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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 3/20·22.01.2020

Beschwerde gegen Kostenentscheidung wegen Unterschreitung des Mindestwerts verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kostenschuldner richtete eine Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss des Landgerichts Duisburg. Das OLG Düsseldorf verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand den gesetzlichen Mindestwert von 200 € nicht erreicht und das Landgericht die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Ausgang: Beschwerde des Kostenschuldners mangels Erreichens des Mindestwerts von 200 € und fehlender Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig verworfen; Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen eine kostenrechtliche Entscheidung nach § 66 GKG ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den gesetzlichen Mindestbetrag von 200 € nicht erreicht, sofern die Vorinstanz die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 66 Abs. 2 GKG zugelassen hat.

2

Die Zulassung der Beschwerde durch die Vorinstanz wegen grundsätzlicher Bedeutung ist Voraussetzung dafür, dass die gesetzliche Mindestwertgrenze für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht greift.

3

Der Kostenausspruch im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG; das Gericht kann das Verfahren gebührenfrei führen und die Erstattung von Kosten ausschließen.

4

Ist eine Beschwerde unzulässig, ist sie als unzulässig zu verwerfen; dies berührt nicht die materielle Prüfung des zugrundeliegenden Kostenansatzes.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 2 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 11 S 25/19

Tenor

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerde ist unzulässig, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 200 € nicht erreicht ist und das Landgericht die Beschwerde auch nicht wegen einer etwaigen grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 66 Abs. 2 GKG).

4

II.

5

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.