§ 812 BGB: Rückforderung von Empfehlungsprovisionen bei Storno und Portal-Nachbearbeitung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Rückzahlung von Provisionen aus einem Empfehlungsgebervertrag (7.360,49 €). Streitentscheidend ist, ob die vertraglichen Voraussetzungen einer Provisionsrückzahlung bei Stornierung und ordnungsgemäßer Stornonachbearbeitung vorliegen und ob der Beklagte mangels § 34d GewO-Erlaubnis zur Nachbearbeitung verpflichtet werden durfte. Der Senat hält die Berufung für offensichtlich unbegründet, weil die Stornos hinreichend dargetan und nicht substantiiert bestritten sind und der Beklagte seine vertragliche Kontakt- und Informationspflicht nicht erfüllt hat. Ein neues Bestreiten der Stornohaftungszeiten ist nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert; die Abrechnungsmethode wird als schlüssig angesehen.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wird angekündigt (offensichtlich unbegründet).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rückzahlung empfangener Provisionen kann sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. einer vertraglichen Rückzahlungsklausel ergeben, wenn der vergütete Erfolg nachträglich durch Stornierung der vermittelten Verträge entfällt.
Legt die anspruchstellende Partei Stornierungen anhand einer nachvollziehbar erläuterten tabellarischen Aufstellung mit den maßgeblichen Vertragsdaten dar, muss die Gegenseite zu den einzelnen Positionen substantiiert bestreiten; pauschales Bestreiten ist unbeachtlich.
Sieht eine Vereinbarung zur Stornonachbearbeitung ein Wahlrecht vor, die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen oder den Empfehlungsgeber zu informieren, genügt die Information durch Einstellung von Stornogefahrmitteilungen in ein vertraglich vorgesehenes Portal, wenn dessen Nutzung vereinbart und möglich ist.
Die vertragliche Pflicht des Empfehlungsgebers, Kunden zur Ermittlung von Kündigungs- bzw. Nichtzahlungsgründen zu kontaktieren und die Ergebnisse an den Vermittler weiterzugeben, stellt keine erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung i.S.d. § 34d Abs. 1 GewO dar.
Neues Bestreiten erstinstanzlich nicht angegriffener Berechnungsparameter (z.B. Haftungszeiten) ist in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn keine Zulassungsgründe dargelegt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 8 O 154/24
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 25. März 2025 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Oktober 2025.
Der Senatstermin vom 6. November 2025 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Wegen der Darstellung des Sachverhaltes sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, mit dem der Beklagte zur Rückzahlung von Provisionen in Höhe eines Gesamtbetrages von 7.360,49 € verurteilt worden ist. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, in der er an seinem Klageabweisungsbegehr festhält.
Von weiteren Ausführungen zum Sach- und Streitstand wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die nach Maßgabe der §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung des Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Sie hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und erfordert auch keine mündliche Verhandlung, § 522 Abs. 2 ZPO. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Beanstandungsfrei hat das Landgericht den Beklagten zur Rückzahlung empfangener Provisionszahlungen in Höhe von 7.360,49 € verurteilt. Anspruchsgrundlage für die eingeklagte und zuerkannte Zahlungsforderung ist § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB in Verbindung mit den unter Ziffer 3 des Empfehlungsgeber-Vertrages vom 12./19. Mai 2020 getroffenen Absprachen zu einer Rückzahlung, sofern der Vertrag mit dem empfohlenen Interessenten storniert wird.
Die sich aus Ziffer 3 des Vertrages ergebenden Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch sind erfüllt.
Dass der Beklagte von der Klägerin für die Empfehlung von Interessenten Provisionen erhalten hat, ist unstreitig. Die Klägerin hat entsprechendes in ihrer Klageschrift vorgetragen, der Beklagte hat es im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht als richtig bestätigt, Provisionen erhalten zu haben. Konkrete Berufungsangriffe erhebt der Beklagte in diesem Punkt nicht.
