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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 28/21·10.10.2021

Gegenstandswert für Streithelfervergütung bei Teilbeitritt auf 28.980,54 € festgesetzt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf änderte auf Beschwerde die Streitwertfestsetzung für die Rechtsanwaltsvergütung eines Streithelfers und setzte den Gegenstandswert auf 28.980,54 € fest. Streitgegenstand war ein Vorschussanspruch aus einem Bauträgerkaufvertrag; der Streithelfer war nur zu diesem Anspruch beigetreten. Das Gericht bejaht grundsätzlich die Bemessung des Gebührenstreitwerts nach dem Wert der Hauptsache, lässt aber eine eigenständige Bewertung zu, wenn der Beitritt nur einen Teilbereich des Rechtsstreits betrifft. Gerichtsgebühren wurden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Gegenstandswert für Rechtsanwaltsgebühren auf 28.980,54 € festgesetzt, sonstige Anträge zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gebührenstreitwert für den Streitbeitritt ist grundsätzlich nach dem Wert der Hauptsache zu bemessen, weil der Streithelfer in gleichem Umfang prozessual tätig werden kann wie die Hauptpartei.

2

Das Gegenstandswertmaßstab darf nicht grundsätzlich auf das bloße wirtschaftliche Interesse des Streithelfers abgestellt werden, da dies erhebliche Unsicherheiten und unzweckmäßige Ermittlungen über interne Rechtsbeziehungen zur Folge hätte.

3

Erfolgt der Beitritt des Streithelfers hingegen lediglich zu einem Teilbereich der Hauptsache, kann der Gegenstandswert für dessen Vergütung eigenständig nach dem Umfang des von ihm tatsächlich übernommenen Streitgegenstands festgesetzt werden.

4

Bei der Streitwertfestsetzung sind vom Gericht berücksichtigte Einreden oder erklärte Hilfsaufrechnungen in die Bewertung des Streitgegenstands einzubeziehen, soweit sie den konkreten Umfang des Streitgegenstands beeinflussen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG§ 33 Abs. 9 RVG

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 1 O 27/19

Tenor

Auf die Beschwerde vom 03.03.2021 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren der Beschwerdeführer auf 28.980,54 € festgesetzt.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1

Gegenstand der vorliegenden Rechtsanwaltsvergütungssache ist die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit der Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigte des Streithelfers zu 1. in dem Ausgangsverfahren.

2

Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren Ansprüche der Erwerber eines noch zu errichtenden Wohngebäudes aus einem Bauträgerkaufvertrag vom 04.06.2014 gegen den Bauträger. Die Erwerber nahmen die Bauträgergesellschaft und ihre persönlich haftende Gesellschafterin nach einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren (1 OH 17/16) auf Zahlung eines Vorschusses auf die Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 28.980,54 € in Anspruch.

3

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 15.04.2019 (Bl. 16 d.A.) u.a. dem Auftraggeber, der an der Ausführung des Bauvorhabens beteiligt war, den Streit verkündet, der hierauf mit Schriftsatz vom 23.05.2019 (Bl. 87 d.A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Erwerber beigetreten ist.

4

Das Ausgangsverfahren ist durch den durch Beschluss vom 10.09.2020 (Bl. 204 d.A.) festgestellten Vergleich beendet worden. Der Vergleich erfasst über die Klageforderung hinaus weitere Ansprüche zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens, die Gegenstand des Verfahrens 1 O 244/19 waren und die Rückgabe einer Sicherungsbürgschaft. In dem Vergleich hat sich die Beklagte zu 1. verpflichtet, die Kosten der Streithelfer zu tragen. Das Landgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich zunächst durch Beschluss vom 10.09.2020 auf 51.533,56 € festgesetzt. Durch Beschluss vom 01.03.2021 (Bl. 288 d.A.) hat es diese Festsetzung geändert und den Streitwert für den Rechtsstreit unter Berücksichtigung einer von den Beklagten in Höhe von 3.600 € erklärten Hilfsaufrechnung auf nur 32.580,54 € festgesetzt. Hinsichtlich des Vergleichs hat es den Streitwert weiter auf 51.533,56 € festgesetzt.

