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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 101/18·16.08.2018

Beschwerde zurückgewiesen: Antrag auf Festsetzung nach §4 JVEG unzulässig

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte gerichtliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG zur Erstattung von Kosten für die Verwahrung einer Leiche in einer Kühlzelle. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und verworf den Antrag als unzulässig, da der Antragsteller nicht anspruchsberechtigt nach § 1 JVEG ist. Das JVEG findet auf bloße Kosten der Leichenverwahrung ohne sachverständige Tätigkeit keine Anwendung. Das Verfahren blieb gerichtsgebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG als unzulässig verworfen mangels Anspruchsberechtigung (§ 1 JVEG); JVEG nicht auf Leichenverwahrung anwendbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anträge auf gerichtliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG können nur vom Anspruchsberechtigten nach § 1 JVEG oder von der Staatskasse gestellt werden.

2

Das JVEG ist nicht anwendbar auf Ersatzansprüche für Kosten der Verwahrung einer Leiche in einer Kühlzelle, soweit keine sachverständige Tätigkeit oder Gutachtenerstellung vorliegt.

3

Fehlt die Anspruchsberechtigung nach § 1 JVEG, ist ein Antrag nach § 4 Abs. 1 JVEG unzulässig und als solcher vom Gericht zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren kann sich nach § 66 Abs. 8 GKG richten; eine Zurückweisung der Beschwerde kann gerichtsgebührenfrei erfolgen und die Kostenerstattung ausschließen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 JVEG§ 4 Abs. 3 JVEG§ 1 JVEG§ 66 Abs. 8 GKG

Leitsatz

(nicht amtlich):

Wird eine Institut für Rechtsmedizin nicht als Sachverständiger tätig, weil es nur um den Ersatz der Kosten der Verwahrung einer Leiche in einer Kühlzelle geht, ist auf einen hierfür in Betracht kommenden Kostenersatz das JVEG nicht anwendbar (vorgehend LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2018 – 1 AR 14/18 –, juris).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Festsetzung gem. § 4 Abs. 1 JVEG als unzulässig verworfen wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Die aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gem. § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist unbegründet und unterliegt der Zurückweisung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe. Dem Antragsteller mangelt es bereits an der erforderlichen Antragsberechtigung. Einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG können nur der Anspruchsberechtigte nach § 1 JVEG und die Staatskasse stellen. An der Anspruchsberechtigung nach § 1 JVEG fehlt es dem Antragsteller. Dieser führt selbst aus, dass das Institut für Rechtsmedizin vorliegend nicht als Sachverständiger tätig geworden ist; vielmehr geht es nur um die Kosten der Verwahrung einer Leiche in einer Kühlzelle. Auf einen hierfür in Betracht kommenden Kostenersatz ist das JVEG nicht anwendbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die insoweit zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

4

II.

5

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.