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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 U 6/21·17.03.2021

Berufung gegen Zahlungsklage aus außergerichtlichem Vergleich zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVergleichsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert 30.000 € aus einem außergerichtlichen Vergleich über Sicherheitsdienstleistungen; die Beklagte rügt u.a. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und erklärt hilfsweise Aufrechnung. Der Senat sieht keine Erfolgsaussicht der Berufung: Der Vergleich begründet einen neuen Schuldgrund, schließt durch eine Ausgleichsklausel Einwendungen und Aufrechnung aus und bei Ratenverzug ist die Restforderung fällig.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil als unbegründet abgewiesen; Verurteilung zur Zahlung von 30.000 € bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtsgeschäftlicher Vergleich begründet einen neuen Schuldgrund; Einwendungen gegen das dem Vergleich zugrunde liegende Rechtsgeschäft können gegenüber dem Vergleich nicht mehr geltend gemacht werden.

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§ 134 BGB wirkt nur, wenn der Vergleich selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstößt; die mögliche Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Geschäfts berührt die Wirksamkeit eines wirksamen Vergleichs nicht ohne Weiteres.

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Eine umfassende Ausgleichs- oder Ausschlussklausel im Vergleich schließt die Geltendmachung von Gegenforderungen und die Aufrechnung mit solchen Forderungen aus.

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Verletzt der Schuldner die Ratenzahlungsvereinbarung, ist der Gläubiger zur Geltendmachung der im Vergleich vereinbarten Gesamtschuld berechtigt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 134 BGB§ 513 Abs. 1 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 15 O 371/19

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Einzelrichters) nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6. April 2021.

3. Der Streitwert für die Berufung wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 30.000,00 € aus einem Vergleich in Anspruch.

4

Dem Vergleich liegen Forderungen der Klägerin aufgrund erbrachter Sicherheitsdienstleistungen zugrunde, welche die Klägerin mit 37.116,00 € abgerechnet hat. Gegen die Wirksamkeit der Forderung hatte die Beklagte eingewandt, die Klägerin habe gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen. Außergerichtlich schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich die Beklagte verpflichtete, in sechs monatlichen Raten insgesamt 30.000,00 € zu zahlen. Für den Fall ordnungsgemäßer Tilgung bis zu bestimmten Zeitpunkten sollte das Wohlverhalten nach dem Vergleich mit einem Teilerlass honoriert werden. Zudem enthält der Vergleich eine umfassende Ausgleichsklausel. Die Beklagte leistete jedoch nicht. Sie meint, wegen des von ihr behaupteten Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz stünden der Klägerin auch keine Ansprüche aus dem Vergleich zu. Wegen des Weiteren unstreitigen und streitigen Parteivortrags, des Inhalts des Vergleichs und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

5

Das Landgericht hat der Klage im Wege des Versäumnisurteils stattgegeben und dieses im angefochtenen Schlussurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob die Klägerin den von der Beklagten behaupteten Gesetzesverstoß begangen habe, denn durch den außergerichtlichen Vergleich hätten die Parteien einen neuen Schuldgrund geschaffen, der von einem etwaigen Wirksamkeitsmangel des Zugrunde liegenden Geschäfts unabhängig sei.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte insbesondere mit der Begründung, das Landgericht habe verkannt, dass § 134 BGB auch bei einem Umgehungsgeschäft eingreife, wie der Vergleich eines darstelle. Das Landgericht habe zudem die von ihr erklärte Hilfsaufrechnung nicht berücksichtigt: Infolge der Schwarzarbeit stehe ihr, der Beklagten, eine Vertragsstrafe in Höhe von 45.000,00 € zu.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil aufzuheben (gemeint: abzuändern) und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.

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II.

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Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 ZPO.

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Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO), noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Beurteilung. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 30.000,00 € verurteilt.

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1.

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Offenbar verkennt die Beklagte die Wirkungen des Vergleichs – obwohl das Landgericht diese bereits zutreffend dargelegt hat: Durch den Vergleich wird ein neuer Schuldgrund geschaffen. Einwendungen gegen die Forderung, über die sich der Vergleich verhält, können gegenüber dem Vergleich selbst nicht mehr geltend gemacht werden. Gerade darin besteht der Sinn des Vergleichs: Im Wege gegenseitigen Nachgebens wird der Streit über die Berechtigung des Anspruchs endgültig beigelegt. Nachdem die Beklagte die vereinbarten Raten nicht gezahlt hat, steht fest, dass sie nunmehr den vollen Betrag von 30.000,00 € zu leisten hat. Somit ist die Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages ohne jeden Zweifel zu Recht erfolgt.

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Da der Vergleich eine umfassende Ausgleichsklausel enthält, kann die Beklagte auch mit der Hilfsaufrechnung nicht durchdringen. Selbst wenn ihre Gegenforderung bestanden haben sollte, ist sie jedenfalls infolge des Vergleichs nicht mehr gegeben.

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2.

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Der Senat legt der Beklagten dringend nahe, die Berufung zurückzunehmen. Da dieser jegliche Erfolgsaussicht fehlt, würde ihre Weiterverfolgung nur unnötige Kosten verursachen.

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…                                                        …                                          …