Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Erstattung von Umsatzsteuer auf Reisekosten
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein, der Erstattung von Mehrwertsteuer auf Flugkosten der Patentanwälte betroffen hat. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. Die Klägerin hatte erklärt, die in den Flugkosten enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen zu können, was nach §104 Abs.2 S.3 ZPO zur Berücksichtigung genügt. Das Gericht betont, dass im Kostenfestsetzungsverfahren keine vertiefte steuerrechtliche Prüfung stattfinden soll.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in der Sache abgewiesen (Beschwerde ohne Erfolg)
Abstrakte Rechtssätze
Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (§104 Abs.2 S.3 ZPO).
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob und in welcher Höhe beim Rechnungssteller oder bei der Partei ein Vorsteuerabzug möglich ist; steuerrechtliche Fragen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
Umsatzsteuer, die in von Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Reisekosten enthalten ist, kann erstattungsfähig sein, wenn die Partei erklärt, diese Beträge nicht als Vorsteuer abzuziehen.
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf Einfachheit und Übersichtlichkeit ausgerichtet; es darf nicht durch umfangreiche steuerrechtliche Prüfungen überfrachtet werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungs-beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Okto-ber 2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Gründe
Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Beklagte wendet sich allein gegen die Berücksichtigung der auf die geltend gemachten Flugkosten, die für die Teilnahme des Patentanwalts T. an den Terminen zur mündlichen Verhandlung angefallen sind, entfallenden Mehrwertsteuer. Entgegen seiner Auffassung sind die Mehrwertsteuerbeträge nicht abzusetzen. Zwar ist die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag vorsteuerabzugsberechtigt, so dass auf die Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten keine Mehrwertsteuer zu berechnen ist. Indes hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren ausdrücklich vorgetragen, dass sie die Umsatzsteuerbeträge, die in den Flugkosten enthalten sind, nicht als Vorsteuer abziehen kann. Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Eine derartige Erklärung hat die Klägerin abgegeben.
Aber auch unabhängig von dieser Erklärung hat der Beklagte die auf die Reisekosten entfallenden Mehrwertsteuerbeträge zu entrichten. Diese Kosten sind nicht der Klägerin, sondern den Patentanwälten T. und Partner in Rechnung gestellt worden. Ob, bei wem und in welcher Höhe insoweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung eintritt und wie sich dies auf die Ersatzfähigkeit auswirkt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu überprüfen. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (GRUR 1998, 1034) und Karlsruhe (JurBüro 2000, 145) an. Das Festsetzungsverfahren soll möglichst einfach und überschaubar gestaltet sein. Mit diesem Ziel ist es nicht vereinbar, wenn teilweise komplizierte und schwierige Fragen des Steuerrechts überprüft werden müssen. Mit der Neufassung des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit steuerrechtlichen Fragen überfrachtet werden soll (vgl. insoweit Wolst in Musielak, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 104 Rdn. 20; Belz in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 104 Rdn. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300,00 EUR
(bis DM 600,00).