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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 145/18·29.10.2018

Beschwerde nach §129 GNotKG: Zurückweisung und Kostenentscheidung

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Notar erhob gemäß §129 Abs.1 GNotKG Beschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss. Streitfragen betrafen die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die Kostenfolge und die Zulassung einer Rechtsbeschwerde. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde in der Sache zurück und bestätigte die landgerichtlichen Gründe. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §130 GNotKG i.V.m. §84 FamFG; Gerichtskosten entstanden nicht.

Ausgang: Beschwerde des Notars gegen den landgerichtlichen Beschluss wird abgewiesen; Landeskasse trägt außergerichtliche Kosten der Kostenschuldnerin, Notar trägt eigene außergerichtliche Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach §129 Abs.1 GNotKG kann zwar zulässig sein, bleibt aber in der Sache unbegründet, wenn das Beschwerdevorbringen die landgerichtlichen Entscheidungsgründe nicht substantiiert angreift.

2

Die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §130 Abs.2 und Abs.3 GNotKG i.V.m. §84 FamFG; die Landeskasse kann die der Kostenschuldnerin entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen.

3

Bei einer Anweisungsbeschwerde können Gerichtskosten entfallen, soweit das Gesetz oder die Verfahrensart dies vorsieht.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §130 Abs.3 GNotKG i.V.m. §70 Abs.1 FamFG und §133 GVG ist an konkrete Zulassungsvoraussetzungen gebunden und ist zu versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 129 Abs. 1 GNotKG§ 130 Abs. 2 Abs. 3 GNotKG i.V.m § 84 FamFG§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG§ 133 GVG

Tenor

Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die der Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Landeskasse. Der Notar trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Rubrum

1

I.

2

Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässige Beschwerde des Notars bleibt in der Sache ohne Erfolg.

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

4

II.

5

Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 2 Abs. 3 GNotKG i.V.m § 84 FamFG. Gerichtskosten fallen im Rahmen der vorliegenden Anweisungsbeschwerde nicht an.

6

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.

7

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 6.067,50 €.