Entschädigungsanspruch des Sachverständigen entfällt bei grober Fahrlässigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Sachverständige klagt gegen die negative Festsetzung seiner Entschädigung. Das OLG bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, wonach er die Unverwertbarkeit seiner gerichtlichen Gutachten grob fahrlässig herbeigeführt hat und die bisher gezahlte Vergütung zurückzuzahlen ist. Entscheidungsgrund ist die begründete Besorgnis der Befangenheit durch begleitende private Tätigkeit und Stellungnahmen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung der Entschädigung zurückgewiesen; Rückzahlungspflicht wegen grober Fahrlässigkeit und Unverwertbarkeit der Gutachten bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständiger verliert seinen Entschädigungsanspruch, wenn er die Unverwertbarkeit seines gerichtlichen Gutachtens grob fahrlässig herbeiführt.
Die Annahme der Besorgnis der Befangenheit nach §§ 406 Abs.1 S.1, 42 Abs.2 ZPO rechtfertigt die Unverwertbarkeit eines Gutachtens, wenn der Sachverständige für eine Prozesspartei tätig wird oder durch Stellungnahmen den Anschein der Parteilichkeit erweckt.
Private Tätigkeit des Sachverständigen für eine Prozesspartei vor oder nach der gerichtlichen Beauftragung kann die Ablehnung rechtfertigen und die Verwertbarkeit bereits erstellter Gutachten in Frage stellen.
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung der Unverwertbarkeit besteht ein Rückzahlungsanspruch gegen den Sachverständigen; die Verjährungsfrist richtet sich nach § 15 Abs.6 ZSEG i.V.m. § 10 Abs.2 S.1 GKG (vier Jahre).
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 6 O 197/98
Leitsatz
Ein Sachverständiger verliert seinen Entschädigungsanspruch, wenn er die Unverwertbarkeit seines Gutachtens grob fahrlässig herbeiführt. Dieser Vorwurf kann begründet sein, wenn er für einen der Prozessbeteiligten vor der gerichtlichen Beauftragung oder nach der Erstellung des gerichtlichen Gutachtens tätig wurde.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.08.2002 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers vom 02.09.2002 ist als Beschwerde gegen die negative Festsetzung einer Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass dem Antragsteller die an ihn aufgrund seiner Rechnungen vom 18.06.1999 (Bl. 82 GA) und 08.08.2000 (Bl. 238 GA) gezahlte Entschädigung nicht zusteht und er diese zurückzuerstatten hat. Er hat die Unverwertbarkeit der mit diesen Rechnungen berechneten Gutachten (Hauptgutachten vom 18.06.1999, Bl. 84 ff GA, und Ergänzungsgutachten vom 07.08.2000, Bl. 239 ff GA) für das vorliegende Verfahren grob fahrlässig herbeigeführt.
Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Antragsteller durch die Fertigung der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.05.2002 (Bl. 352 f GA) zu dem Gutachten des Sachverständigen .. von März 2002 (Bl. 301 ff GA) die Besorgnis der Befangenheit im Sinne der §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO begründet hat, die seine Ablehnung rechtfertigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss vom 23.08.2002 (Bl. 378 ff GA) sowie ergänzend auf die Entscheidung des OLG Schleswig BauR 1993, 117 verwiesen.
Folge einer erfolgreichen Ablehnung wegen Befangenheit ist regelmäßig die Unverwertbarkeit der erstellten Gutachten. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die private Tätigkeit des Sachverständigen für einen der Prozessbeteiligten vor der gerichtlichen Beauftragung erfolgte. Es muss aber auch dann gelten, wenn wie hier, der Sachverständige erst nach der Erstellung des gerichtlichen Gutachtens für einen der Prozessbeteiligten tätig wurde und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem eine weitere gerichtlicherseits angeordnete Tätigkeit nicht ausgeschlossen erschien. Damit setzte der Sachverständige den Anschein, sich auf die Seite der beauftragenden Partei zu stellen. Dieser Anschein hat nicht nur Wirkungen für die Zukunft, sondern ist auch geeignet, ein Misstrauen an seiner Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit bereits bei der gerichtlicherseits angeordneten Gutachtenerstellung zu rechtfertigen (vgl. auch OLG Schleswig, BauR 1993, 117).
Der Antragsteller hat die Unverwertbarkeit der Gutachten grob fahrlässig herbeigeführt. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 23.08.2002 (Bl. 378 ff GA) sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.09.2002 (Bl. 393 GA) verwiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers obliegt es nicht dem Gericht, den beauftragten Sachverständigen über den jeweiligen Verfahrensstand zu informieren. Vielmehr ist es Aufgabe des Sachverständigen, sich im Einzelfall nach dem Verfahrensstand zu erkundigen, wenn er in einer ihm bekannten Angelegenheit nachträglich einen privaten Auftrag übernimmt. Dies gilt umso mehr, als dem Antragsteller durch seine Tätigkeit für Gerichte bereits bekannt gewesen sein dürfte, dass sich Verfahren wie das vorliegende über einen längeren Zeitraum erstrecken können, zumal er selbst ja eine weitere Untersuchung des um beide Objekte verlaufenden Rohrleitungssystems anheim gestellt hat (S. 6 seines Gutachtens vom 07.08.2000, Bl. 244 GA).
Im Falle der - hier vorliegenden - grob fahrlässigen Herbeiführung der Unverwertbarkeit seiner Gutachten verliert der Sachverständige seinen Entschädigungsanspruch (vgl. Senatsbeschluss vom 17.08.1998 10 W 78/98 mwN; OLG Hamburg JurBüro 1999, 426; KG MDR 1993, 289; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 413 Rn. 2). Folge ist, dass er die an ihn bereits geleistete Entschädigung zurückzuzahlen hat.
Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt, weil nach § 15 Abs. 6 ZSEG, § 10 Abs. 2 S. 1 GKG eine vierjährige Verjährungsfrist gilt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch nicht ersichtlich, dass in den hier fraglichen Rechnungen Fremdleistungen abgerechnet sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.