Beschwerde gegen Ablehnung von Entschädigung nach ZSEG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Festsetzung einer Entschädigung nach dem ZSEG; das Landgericht wies den Antrag ab und die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Zentrales Problem war, ob eine Heranziehung durch das "Gericht" i.S.d. §1 Abs.1 ZSEG vorlag. Das OLG bejaht dies nur bei unmittelbarer Heranziehung durch Richter/Rechtspfleger; die bloße Anforderung durch den Sachverständigen reicht nicht aus. Aufwendungen sind sodann gegenüber dem Sachverständigen geltend zu machen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Entschädigungsfestsetzung nach ZSEG als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entschädigung nach dem ZSEG setzt voraus, dass Zeuge oder Sachverständiger vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen worden ist.
Der Begriff "Gericht" im §1 Abs.1 ZSEG umfasst den Richter oder Rechtspfleger; eine mittelbare Heranziehung durch Dritte genügt nicht.
Die Anforderung von Unterlagen durch den Sachverständigen ist keine Heranziehung durch das Gericht und begründet keinen Anspruch gegen die Staatskasse nach dem ZSEG.
Ein Beweisbeschluss, der den Sachverständigen zur Berücksichtigung von Unterlagen ermächtigt, stellt allein keine unmittelbare Heranziehung des Gerichts zur Beschaffung dieser Unterlagen dar.
Durch Zurverfügungstellung entstandene Aufwendungen sind gegenüber dem Sachverständigen zu liquidieren; dieser kann nach §8 Abs.1 Nr.1 ZSEG Aufwendungsersatz verlangen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 11 O 147/96
Leitsatz
Eine Entschädigung nach dem ZSEG kommt nur in Betracht, wenn eine Heranziehung zu Beweiszwecken durch das "Gericht" erfolgt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.01.2003 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung einer Entschädigung nach dem ZSEG zu Recht versagt.
Gemäß § 1 Abs. 1 ZSEG werden nach dem ZSEG nur Zeugen und Sachverständige entschädigt, die von dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken herangezogen worden sind. Unter "Gericht" ist insoweit der Richter oder Rechtspfleger zu verstehen (vgl. Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 21. Aufl., § 1 Rn. 2.1). An einer solchen unmittelbaren Heranziehung durch das Gericht fehlt es vorliegend. Der Antragsteller ist durch den Sachverständigen um Übersendung der Krankenunterlagen gebeten worden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beweisbeschluss vom 19.11.1997 (Bl. 289 GA), in dem der Sachverständige gebeten wurde, die Krankenunterlagen beizuziehen. Hierdurch wurde lediglich klargestellt, dass der Sachverständige sein Gutachten unter Berücksichtigung der Krankenunterlagen erstellen und zu deren Beiziehung berechtigt sein sollte. Es ändert nichts daran, dass nicht das Gericht, sondern der Sachverständige die Unterlagen im Rahmen der Beweiserhebung angefordert hat.
Notwendigerweise durch die Zurverfügungstellung der Krankenunterlagen entstandene Aufwendungen können von dem Antragsteller nicht unmittelbar gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden. Sie sind vielmehr gegenüber dem Sachverständigen zu liquidieren, der nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG Aufwendungsersatz verlangen kann.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.