Arglistige Täuschung über staatlich anerkannten Abschluss bei Modeschule: Rückzahlung Studiengebühren
KI-Zusammenfassung
In der Berufungsinstanz stritten die Parteien über die Rückzahlung gezahlter „Studiengebühren“ für eine Fashion-Design-Ausbildung sowie über die Erteilung eines Ausbildungsnachweises. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurück und berichtigte den Tenor zum Nachweiszeitraum. Es bestätigte die Haftung des Vereins trotz Zahlung auf ein anderes Konto, da eine Schuldübernahme/Haftungsentlassung nicht feststellbar war. Die Revision wurde nicht zugelassen; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Rückzahlung und Nachweiserteilung zurückgewiesen; Tenor wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungs- oder Sicherungsbedarf besteht.
Ein Vertrag über eine Ausbildung kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn über die staatliche Anerkennung des zu erlangenden Abschlusses irreführende Angaben gemacht oder bei erkennbarer Fehlvorstellung aufklärungspflichtige Umstände verschwiegen werden.
Leistet der Vertragspartner Ausbildungsentgelte auf ein anderes Konto oder an einen Dritten, entfällt die Rückzahlungsverpflichtung des ursprünglichen Vertragsschuldners nach erfolgreicher Anfechtung nicht, solange eine wirksame Schuldübernahme mit Zustimmung des Gläubigers nicht feststellbar ist.
Bei einem fortbestehenden Verein bzw. unvollständig abgewickelter Liquidation kann die Rechtspersönlichkeit und damit die Inanspruchnahme als Schuldner fortbestehen; die Vertretung erfolgt dann durch den Liquidator.
Auch wenn der Ausbildungsvertrag aufgrund Anfechtung ex tunc entfällt, kann ein Anspruch auf Ausstellung eines Nachweises über die absolvierte Ausbildungszeit aus Treu und Glauben folgen, wenn ein schutzwürdiges Dokumentationsinteresse besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 21 O 247/18
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) gegen das am 2. November 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 21 O 247/18 – wird zurückgewiesen.
Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit hinsichtlich der Hauptsache wie folgt berichtigt:
„Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin zu 2) einen Nachweis zu erstellen und zu übergeben, der die Zeit der Klägerin zu 2) vom 01.10.2013 bis zum 13.06.2018 am A. Institut ausweist.“
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten zu 1) und 3) auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten im Rahmen der Klage sowie der Widerklage im Wesentlichen über den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung einer Vergütung für ein „Studium zum internationalen Fashion-Designer/in“ und Übergabe eines Nachweises bzw. einer Abschlussurkunde für die durchlaufene Ausbildung der Klägerin zu 2).
Nach einem Informationsabend am 16.04.2013 unterzeichnete der Kläger zu 1), der Vater der Klägerin zu 2), am selben Abend einen Mitgliedsantrag als Fördermitglied des Beklagten zu 1). Gemäß dem Aufnahmeantrag kann jedes Vereinsmitglied „auch am Studium zum internationalen Fashion- Designer/in teilnehmen“. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Vertrages wird auf den Aufnahmeantrag vom 16.04.2013 als Anlage K 2 benannt verwiesen. Mit Schreiben vom 25.04.2013 begrüßte der Beklagte zu 1) die Klägerin zu 2) als „Studentin des A. Instituts e.V.“ Die Klägerin zu 2) besuchte in den Jahren 2013 bis Juni 2018 das A.–Institut, eine Modeschule in Form einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule gemäß § 118 Abs. 1 SchulG NRW. Die Schule wurde von dem Beklagten zu 1) betrieben. Vorstand des Beklagten zu 1) war der Beklagte zu 3). Der Beklagte zu 1) hat nach eigenen Angaben die Löschung aus dem Vereinsregister beantragt und wird seitdem durch den Beklagten zu 3) als Liquidator vertreten. Im Lauf der Ausbildung wurde der Kläger zu 1) aufgefordert, die „Studiengebühren“ fortan auf das Konto der Beklagten zu 2) zu überweisen. Über das Vermögen der Beklagten zu 2) wurde am 10.10.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger zu 1) leistete neben einer Aufnahmegebühr Zahlungen für sieben „Semester“ sowie für die „Prüfphase“ eine Prüfungsgebühr in Höhe von insgesamt 21.930,00 EUR. Mit Schreiben vom 12.07.2018 erklärte der Kläger zu 1) die Anfechtung des Ausbildungsvertrages.