5

Durch den angegriffenen Beschluss hat das Landgericht auf Antrag der Beklagten zu 1. den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren des Streithelfers zu 1. auf 3.363,16 € festgesetzt. Maßgeblich seien die möglichen Regressansprüche der Beklagten gegen den Streithelfer zu 1., dessen Tätigkeit sich in dem streitgegenständlichen Objekt auf den Einbau einer Fäkalienhebeanlage beschränkt habe. Auf Grundlage des in dem selbständigen Beweisverfahrens eingeholten Gutachten des Sachverständigen A. sei von einem möglichen Regressanspruch der Beklagten unter Einbeziehung erforderlicher Folgearbeiten in Höhe von nur 3.363,16 € auszugehen. Ein weitergehendes Interesse habe der Streithelfer zu 1. in dem vorliegenden Verfahren nicht verfolgt.

6

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Beurteilung des Landgerichts. Die Streitverkündung sei durch den Beklagten uneingeschränkt ausgesprochen worden. Ebenso sei ihr Auftraggeber, der Streithelfer zu 1. des Ausgangsverfahrens, dem Rechtsstreit uneingeschränkt auf Seiten der Kläger beigetreten.

7

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden. Sie hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als der Gegenstandswert für die Vergütung der Beschwerdeführer entsprechend der in dem Ausgangsverfahren geltend gemachten Klageforderung auf 28.980,54 € festzusetzen ist.

8

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – X ZR 109/12 – juris Rn. 6 f.; Beschl. v. 30.10.1959 – V ZR 204/57 – juris Rn. 5 f.) und der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.10.2019 – I-24 U 89/18 – juris Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2019 – 8 W 39/19 – juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.06.2019 – 12 U 48/16 – juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.02.2015 – VI-W (Kart) 1/15 – juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.01.2006 – I-24 W 64/05 – juris Rn. 9) ist der Gebührenstreitwert für den Streitbeitritt grundsätzlich mit dem Wert der Hauptsache zu bemessen. Hierfür spricht insbesondere der Gesichtspunkt, dass ein Streithelfer im selben Umfang am Prozess beteiligt ist wie die von ihm unterstütze Hauptpartei und die Möglichkeit hat, im selben Umfang wie diese Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen. Nach der Gesetzessystematik sind die Möglichkeiten der Einflussnahme eines Streithelfers auf den Ausgang eines Rechtsstreits gerade nicht auf sein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits beschränkt. Dies führt dazu, dass der Streitwert der Hauptsache auch für die Beteiligung des Streithelfers am Rechtsstreit maßgeblich ist.

9

Der abweichenden Auffassung, wonach sich der Gegenstandswert der Nebenintervention grundsätzlich nach dem zu schätzenden wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers bemisst (so etwa aus jüngerer Zeit OLG Dresden, Beschl. v. 19.02.2018 – 10 W 30/18 – juris Rn. 22 m.w.N.), die auch dem Beschluss des Senats vom 01.12.2011 – I-10 W 116/11 – zugrunde liegt, schließt sich der Senat nicht weiter an. Maßgeblich ist, dass ein Abstellen auf das eigene wirtschaftliche Interesse des Streithelfers erhebliche Unsicherheiten in das Wertfestsetzungsverfahren hineintragen würde. Das Gericht hätte, was nicht sachgerecht erscheint, zur Ermittlung des Interesses des Nebenintervenienten für die Streitwertfestsetzung Rechtsbeziehungen zu untersuchen, die allein das Verhältnis zwischen dem Streithelfer und der Hauptpartei betreffen, nicht aber Gegenstand des Rechtsstreits sind. Zu bedenken ist dabei, dass das Interesse des Streithelfers nicht notwendig mit der Höhe einer möglichen Regressforderung der Hauptpartei identisch ist. Hat die Hauptpartei etwa im Hinblick auf mögliche Mängel ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt und einen Teilbetrag des Werklohns des Streithelfers einbehalten, der die Höhe der möglichen Mangelbeseitigungskosten übersteigt, wäre das Interesse des Streithelfers entsprechend dem einbehaltenen Betrag zu bewerten.

10

Vorliegend ist allerdings gleichwohl eine eigenständige Bewertung des Gegenstandswerts des Streithelfers veranlasst. In die Festsetzung des Streitwerts für den Rechtsstreits ist auch die von dem Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit dem noch in Höhe von 3.600 € offenen Kaufpreisanspruch eingeflossen. An diesem Streitgegenstand ist der Streithelfer ebenso wie an den weiteren, durch den Vergleich geregelten Ansprüchen nicht beteiligt, sein Beitritt bezieht sich allein auf den von den Klägern geltend gemachten Vorschussanspruch. Dementsprechend ist der Gegenstandswert für die Vergütung der Beschwerdeführer auf 28.980,54 € festzusetzen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG).

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