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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 U 58/25·04.11.2025

Berufung gegen Urteil wegen Auslegung Empfehlungsgebervertrags zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVersicherungsvermittlerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hatte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf eingelegt. Streitgegenstand ist die Auslegung von Ziffer 3 des Empfehlungsgebervertrags hinsichtlich Rückzahlungsansprüchen bei Stornierungen und der Nachbearbeitungspflicht. Der Senat weist die Berufung zurück: Die Klägerin hatte ein vertragliches Wahlrecht zur Nachbearbeitung und hat durch Information des Empfehlungsgebers die Voraussetzungen erfüllt; der Beklagte hat seine daraus folgenden Pflichten nicht erfüllt.

Ausgang: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Beklagte, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung vertraglicher Regelungen über Rückzahlungsansprüche und Nachbearbeitung ist der ausdrückliche Wortlaut der Klausel maßgeblich; ein Vertrag kann der einen Partei ein Wahlrecht über die Form der Nachbearbeitung einräumen.

2

Ein Rückzahlungsanspruch wegen Stornierung besteht nur, wenn die anspruchsberechtigte Partei die Stornierung nicht zu vertreten hat; hierzu zählt insbesondere eine ordnungsgemäße Stornonachbearbeitung.

3

Die Pflicht zur Stornonachbearbeitung kann entweder von der Partei selbst oder vom jeweiligen Versicherungsvermittler erfüllt werden; wählt die Partei die Information des Empfehlungsgebers, begründen die folgenden Vertragsregelungen Pflichten des Empfehlungsgebers.

4

Eine Berufung ist abzuweisen, wenn der Beklagte eine eindeutige Vertragsregelung fehlinterpretiert und keine weiteren substantiierten Einwendungen gegen die festgestellte Pflichtverletzung vorträgt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 8 O 154/24

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. März 2025 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellungen unter Ziffer I. der Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 19. September 2025 verwiesen, zu dem der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2025 Stellung genommen hat.

4

II.

5

Dieser Beschluss ergeht auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufung des Beklagten ist aus den unter Ziffer II. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 19. September 2025 aufgezeigten Gründen ohne Erfolg. Die hierzu eingereichte Stellungnahme des Beklagten vom 22. Oktober 2025 führt zu keiner anderen Bewertung und veranlasst lediglich folgende ergänzende Anmerkung und Erläuterung:

6

Der Beklagte unterliegt einem Missverständnis in Bezug auf den Inhalt des dritten Absatzes von Ziffer 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Empfehlungsgebervertrages und der der Klägerin obliegenden Nachbearbeitungspflicht.

7

In der Klausel ist näher ausgestaltet, unter welchen Voraussetzungen eine an den Empfehlungsgeber bereits ausgezahlte Provision zurückzuzahlen ist, wenn die Klägerin mit einem Storno belastet wird. Im ersten Satz des dritten Absatzes von Ziffer 3 des Vertrages ist festgehalten, dass ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nur dann besteht, wenn die Klägerin die Stornierung nicht zu vertreten hat. In den weiteren Sätzen des dritten Absatzes von Ziffer 3 wird dann näher festgehalten, unter welchen Voraussetzungen die Klägerin die Stornierung nicht zu vertreten hat (s. erster Halbsatz von Satz 2 im dritten Absatz von Ziffer 3), nämlich insbesondere dann nicht, wenn eine ordnungsgemäße Stornonachbearbeitung erfolgt ist. Aus den im zweiten Halbsatz von Satz 2 des dritten Absatzes von Ziffer 3 des Vertrages getroffenen Regelungen ergibt sich weiter, dass die ordnungsgemäße Stornonachbearbeitung entweder durch die Klägerin oder durch den jeweiligen Versicherungsvermittler erfolgt.

8

Von dem vorstehend wiedergegebenen Regelungsinhalt von Ziffer 3, dritter Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Empfehlungsgebervertrages geht auch der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2025 aus und leitet daraus die mit den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen her. Einem Missverständnis unterliegt der Beklagte aber hinsichtlich des weiteren Regelungsgehalts der Vertragsklausel. Sein Verständnis zu den vertraglichen Reglungen dazu, durch wen die Nachbearbeitung in welcher Form zu erfolgen hat, lässt sich nicht in Einklang mit dem ausdrücklichen Wortlaut der Sätze 3 und 4 des dritten Absatzes von Ziffer 3 des Vertrages bringen.

9

Wie im Senatsbeschluss vom 19. September 2025 bereits ausgeführt, ergibt sich aus Satz 3 ein Wahlrecht der Klägerin, wenn die Nachbearbeitung nicht durch den jeweiligen Versicherungsvermittler, sondern durch die Klägerin selbst erfolgt. Im Falle einer Nachbearbeitung durch die Klägerin selbst sieht Satz 3 der Vertragsbestimmungen zwei Wege vor: zum einen kann die Klägerin die Nachbearbeitung vollständig selbst durchführen, zum anderen – und diesen Weg hat die Klägerin in den hier streitgegenständlichen Stornofällen gewählt – kann die Klägerin die Nachbearbeitung in der Form durchführen, dass sie den Empfehlungsgeber – mithin hier den Beklagten – über die notleidend gewordenen Verträge informiert. Wählt die Klägerin den zweitgenannten Weg, richten sich die dann von dem Empfehlungsgeber zu erfüllenden Vertragspflichten nach dem vierten Satz von Absatz 3 der Vertragsziffer 3. Dieses der Klägerin vertraglich zustehende Wahlrecht lässt der Beklagte unberücksichtigt, wenn er davon ausgeht, dass die Klägerin oder der Versicherungsvermittler in jedem Falle eine Stornonachbearbeitung durchzuführen habe und erst im dritten Schritt von einer Pflicht des Empfehlungsgebers, die Stornogründe in Erfahrung zu bringen, ausgeht.

10

Dass der Beklagte die ihm nach dem vierten Satz des dritten Absatzes der Ziffer 3 des Empfehlungsgebervertrages obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt hat, sowie das Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen für eine Rückzahlungspflicht des Beklagten im Übrigen hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 19. September 2025 bereits näher dargelegt. Weitere Einwände, als den vorstehend bereits behandelten Gesichtspunkt, hat der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 22, Oktober 2025 nicht erhoben.

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III.

12

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

13

Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.360,49 €