Die Kläger haben behauptet, der Beklagte zu 3) habe sie arglistig darüber getäuscht, dass es sich bei dem zu erwerbenden „Diplom als internationaler Fashion – Designer/in“ um einen staatlich anerkannten Abschluss handele.
Dem sind die Beklagten entgegengetreten. Zudem haben sie die Aktivlegitimation des Klägers zu 1) und ihre eigene Passivlegitimation bestritten. Darüber hinaus sei die erhaltene Ausbildung nicht wertlos, sondern entspreche dem Wert der gezahlten Gebühren. Zudem haben sie Widerklagen erhoben auf Feststellung, dass dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) aus dem Aufnahmevertrag vom 16.04.2019 keine Rückzahlungsansprüche und/oder Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) zustehen. Ferner haben sie Schadensersatz in Höhe von 50 EUR nebst Zinsen begehrt.
Im Termin vom 18.07.2020 haben die Beklagten wegen der Säumnis der Kläger ein Versäumnisurteil zu ihren Gunsten erwirkt, gegen das die Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen sowie die dort enthaltenen Anträge im angefochtenen Urteil (Bl. 381 ff. GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien und Vernehmung von Zeugen die Beklagten zu 1) und 3) verurteilt, an den Kläger zu 1) die gezahlten Gebühren in Höhe von 21.930 EUR zurückzuzahlen und der Klägerin zu 2) einen Nachweis über ihre Ausbildungszeit am A. Institut zu übergeben. Die weitergehende Klage sowie die Widerklagen hat es abgewiesen. Zur Begründung des zuerkannten Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Ausbildungsgebühren hat Landgericht ausgeführt, der Kläger zu 1) sei mit Erklärung vom 16.04.2013 Mitglied des Beklagten zu 1) geworden und habe damit das Recht auf eine kostenpflichtige Ausbildung („Studium“) zum Internationalen Fashion- Designer/in erworben. Da unstreitig und aus der Auslegung des Vertrags ersichtlich nicht der Kläger zu 1) sich hat ausbilden lassen wollen, sondern seine Tochter, die Klägerin zu 2), sei der Vertrag als (Ausbildungs-) Vertrag zugunsten Dritter zu werten. Der Kläger zu 1) habe den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Kläger durch das Auftreten des Beklagten zu 3), dessen Auftreten sich der Beklagte zu 1) zurechnen lassen müsse, auf der Informationsveranstaltung am 16.04.2013 dem Irrtum unterlegen seien, die Klägerin zu 2) werde eine Ausbildung („Studium“) mit einem staatlich anerkannten Abschuss absolvieren. Dies sei jedoch unstreitig nicht der Fall gewesen, was den Beklagten zu 1) und 3) bewusst gewesen sei. Der Kläger zu 1) habe bewiesen, dass der Beklagte zu 3) auf der Informationsveranstaltung vom 16.04.2013 auf Nachfrage von Interessenten mitgeteilt habe, der Abschluss der Beklagten zu 1) sei staatlich anerkannt. Dies hätten beide vernommenen Zeugen glaubhaft bestätigt. Der Beklagte zu 3) habe die Aussagen der Zeugen in seiner informatorischen Anhörung nicht entkräften können. Dies gelte schon deshalb, als der Beklagte zu 3) keine konkreten Erinnerungen an die Veranstaltung gehabt habe. Darüber hinaus sprächen gewichtige Indizien ebenfalls für ein Tätigen dieser Aussage, da der Beklagte zu 3) in einer Beweisaufnahme in einem weiteren Verfahren zu einer Informationsveranstaltung im Jahr 2011 und auch auf Internetseiten eine gleichlautende Erklärung abgegeben habe. Selbst wenn der Beklagte zu 3) die inkriminierte Äußerung nicht getätigt haben sollte und die Kläger und Zeugen in ihrer Erinnerung, sie wie die die Beklagten zu 1) und 3) suggerieren wollten, nur Begrifflichkeiten wie staatlich anerkanntes Studium (was auch schon falsch wäre), staatlich anerkannte Prüfung (was ebenfalls falsch wäre), staatlich anerkannte Schule und staatlich anerkannter Abschluss verwechselt hätten, stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Täuschung des Beklagten gleichwohl fest. Die Vielzahl der Begrifflichkeiten belege, dass jedenfalls intensiv nach der staatlichen Anerkennung im Zusammenhang mit der Ausbildung gefragt worden sei. Der Beklagte zu 3) habe mühelos erkennen können, dass nach der Wertigkeit des Abschlusses als „Internationaler Fashion- Designer/in“ gefragt worden sei. