Weitere Beschwerde: Zuordnung des Sachverständigenhonorars zu Honorargruppe 6 (Immobilienbewertung)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einer weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Kleve zur Einordnung eines Gutachterauftrags. Streitpunkt war, ob das Gutachten dem Sachgebiet Nr. 7 (Bewertung von Immobilien) und damit der Honorargruppe 6 zuzuordnen ist. Das Oberlandesgericht bestätigte die Zuordnung, da der Beweisbeschluss einen Verkehrswert des konkret bezeichneten Grundstücks zum Gegenstand hat und der Gutachter lediglich weisungsgebundener Gehilfe des Gerichts ist. Methodische Fragen zur Bewertung (z.B. Einbeziehung einer Biogasanlage) sind für die Honorarzuordnung unerheblich; die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 20.11.2018 wird abgewiesen; Zuordnung zu Sachgebiet Nr.7/Honorargruppe 6 bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuordnung eines Sachverständigenauftrags zu einem Sachgebiet ist der konkrete Inhalt des Gerichts- bzw. Beweisbeschlusses maßgeblich.
Das Gericht ist Herr des Verfahrens; der bestellte Sachverständige ist weisungsgebundener Gehilfe und entscheidet nicht eigenständig über den Inhalt des Gutachterauftrags.
Ein Auftrag zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens über ein konkret bezeichnetes Grundstück rechtfertigt die Zuordnung zum Sachgebiet „Bewertung von Immobilien“ und der entsprechenden Honorargruppe.
Reine Bewertungsmethoden oder die Frage, ob eine Anlagenbewertung über eine Grundstücksbewertung erfolgen kann, sind für die sachgebiets- und honorargruppenspezifische Einordnung des Auftrags nicht entscheidungserheblich.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 20. November 2018 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die weitere Beschwerde ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 JVEG zulässig.
Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 4 Abs. 5 S. 2 JVEG, § 546 ZPO).
Die Leistungen des Sachverständigen sind auf dem Sachgebiet Nr. 7 „Bewertung von Immobilien“ zu erbringen und deswegen der Honorargruppe 6 zuzuordnen. Maßgeblich für die Zuordnung zu einem Sachgebiet ist der konkrete Gutachterauftrag. Herr des Verfahrens ist das Gericht; der Sachverständige ist nur weisungsgebundener Gehilfe des Gerichts und hat insbesondere nicht über den Inhalt des Gutachterauftrags zu entscheiden. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 20. November 2017 ist der Sachverständige damit beauftragt worden, ein Wertgutachten über den Verkehrswert eines im Beweisbeschluss konkret bezeichneten Grundstücks einzuholen. Für die Beauftragung mit einer Unternehmensbewertung gibt der Beweisbeschluss nichts her. Die von dem Sachverständigen in den Vordergrund gerückte Frage, ob eine Bewertung einer Biogasanlage sachgerecht über eine Grundstücksbewertung erfolgen kann, ist mithin hinsichtlich der Zuordnung des Gutachterauftrags zu einem Sachgebiet bzw. einer Honorargruppe nicht entscheidungserheblich.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.