einer über das vom Landgericht festgesetzte Honorar hinausgehenden besonderen Vergütung für ergänzende Aufträge. Zentral ist, ob eine für das schriftliche Gutachten getroffene Honorarvereinbarung auch weitergehende Einzelaufträge erfasst. Das OLG weist die Beschwerde zurück: Besondere Vergütung ist auf jeden Auftrag gesondert zu prüfen; hier lagen keine Voraussetzungen vor. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen gegen die Ablehnung besonderer Vergütung als unbegründet zurückgewiesen (verfahren gerichtsgebührenfrei).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vergütung, die über den vom Gericht festgesetzten gesetzlichen Betrag hinausgeht, kann der Sachverständige nur verlangen, wenn die Voraussetzungen einer besonderen Vergütung für den konkreten Auftrag vorliegen.
Eine Vereinbarung nach § 13 Abs. 1 S. 1 JVEG über einen erhöhten Stundensatz für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens begründet nicht automatisch einen Anspruch auf erhöhte Vergütung für weitere Einzelaufträge wie mündliche Erläuterungen oder Ergänzungsgutachten.
Für jeden weiteren Auftrag ist das Verfahren zur wirksamen Vereinbarung oder Feststellung einer besonderen Vergütung selbstständig durchzuführen, da die besondere Vergütung Ausnahmecharakter gegenüber der gesetzlichen Vergütung hat und auftragsbezogene Kriterien zu prüfen sind.
Eine besondere Vergütung kommt in Betracht, wenn ein bereits erstelltes Gutachten auf Anordnung nachgebessert oder ergänzt werden muss, weil es dem ursprünglichen Auftrag nicht entspricht oder wesentliche Beweisfragen unzureichend beantwortet sind; liegt dies nicht vor, gilt die gesetzliche Vergütung.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 1 O 420/12
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 14. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Eine Vergütung, die über den von Landgericht festgesetzten Betrag hinausgeht, kann der Sachverständige nicht verlangen. Haben sich – wie vorliegend – die Parteien gem. § 13 Abs. 1 S. 1 JVEG mit einem erhöhten Stundensatz für die Erstellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens einverstanden erklärt, so ist das Verfahren zur wirksamen Vereinbarung einer Besonderen Vergütung für jeden erteilten weiteren Auftrag (mündliche Erläuterung, Ergänzungsgutachten) auch innerhalb der gleichen Instanz selbständig durchzuführen, denn die Besondere Vergütung stellt einen Ausnahmetatbestand gegenüber der gesetzlichen Vergütung dar und für jeden Auftrag können unterschiedliche Vergütungskriterien wie überproportionale Fahrtzeiten oder das Verhältnis der zwischenzeitlich entstandenen Sachverständigenkosten zum Streitwert gelten. Liegen für die weiteren Aufträge die Voraussetzungen für eine Besondere Vergütung nicht vor, gilt insoweit die der gesetzlichen Regelung entsprechende Vergütung (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, § 13 JVEG Rn. 8 m.w.N.)
Eine abweichende Beurteilung kommt in Betracht, wenn der Sachverständige ein bereits erstelltes Gutachten auf Anordnung der beauftragenden Stelle nachbessern oder ergänzen muss, weil dieses nicht in vollem Umfang dem erteilten Auftrag entspricht oder die aufgeworfenen Beweisfragen nur unzureichend beantwortet. Dies war vorliegend indes nicht Anlass der ergänzenden Beauftragung. Die in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2017 erarbeiteten Fragestellungen für die ergänzende Begutachtung gehen inhaltlich über den ursprünglichen Gutachterauftrag hinaus.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.