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte zu 3) von sich aus erklären müssen, dass zwar die Beklagte zu 1) als Ergänzungsschule staatlich anerkannt sei, dass dies aber nicht gleichbedeutend mit einem staatlich anerkannten Abschluss sei. Auch wenn die Interessenten gehalten seien, sich selbst über die Ausbildung und deren Wertigkeit zu informieren, da es grundsätzlich Sache jeder Partei sei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen, gebiete sich hier die Offenbarungspflicht nach den Grundsätzen von Treu Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Angesichts der langen vertraglichen Bindung und den nicht unerheblichen Zahlungen und des erheblichen Merkmals der Ausbildung wie der staatlichen Anerkennung des Abschlusses gebiete sich eine bereits ungefragt, die Aufklärung darüber. Erst recht gelte dies bei Nachfragen. Der Irrtum des Klägers zu 1) über die Möglichkeit seiner Tochter einen staatlich anerkannten Abschuss zu erwerben, habe auf der dargelegten Täuschung beruht. Dies habe der Kläger nachvollziehbar in seiner informatorischen Anhörung dargetan. Zudem entspreche dies auch der Lebenserfahrung. Die Täuschung sei auch arglistig gewesen. Die Beklagten zu 1) und 3) hätten gewusst, dass ein staatlich anerkannter Abschluss am A. Institut nicht möglich gewesen sei. Ihnen sei ebenfalls bewusst gewesen, dass durch das Auftreten des Beklagten zu 3) auf dem Informationsabend der Irrtum erregt worden sei, dass ein solcher Abschluss möglich sei. Der Beklagte zu 3) habe die Täuschung billigend in Kauf genommen.
Die Anfechtung des Vertrages sei mit Schreiben vom 16.07.2018 fristgerecht erfolgt, da er erst mit der Nachricht von der Bezirksregierung vom 12.03.2018 Kenntnis von der fehlenden staatlichen Anerkennung erlangt habe.
Die aus der erfolgreichen Anfechtung resultierende Rückzahlungsverpflichtung gelte auch für die Zahlungen, die der Kläger zu 1) an die Beklagte zu 2) geleistet habe. Eine Schuldübernahme durch die Beklagte zu 2) und eine damit einhergehende Haftungsentlassung der Beklagten zu 1) sei nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, dass die Schuldübernahme dem Gläubiger mitgeteilt und von diesem genehmigt worden sei. Der Zahlungsverpflichtung des Beklagten zu 1) stehe nicht entgegen, dass er aus dem Vereinsregister gelöscht worden sei. Nur die rechtswirksame Abwicklung des Vereins beende seine Rechtspersönlichkeit. Dies sei der Fall, wenn keine Liquidationsmasse mehr vorhanden sei. Dies sei nicht festzustellen. Die Beklagten zu 1) und 3) könnten dem Rückzahlungsanspruch des Klägers zu 1) nicht entgegenhalten, dass die Klägerin zu 2) durch die Ausbildung ohne Anerkennung des Abschlusses einen „gewissen“ Wert erlangt habe. Eine Schätzung des wirtschaftlichen Wertes sei mit den Angaben der Beklagten nicht möglich. Darauf seien die Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Gegen den Beklagten zu 3) stehe dem Kläger zu 1) ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Der zulässige Feststellungantrag der Klägerin zu 2) auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache war abzuweisen, da die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) zwar zulässig aber nicht begründet gewesen, sei. die Klägerin zu 2) sei nach der Vertragsgestaltung zwar Begünstigte der Ausbildungsleistung gewesen, aber nicht verpflichtet, Zahlungen zu erbringen, so dass ihr kein Rückzahlungsanspruch zustehe. Die Klägerin habe zudem keinen Anspruch auf Übergabe einer Abschlussurkunde über eine erfolgreich durchlaufene Ausbildung am A. Institut aus dem Ausbildungsvertrag vom 16.04.2013 da mit der erfolgreichen Anfechtung des Ausbildungsvertrages dieser mit ex-tunc-Wirkung entfallen und so zu behandeln sei, als wäre er nie abgeschossen worden. Aus diesen Gründen scheiterten auch die weiteren diesbezüglichen Hilfsanträge. Die Klägerin könne aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einen Nachweis über ihre Zeit am A. Institut verlangen. Die Interessenlage sei hier vergleichbar mit der in § 16 BBiG. Die Widerklagen der Beklagten zu 1) und 3) seien teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Ergänzend wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (GA 385-397) Bezug genommen.
