Beschwerde gegen Festsetzung der Sachverständigenvergütung auf 0 € zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Sachverständige rügte die Festsetzung seiner Vergütung auf 0 € durch das Landgericht. Streitpunkt war, ob eine erfolgreiche Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit den Vergütungsanspruch automatisch aufhebt. Das OLG bestätigt, dass der Anspruch nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung der Ablehnung entfällt. Hier liegt grobe Fahrlässigkeit vor; die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen gegen Festsetzung der Vergütung auf 0 € als unbegründet abgewiesen; Entfall des Vergütungsanspruchs wegen grob fahrlässiger Herbeiführung der Ablehnung.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vergütungsanspruch eines gerichtlich bestellten Sachverständigen entfällt nicht bereits dadurch, dass eine Partei ihn wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt.
Ein Entfall des Vergütungsanspruchs kommt nur in Betracht, wenn der Sachverständige die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig oder durch bewusste Pflichtwidrigkeit herbeigeführt hat.
Grob fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, etwa wenn naheliegende Überlegungen unterbleiben oder offenkundige Umstände missachtet werden.
Unangemessene Äußerungen des Sachverständigen und das Übergehen maßgeblicher Einwendungen einer Partei können die Besorgnis der Befangenheit begründen und bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit den Vergütungsanspruch ausschließen.
Der Kostenausspruch in Verfahren über die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach § 4 Abs. 8 JVEG.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 13 O 151/15
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Einzelrichters) vom 11. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Vergütung auf 0 € festgesetzt.
Die Beklagte zu 3. hat den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 3. Mai 2021 (Bl. 841 ff GA) hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt.
Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen geht jedoch nicht allein dadurch unter, dass er mit Erfolg von einer Partei abgelehnt worden ist mit der Folge der Unverwertbarkeit des von ihm erstatteten Gutachtens. Der Sachverständige steht zwischen den Parteien mit ihren konkreten Interessen, er kann deshalb in Konflikt zu ihren Belangen geraten. Auch wenn ein Sachverständiger ernsthaft um objektive Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit bemüht ist, vermag er nicht immer zu verhindern, bei einer Partei in den Verdacht der Parteilichkeit zu geraten. Angesichts der schwierigen Stellung des Sachverständigen ist es nur unter besonderen Voraussetzungen gerechtfertigt, ihm im Fall der erfolgreichen Ablehnung eine Vergütung zu versagen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe u.a. I-10 W 106/21, Beschluss vom 7. Dezember 2021; I-10 W 397/17, Beschluss vom 1. Februar 2018; I-10 W 48/16, Beschluss vom 31. März 2016) entfällt sein Vergütungsanspruch nur dann, wenn er seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig oder durch bewusste Pflichtwidrigkeit herbeigeführt hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Sachverständige hat seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig herbeigeführt.
Grob fahrlässig ist ein Verhalten allgemein dann, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn mithin schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste und sich geradezu aufdrängt (vgl. BGH NJW 1992, 3235, 3236).
Dies ist vorliegend der Fall. Der Sachverständige hat nicht nur maßgebliche Einwendungen der Beklagten zu 3 übergangen und dadurch bei dieser die Besorgnis der Befangenheit herbeigeführt, sondern diesen Eindruck durch unangemessene Äußerungen verstärkt. Dazu hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 3. Mai 2021 das Erforderliche gesagt. Dabei ist das Verhalten des Sachverständigen als grob fahrlässig zu bewerten. Auch insoweit zutreffend hat das Landgericht im Beschluss vom 11. Oktober 2021 ausgeführt, dass der Sachverständige die in Rede stehenden Verhaltensweisen im Rahmen der schriftlichen Begutachtung gezeigt hat, also nicht in einer Situation, wie sie in einer mündlichen Anhörung auftreten kann, in der sich ein Sachverständiger angegriffen fühlen und dabei eine spontane Überreaktion zeigen kann. Hier hatte der Sachverständige dagegen Gelegenheit, seine Formulierungen in Ruhe zu überdenken.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.