Streitwert bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin führte Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluss zur Streitwertfestsetzung nach teilweiser Erledigungserklärung. Zentrale Frage war, ob der Streitwert um Zinsen und Kosten des erledigten Teils zu erhöhen ist. Das OLG bestätigt, dass der Streitwert allein nach dem verbleibenden, noch streitigen Teil zu bemessen ist; Kosten des erledigten Teils bleiben unberücksichtigt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kostenentscheidung folgt aus §25 Abs.4 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluss zur Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Streitwert nur nach dem verbleibenden Streitgegenstand bemessen
Abstrakte Rechtssätze
Bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung bestimmt sich der Streitwert ausschließlich nach dem Wert des noch streitigen Teils der Hauptsache.
Die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten erhöhen den Streitwert und den Wert der Beschwerde nicht.
Kostenansprüche, die aus dem erledigten Teil resultieren, sind Nebenforderungen und bleiben bei der Streitwertberechnung nach §4 ZPO unberücksichtigt.
Bei übereinstimmender Teilerledigung bleibt die Hauptsache (teilweise) anhängig; die Bemessung der Beschwerde richtet sich jedoch nach dem verbleibenden Streitgegenstand.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 2a O 381/01
Leitsatz
Bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung richtet sich der Wert des Streitgegenstandes nur nach dem Wert des noch streitig ge-bliebenen Teils der Hauptsache.
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin der 2 a. Zivilkammer - vom 11.09.2002 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zutreffend hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 30.10.2002 ausgeführt, dass bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung der Wert des Streitgegenstandes sich nur nach dem Wert des noch streitig gebliebenen Teils der Hauptsache richtet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist dieser nicht um den Wert des Kosteninteresses zu erhöhen.
In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die auf den teilweise für erledigt erklärten Hauptanspruch entfallenden Zinsen und Kosten dem Hauptsache-Restwert hinzuzurechnen sind (vgl. Übersicht bei Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn 1522 ff mwN). In Bezug auf den - auch hier vorliegenden - Fall der übereinstimmenden Teilerledigterklärung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass jedenfalls die auf den erledigten Teil des Streitgegenstandes entfallenden Kosten den Streitwert und den Wert der Beschwer nicht erhöhen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1089, 1090). Der Senat folgt dieser Auffassung in ständiger Rechtsprechung. Nach übereinstimmender teilweiser Erledigterklärung bleibt die Hauptsache - wenn auch nur zu einem Teil - anhängig. Neben dem verbleibenden Hauptsacheteil sind die aus dem erledigten Teil resultierenden Kostenansprüche nur Nebenforderungen, die nach § 4 ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.