Die Beklagten zu 1) und 3) haben gegen die Entscheidung des Landgerichts form- und firstgerecht Berufung eingelegt, die Klägerin zu 2) hat im Hinblick auf die Erlangung einer Abschlussurkunde Anschlussberufung eingelegt.
Die Beklagten zu 1) und 3) tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags ergänzend vor, ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) bestehe bereits deshalb nicht, weil der Beklagte zu 1) in seiner Funktion als Liquidator des ehemaligen A.-Instituts e.V. etwa erlangt habe. Die Kläger hätten die Zahlungen unstreitig an die Beklagten zu 2) geleistet. Eine Rückzahlung finde nur im Rahmen der Leistungsbeziehungen statt. Im Übrigen greife die Anfechtung nicht durch, weil der Kläger zu 1) die Anfechtungserklärung an den falschen Anfechtungsgegner gerichtet habe, nämlich die Beklagte zu 2).
Die Zahlungen seien überdies mit Rechtsgrund geleistet worden. Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen sei fehlerhaft. Der Zeuge B. habe nicht sicher bekundet, dass der Beklagte zu 1) auf die Frage der Interessenten nach einem staatlich anerkannten Abschluss der Ausbildung bekundet habe, dass der Beklagte zu 3) diese bejaht habe. Vielmehr habe der Zeuge bekundet, dass es nach seiner Erinnerung Frau C. gewesen sei, die die Frage nach der staatlich anerkannten Prüfung bejaht habe. Er aber hinsichtlich des Beklagten zu 3) nicht mehr sicher sei, ob dieser die Äußerung getan habe.
Die Aussage der Zeugin B. sei in Bezug auf die Aussage zur staatlichen Anerkennung der Prüfung negativ unergiebig. Diese habe lediglich ausgesagt,
„Wenn ich noch einmal ganz klar nach den Begrifflichkeiten gefragt werde, kann ich lediglich in aller Deutlichkeit sagen, dass die Rede war von der staatlichen Anerkennung der Ausbildung und der staatlichen Anerkennung der Schule. Dabei weiß ich heute nicht mehr, ob von einer Ausbildung die Rede war oder von einem Studium. Auf die Frage, ob auch bestätigt worden sei, dass die Prüfung staatlich anerkannt bzw. dass es einen staatlichen Abschluss gebe, bin ich mir nicht mehr sicher.“
Auch die Hilfsüberlegungen des Landgerichts zur Aufklärungsverpflichtung gingen fehl. Es habe die Grenzen zu einer Aufklärungsverpflichtung missachtet. Der Beklagte zu 1) habe die Fragen zu der staatlichen Anerkennung der Schule zutreffend beantwortet. Es sei gerade nicht bewiesen, dass er von einem staatlich anerkannten Abschluss gesprochen habe. Die eigene Erkundigungspflicht der jeweiligen Interessenten diskutiere das Landgericht nicht.
Nicht zutreffend sei auch, dass die Beklagten nicht zum Wert der erhaltenen Ausbildung vorgetragen hätten. Sie hätten im Schriftsatz vom 22. Juni 2020 vorgetragen, dass als Vergleichsgröße die Preisgestaltung des D. Stadt 1 (D.) diene, das gleichfalls Gebühren in ähnlicher Höhe, wie der Beklagte zu 1) nähme. Die Gebühren hätten sie aufgeführt. Bei den Gebühren handele es sich um ersparte Nutzungen.
Die Verurteilung zum Nachweis der Ausbildung sei nicht gerechtfertigt. Der Tenor habe schon keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Zudem sei nur der Kläger zu 1) anspruchsberechtigt, da die Klägerin zu 2) ihre Ansprüche an den Kläger zu 1) abgetreten und den Rechtsstreit für erledigt erklärt habe. Schließlich fehle den Beklagten zu 1) und 3) die Passivlegitimation. Der Beklagte zu 1) hafte nicht als Vorstandsvorsitzender der insolventen Beklagten zu 2) auf Erteilung des schriftlichen Nachweises und der Beklagte zu 1) habe die Ausbildung nicht vorgenommen.
