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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 16/19·27.05.2019

Beschwerde des Sachverständigen zur Vergütung einer Stellungnahme zu Ablehnungsgesuch zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Sachverständige richtet Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Vergütung für seine Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass für eine solche Stellungnahme keine Entgeltpflicht nach dem JVEG besteht. Begründend stellt das Gericht auf die prozessuale Natur der Stellungnahme und die abschließende Regelung in JVEG/§ 413 ZPO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen gegen die Ablehnung der Vergütungsforderung für Stellungnahme zu Ablehnungsgesuch als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Vergütungsforderung des Sachverständigen für eine gerichtlich erbetene Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch ist nicht nach dem JVEG vergütungspflichtig.

2

Nach § 413 ZPO kann der Sachverständige Vergütung nur nach den Vorschriften des JVEG verlangen; das JVEG bestimmt abschließend die vergütungspflichtigen Aufgaben.

3

Stellungnahmen des Sachverständigen zu Befangenheits- oder Ablehnungsgesuchen betreffen dessen prozessuale Grundstellung und sind nicht als fachliche, vergütungspflichtige Leistung im Rahmen der Beweisaufnahme anzusehen.

4

Eine Ergänzungsaufforderung zur Gutachtenerstellung begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Vergütung für eine gleichzeitig abgegebene Stellungnahme zu einem Befangenheitsgesuch, da das Gericht zuvor die Verwertbarkeit des Gutachtens zu prüfen hat.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 JVEG§ 413 ZPO§ 8 JVEG§ 9 und 10 JVEG§ 5 JVEG§ 7 und 12 JVEG

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 2 O 254/15

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld – Einzelrichterin – vom 19. November 2018 (Bl. 358 f GA) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

4

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erhält der Sachverständige für die gerichtlich erbetene Stellungnahme zu einem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch einer Partei keine Vergütung (vgl. Senat MDR 1994, 1050; JurBüro 1984, 90; ebenso OLG München MDR 1994, 1050; OLG Koblenz MDR 2000, 416; KG MDR 2010, 719; OLG Celle, 2 W 171/12, Beschluss vom 28. Juni 2012).

5

Der Sachverständige kann gemäß § 413 ZPO eine Vergütung nur nach Maßgabe der Vorschriften des JVEG verlangen. Nach § 8 JVEG erhält der Sachverständige eine Vergütung für seine Leistung (§§ 9 und 10 JVEG), Ersatz von Fahrtkosten (§ 5 JVEG) und für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG) und eine Aufwandsentschädigung (§ 6 JVEG). Die vergütungspflichtigen Aufgaben des Sachverständigen umfassen jedoch - ungeachtet ihres Umfangs - nicht diejenigen Tätigkeiten, die das rechtliche Grundverhältnis zwischen dem Sachverständigen einerseits sowie Gericht, Landeskasse und Parteien andererseits betreffen.

6

Eine solche Tätigkeit ist auch die Stellungnahme des Sachverständigen zu einem Ablehnungsgesuch. Nach der gesetzlichen Regelung (§§ 42, 406 ZPO) ist das Risiko, von dem Ablehnungsgesuch einer Partei betroffen zu sein, untrennbar mit der forensischen Tätigkeit eines Sachverständigen verbunden. Soweit er zu dem Ablehnungsantrag Stellung nimmt, betrifft dies seine prozessuale Grundstellung und nicht zu vergütende Leistungen als fachkundiger Gehilfe des Richters im Rahmen der Beweisaufnahme.

7

Der Auftrag einer Ergänzung des Gutachtens kann mit einer Stellungnahme zu einem Befangenheitsgesuch regelmäßig schon deswegen nicht verbunden sein, weil vom Gericht zunächst als Vorfrage zu klären ist, ob die Befangenheit der Verwertbarkeit der Leistung und damit auch einer Ergänzung des Gutachtens entgegensteht. Eine Stellungnahme zum Befangenheitsgesuch dient lediglich der Klärung dieser Vorfrage (vgl. OLG Celle,  2 W 171/12, Beschluss vom 28. Juni 2012, juris Rn. 12).

8

II.

9

Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.