Richtig ist auch die weitere Feststellung des Landgerichts, dass die Verträge, für die sie Provisionen gezahlt hat und nunmehr zurückverlangt, storniert worden sind. Die Klägerin hat der sie als Anspruchsstellerin treffenden Darlegungslast genügt, denn sie hat als Anlage K 4 eine Tabelle zur Akte gereicht, aus der sich die insgesamt neun Verträge ergeben, die storniert worden sind. Mit Blick darauf, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift konkret und detailliert erläutert hat, auf welchen Grundlagen sie die Tabelle erstellt hat und welche Angaben in den jeweiligen Spalten der Tabelle eingetragen worden sind, genügt dieser Verweis auf die zur Akte gereichte Tabelle. Weitere schriftsätzliche Darstellungen hätten sich in einem Abschreiben der Tabelle erschöpft. Diesen Vortrag der Klägerin hat der Beklagte nicht ausreichend bestritten, sondern stattdessen bei seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben, von Vertragskündigungen der Soldaten, mit denen er über die Versicherungsverträge gesprochen habe, Kenntnis zu haben. Der Berufungsangriff, das Landgericht habe in unzutreffender Weise von ihm ein konkretes Bestreiten verlangt, verfängt nicht. Vielmehr oblag dem Beklagten eine konkrete Stellungnahme zu den Eintragungen in der als Anlage K 4 vorgelegten Tabelle. Dort sind sowohl die Namen der Versicherungsnehmer, die von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge nach Sparte, die Daten zu Vertragsbeginn und Vertragskündigung und zu den jeweiligen Stornogründen, sämtlich Kündigungen, aufgeführt. Eine dahingehende konkrete Auseinandersetzung mit den von der Klägerin als storniert vorgetragenen Verträgen war dem Beklagten auch möglich. So hatte er – so seine Angaben vor dem Landgericht – selbst mit verschiedenen Personen über die empfohlenen Verträge gesprochen und Kenntnis davon, dass diese gekündigt haben. Ein Abgleich mit den Personen, mit denen der Beklagte gesprochen hat, mit den in der Tabelle der Klägerin genannten Versicherungsnehmern war ihm damit ohne weiteres möglich.
Wegen der stornierten Verträge ist die Klägerin von den Versicherungsunternehmen mit einem Storno rückbelastet worden. Den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin hat der Beklagte schon erstinstanzlich nicht bestritten, nichts Anderes gilt für seine Berufungsbegründung. Er wendet sich allein gegen die Richtigkeit der Abrechnung ihm gegenüber.
Schließlich hat die Klägerin die Vertragsstornierungen auch nicht zu vertreten. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf eine unzureichende Nachbearbeitung durch die Klägerin.
Gemäß Ziffer 3 des Vertrages hat die Klägerin eine Stornierung dann nicht zu vertreten, wenn eine ordnungsgemäße Stornonachbearbeitung durch sie selbst oder durch einen Versicherungsvermittler erfolgt. Im Zuge der sie treffenden Pflicht zur Nachbearbeitung hat die Klägerin nach den weiter vertraglich getroffenen Absprachen die Wahl, ob sie selbst die betroffenen Verträge nachbearbeitet oder ob sie den Empfehlungsgeber über die notleidend gewordenen Verträge informiert. In der zweitgenannten Alternative hat der Empfehlungsgeber eine Nachbearbeitungspflicht mit dem Inhalt, dass er bei dem Kunden die Gründe für die Nichtzahlung der Prämie oder der Kündigung des Vertrages in Erfahrung zu bringen hat und die so erhaltenen Informationen an den Versicherungsvermittler bzw. an die Klägerin zukommen lassen muss. Bedenken an der Klarheit und Verständlichkeit dieser Regelung bestehen nicht.
Die Klägerin hat das ihr im Rahmen der Nachbearbeitung zustehende Wahlrecht in den hier streitgegenständlichen Stornierungsfällen dahin ausgeübt, dass sie den Beklagten als Empfehlungsgeber über die notleidend gewordenen Verträge informiert hat, nämlich die ihr seitens der Versicherungsunternehmen übermittelten Stornogefahrmitteilungen in das dafür zur Verfügung gestellte Internetprotal eingestellt hat. Diese Vorgehensweise und die Pflicht des Beklagten, das Portal und die ihm zur Verfügung gestellten Informationen zu nutzen, um notleidende Verträge und die Provision zu retten, haben die Parteien in der am 12. Mai 2020 vom Beklagten unterzeichneten Vertragsergänzung vereinbart. Die Nutzung des Portals war dem Beklagten auch möglich, wie er es selbst in seiner Anhörung gegenüber dem Landgericht bestätigt hat.
Dass die Klägerin die ihr gegenüber seitens der Versicherungsunternehmen erfolgten Stornogefahrmitteilungen in das Internetprotal eingestellt hat, so dass diese Informationen für den Beklagten abrufbar waren, hat er – wie es das Landgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat – nicht ausreichend bestritten. Aus der von der Klägerin zur Akte gereichten Tabelle Anlage K 4, die, wie schon ausgeführt, den Anforderungen an einen substantiierten Klagevortrag genügt, ergeben sich die jeweiligen Daten, wann sie die Stornogefahr in das Portal eingestellt hat. Wird vergegenwärtigt, dass dem Beklagten nach der Zusatzvereinbarung eine tägliche Einsichtnahme in das Portal oblag und dass er sich, so die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, zuletzt am 13. November 2023 in das Portal eingeloggt hat, hätte er, um den Klagevortrag prozessual erheblich zu bestreiten, näheres dazu vortragen müssen, dass an den in der Tabelle K 4 genannten Daten keine Stornogefahrmitteilungen vorhanden sein sollen. Solcher Vortrag fehlt. Stattdessen hat der Beklagte, wie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, in der Anhörung vor dem Landgericht behauptet, die in dem Portal eingestellten Angaben seien unvollständig gewesen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern hätten gefehlt. Zu diesem Einwand konnte der Beklagte aber denknotwendig nur kommen, wenn Stornomitteilungen in dem Portal vorhanden waren und von dem Beklagten zur Kenntnis genommen worden sind. In diesem Zusammenhang sei zu seiner Rüge der Unvollständigkeit bemerkt, dass dem Beklagten die Personen und deren Erreichbarkeit bekannt war, denn er hatte die genannten Personen doch zuvor der Klägerin empfohlen. Auch in seiner Berufungsbegründung führt er aus, Provisionen dafür erhalten zu haben, dass er z.B. eine Adresse oder eine Telefonnummer weitergegeben habe.