Der Beklagte zu 3) hafte auch nicht wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz. Er sei nicht passiv legitimiert. Zum Zeitpunkt der Aufnahmeerklärung sei er noch nicht Vorstandsvorsitzender der die Ausbildung durchführenden Beklagten zu 2) gewesen, sondern habe nur als Vereinsvorsitzender gehandelt. Eine Täuschungshandlung seinerseits sei nicht bewiesen und darüber hinaus sei das Verhalten nicht als sittenwidrig einzustufen. Bei einer Gesamtschau der verwandten Begrifflichkeiten weiche sein Auftritt nicht vom Auftritt sämtlicher anderer Konkurrenten auf dem Modeschulenmarkt ab.
Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 10. September 2020 – 21 O 247/18 – das Versäumnisurteil vom 18. Juli 2020 aufrecht zu erhalten.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin zu 2)
Unter Abänderung des Urteils die Beklagten zu 1) und zu 3) zu verurteilen, ihr eine Abschlussurkunde über die erfolgreich durchlaufene Ausbildung am A. Institut zu erstellen und zu übergeben.
Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil und machen unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags ergänzend geltend, dass der Verein noch immer im Vereinsregister eingetragen und nie abgewickelt worden sei. Der Beklagte zu 1) habe die Zahlungen ebenso wie die Beklagte zu 2) erlangt. Beide hätten nie dargelegt, dass die Beklagte zu 2) Inhaberin des geänderten Kontos gewesen sei, dass sie die Zahlungen vereinnahmt habe und der Beklagte zu 1) keinen Zugriff gehabt habe.
Die Anfechtung des Vertrages sei gegenüber allen Beklagten erfolgt. Es habe drei Schreiben gegeben. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden. Die Beklagten setzten ihre Würdigung gegen die des Landgerichts und verkürzten die Wiedergabe der Zeugenaussagen irreführend.
Die Klägerin zu 2) habe durch die Ausbildung nichts Werthaltiges erlangt, da sie eine akademische Ausbildung ohne akademischen Abschluss habe.
In Bezug auf den mit der Anschlussberufung geltend gemachten Anspruch vertritt die Klägerin die Ansicht, die Klage wieder aufgenommen zu haben. Der Anspruch liege in dem Prüfungsrechtsverhältnis begründet, das durch die Anfechtung nicht untergegangen sei.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) zu 3) hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass sie gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen war (siehe zum Merkmal der „Offensichtlichkeit“ BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, Az.: 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814 - 815; BVerfG, Beschluss vom 18. September 1990, Az.: 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316 - 321 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch im Übrigen nicht geboten ist.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats mit Beschluss vom 18. August 2021 verwiesen, an denen der Senat festhält. Die Stellungnahme der Beklagten gibt keinen Anlass, von der Würdigung des Senats abzuweichen.
1.
Soweit die Beklagten wiederholt darauf hinweisen, dass keiner der bekundenden Zeugen positiv habe stätigen können, dass ein von dem Begriff „anerkanntes Studium“ abweichender Begriff verwendet worden sei, die Behauptung eines staatlich anerkannten Abschlusses sei daher nicht bewiesen, wird auf die Würdigung des Senats auf Seiten 8/9 seines Beschusses vom 18.08.2021 verwiesen. Der Senat bleibt bei der von ihm vorgenommenen Würdigung. Die Darstellung der Beklagten erschöpft sich in der Wiederholung ihres bisherigen Vortrags und setzt lediglich ihre Würdigung an Stelle der Würdigung des Senats.
2.
Ohne Erfolg wendet der Beklagte zu 1) weiterhin ein, dass er nicht passiv legitimiert sei. Auch insoweit verbleibt es bei den Ausführungen im Beschluss vom 18.08.2021. Dabei ist auf die Beklagte zu 1) als juristische Person abzustellen, die nunmehr lediglich durch den Beklagte zu 3) als Liquidator vertreten wird. Eine Schuldübernahme durch die Beklagte zu 2) war nicht festzustellen.
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
2.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.
3.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 25.000,- € festgesetzt.
4.
Im Hinblick auf § 522 Abs. 3 ZPO wird betreffend ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss klargestellt, dass vorliegend kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.