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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 23/19·03.04.2019

Beschwerde zur Festsetzung von Sachverständigenvergütung erfolgreich – Verjährung von Rückforderungsansprüchen

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sachverständige wandte sich mit Beschwerde gegen die vom Landgericht getroffene Festsetzung seiner Vergütung. Streitgegenstand war insbesondere, ob Rückforderungsansprüche der Landeskasse wegen bereits geleisteter Zahlungen verjährt sind und ob das Festsetzungsverfahren die Verjährung hemmt. Das OLG Düsseldorf setzte die Vergütung auf 3.983,52 € fest und entschied, dass Rückforderungen aus 2014/2015 verjährt sind. Eine Hemmung der Verjährung durch das Festsetzungsverfahren bestätigte das Gericht nicht.

Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen gegen die Festsetzung der Vergütung wird stattgegeben; Vergütung auf 3.983,52 € festgesetzt; Rückforderungsansprüche als verjährt angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Rückerstattungsanspruch wegen zu viel gezahlter Sachverständigenvergütung verjährt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist (§ 2 Abs. 4 JVEG).

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Die Einleitung eines Festsetzungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 JVEG hemmt die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs nicht; die Hemmungstatbestände der §§ 203, 204 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

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Aus der Regelung des § 2 Abs. 3 S. 2–3 JVEG folgt, dass der Gesetzgeber keine durch das Festsetzungsverfahren bewirkte Verjährungshemmung vorgesehen hat.

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Die Kostenentscheidung im Festsetzungsverfahren richtet sich nach § 4 Abs. 8 JVEG; ein Verfahren kann gerichtsgebührenfrei sein, ohne dass Kosten erstattet werden.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 JVEG§ 4 JVEG§ 2 Abs. 4 JVEG§ 4 Abs. 1 JVEG§ 203, 204 BGB§ 2 Abs. 4 S. 2 JVEG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 6 O 434/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 24. Januar 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vergütung des Sachverständigen A. wird auf insgesamt 3.983,52 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und hat in der Sache Erfolg.

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Ein Rückforderung der am 26. Mai 2014 (Bl. 107, 111 GA), und am 1. Juli 2015 (Bl. 165 GA) angewiesenen und an den Beschwerdeführer insgesamt ausgezahlten 2.939,18 € scheidet aus, da der bereicherungsrechtliche Rückerstattungsanspruch der Landeskasse insoweit verjährt ist. Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede der Verjährung. Diese ist im Verfahren nach § 4 JVEG zu berücksichtigen (OLG München NJW-RR 2000, 143).

5

Nach § 2 Abs. 4 JVEG verjährt der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist.

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Die dreijährige Verjährungsfrist des Rückerstattungsanspruchs endete hinsichtlich der in den Jahren 2014 und 2015 an den Beschwerdeführer ausgezahlten Beträge spätestens mit Ablauf des 31.12.2018, so dass zur Zeit der Festsetzung der Vergütung gem. § 4 Abs. 1 JVEG am 24. Januar 2019 insoweit bereits die Verjährung eingetreten war. Die Verjährung ist nicht zuvor durch Einleitung des Festsetzungsverfahrens auf Antrag der Landeskasse vom 24. Mai 2017 gehemmt worden. Das Verfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG ist keinem der in den §§ 203, 204 BGB normierten und nach § 2 Abs. 4 S. 2 JVEG, § 5 Abs. 3 S. 1 GKG allenfalls analog anzuwendenden Hemmungstatbestände gleichzusetzen (OLG Hamm BauR 2012, 679). Das gilt auch für den Fall der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs. Dies folgt im Gegenschluss aus § 2 Abs. 3 S. 2, 3 JVEG. Denn diese Regelung wäre überflüssig, wenn die Hemmung der Verjährung durch Einleitung des Festsetzungsverfahrens gem. § 4 Abs. 1 JVEG bereits durch den bloßen Verweis auf die Anwendbarkeit der Regelungen des BGB bewirkt würde. Dafür, dass der Gesetzgeber einen § 2 Abs. 3 S. 3 JVEG entsprechenden Verweis in Abs. 4 versehentlich nicht normiert hat, bestehen keine Anhaltspunkte.

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Soweit der Einzelrichter der Kammer die Vergütung für die unter dem 18. April 2017 abgerechneten Leistungen des Sachverständigen mit 1.044,34 € bemessen hat, wird dies von dem Sachverständigen nicht angegriffen.

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II.

9

Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.