Seine ihm nach Ziffer 3 des Empfehlungsgebervertrages obliegende Pflicht zur Kontaktaufnahme mit den Kunden, deren Verträge notleidend geworden waren, um die Gründe hierfür in Erfahrung bringen zu können, hat der Beklagte nicht erfüllt. Das ist in tatsächlicher Hinsicht unstreitig. Der in der Berufungsbegründung zentral erhobene Einwand des Beklagten, er habe keine Nachbearbeitung, keine Stornobekämpfung durchführen dürfen, da er weder Versicherungsvertreter noch Untervertreter ist und nicht über eine Genehmigung nach § 34d Abs. 1 GewO verfügt, verfängt nicht. Der Beklagte verkennt, dass ihm auch nicht die aus § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hergeleiteten Nachbearbeitungspflichten eines Versicherungsvertreters oder Untervertreters oblagen, sondern nur die sich aus dem Vertrag unter Ziffer 3 vereinbarten Pflichten. Diese erschöpfen sich in einer Kontaktaufnahme mit den Kunden, um die Gründe für die entstandene Stornogefahr in Erfahrung zu bringen, und die in Erfahrung gebrachten Gründe sodann an die Klägerin bzw. einen Versicherungsvermittler weiterzugeben. Hat aber schon der Beklagte nicht die ihn treffende Pflicht zur Rückfrage bei den Kunden erfüllt, genügt schon allein dieser Umstand, um seine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin auszulösen.
Sind also die sich aus Ziffer 3 des Empfehlungsgeber-Vertrages ergebenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückzahlung empfangener Provisionen dem Grunde nach erfüllt, war der Beklagte zur Rückzahlung zu verurteilen. Seine Einwände gegen die Höhe der eingeklagten Forderung sind ebenfalls unberechtigt. Die Klägerin hat dem Beklagten – wie es den unter Ziffer 4 des Vertrages getroffenen Vereinbarungen entspricht – Provisionen in Höhe von 70 % der dem Beklagten für eine erfolgreiche Empfehlung zustehenden Vergütung gezahlt, 30 % des Gesamtbetrages hat sie als Stornoreserve einbehalten. Hiervon geht der Beklagte in seiner Berufungsbegründung im Übrigen auch selbst aus. Wie sich die an den Beklagten geleisteten Auszahlungen zusammensetzen, mithin auch die einbehaltene Stornoreserve, ergibt sich aus den als Anlagenkonvolut K 10 und 11 zur Akte gereichten Auszahlungsnachweisen. Dort finden sich auch die Daten zu den jeweiligen Haftungszeiten. Die in den Anlagen K 10 und 11 genannten Beträge finden sich in der als Anlage K 4 zur Akte gereichten Tabelle wieder. Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung erstmals erklärt, die Stornohaftungszeiten zu bestreiten, ist der damit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Bei der Berechnung der Rückforderungsbeträge hat die Klägerin sodann den gezahlten Betrag, mithin die zu 70 Prozent erfolgte Auszahlung, in das Verhältnis zu der Haftungszeit des Vertrages und die konkrete Dauer des Vertrages gesetzt (Auszahlungsbetrag x Vertragsdauer : Haftungszeit). Diese Abrechnung des Provisionsbetrages, den der Beklagte für die Empfehlung der einzelnen Verträge endgültig verdient hat, nämlich die anteilige Umlage des Gesamtprovisionsbetrages auf jeden einzelnen Monat der Gesamtdauer der Haftungszeit, steht im Einklang mit § 92 Abs. 2 HGB. Dass diese Berechnungsmethode unzutreffend ist, macht die Berufung nicht geltend.
Zu dem in verfahrensrechtlicher Hinsicht von der Berufung erhobenen Rüge, das Landgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, ist abschließend anzumerken, dass auch diese kein anderes Ergebnis rechtfertigt. Welcher Vortrag seitens des Beklagten erfolgt wäre, wären ihm die vermissten Hinweise erteilt worden, stellt er in der Berufung nicht dar.
Einwände gegen den in der angefochtenen Entscheidung zugesprochenen Zinsanspruch erhebt die Berufung nicht.
III.
Im Interesse einer Kostenreduzierung rät der Senat dem Beklagten, die Berufung zurückzunehmen.