Beschwerde gegen Kostenfreiheit bei BAföG‑Rückforderung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse wandte sich mit weiterer Beschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung zur Kostenfreiheit in einem Vollstreckungsverfahren wegen überzahlter BAföG‑Leistungen. Zentral war, ob das Land als Gläubiger gilt und damit nach GvKostG kostenbefreit ist. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass Studentenwerke als Behörden des Landes handeln und der Anspruch dem Land zusteht; daher besteht Kostenfreiheit. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Landeskasse gegen die Kostenfreiheit bei BAföG‑Rückforderung als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Frage der Kostenfreiheit bei Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgeblich, wer Gläubiger der Forderung ist.
Bei der Vollstreckung von BAföG‑Rückforderungsansprüchen gilt das Land als Gläubiger, wenn das Studentenwerk als Amt für Ausbildungsförderung nach §§ 39, 41 BAföG tätig geworden ist.
Studentenwerke, die nach § 1 Abs. 2 AG BAföG NRW die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung wahrnehmen, handeln als Behörden des Landes und begründen damit die Gläubigereigenschaft des Landes.
Die Befreiung von Gerichtskosten ergibt sich in solchen Fällen aus § 2 Abs. 1 S. 1, 2 GvKostG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des GKG.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 16 T 173/18
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 18. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die weitere Beschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Landgericht gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend; die Kostenfreiheit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 S. 1, 2 GvKostG.
Nach § 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG ist bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen für die Frage der Kostenfreiheit maßgebend, wer Gläubiger der Forderung ist. Dies ist vorliegend das Land Nordrhein-Westfalen, das nach § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG kostenbefreit ist.
Die Vollstreckung erfolgt vorliegend wegen überzahlter Förderungsleistungen nach dem BAföG, die von einem Studienabbrecher nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückgefordert werden. Gem. § 39 Abs. 1 BAföG führen die Länder das BAföG im Auftrag des Bundes aus. Die zur Durchführung des BAföG erforderlichen Aufgaben nehmen nach § 41 Abs. 1 BAföG die Ämter für Ausbildungsförderung war. Nach § 1 Abs. 2 AG BAföG NRW nehmen für Studierende, die bei Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen immatrikuliert sind, die Studentenwerke die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 41 BAföG wahr.
Die auf dieser Rechtsgrundlage als Ämter für Ausbildungsförderung tätig werdenden Studentenwerke treffen gem. § 41 Abs. 2 S. 1 BAföG auch die Entscheidung über den BAföG-Antrag und erlassen den BAföG-Bescheid, gleichfalls sind sie für die Änderung des Bescheids zuständig, soweit sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend. Bei dem Erlass des Bescheides über die Rückforderung der BAföG-Leistungen ist das Studentenwerk mithin als Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen tätig geworden. Gläubiger der Forderung gegenüber dem Studienabbrecher ist allein das Land, das im Übrigen gem. § 56 Abs. 3 BAföG die Verpflichtung trifft, derartige Beträge an den Bund abzuführen, und das in einem solchen Fall gem. § 2 Abs. 1 S. 1, 2 GvKostG von der Zahlung der Kosten befreit ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.