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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 U 33/19·15.05.2019

Berufung gegen Mietzahlungsurteil als unbegründet zurückgewiesen; Zinsbeginn berichtigt

ZivilrechtMietrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit Berufung gegen ein Urteil des LG Düsseldorf, das sie zur Zahlung von Miete verurteilte. Der Senat sieht die Berufung als offensichtlich unbegründet an und beabsichtigt, sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO per Beschluss zurückzuweisen. In der Sache bestätigte das Gericht die feste Mietdauer und die Wirksamkeit der AGB-Einbeziehung; nur der Zinsbeginn wird nach § 319 ZPO auf den 01.12.2015 berichtigt.

Ausgang: Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen; Urteil berichtigt hinsichtlich Zinsbeginn auf 01.12.2015

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Die Hinweispflichten des Gerichts nach § 139 ZPO entbinden die Partei nicht von ihrer Prozessförderungspflicht; unklare Hinweise sind von der Partei durch Antrag auf Klarstellung zu verfolgen.

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Eine ausdrückliche Bestätigung einer Auftragsbestätigung per E-Mail, die eine feste Mietzeit nennt, begründet einen verbindlichen Mietvertrag in der bestätigten Laufzeit.

4

Eine einseitige Erklärung der Vertragsauflösung durch den Mieter beendet einen bereits verbindlich geschlossenen Vertrag nicht; die Voraussetzungen des § 313 BGB für Wegfall der Geschäftsgrundlage sind darzulegen.

5

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr gemäß § 296a ZPO vorgebracht werden; im Berufungsverfahren sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO zu beachten.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 139 ZPO§ 313 BGB§ 313 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 21 O 238/17

Tenor

Der Senat beabsichtigt,

a)          die Berufung der Beklagten gegen das am 21.01.2019 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, sowie

b)          das genannte Urteil dahin zu berichtigen, dass die Beklagte Zinsen aus dem Betrag von 1.323,30 € (erst) ab dem 01.12.2015 zu zahlen hat.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.06.2019. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Berichtigung binnen gleicher Frist.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und erfordert keine mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 ZPO).

2

Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Weder beruht das erstinstanzliche Urteil auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

3

Das erstinstanzliche Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler.

4

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Landgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Insbesondere hat es die sich aus § 139 ZPO ergebenden Hinweispflichten nicht missachtet.

5

Durch die Hinweise in der Verfügung vom 04.06.2018 hat das Landgericht deutlich gemacht, von einer fest vereinbarten Mietzeit bis zum 04.07.2016 auszugehen, da nicht vorgetragen sei, was über den Inhalt der E-Mails vom 03.07.2015 und 08.07.2015 hinaus konkret zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang ausführt, eine Zeugenvernehmung komme “daher vorerst in Betracht”, musste auch der rechtsanwaltlich vertretenen Beklagten erkennbar sein, dass gemeint war, dass eine Zeugenvernehmung vorerst nicht in Betracht komme. Zumindest war die Beklagte im Rahmen der auch ihr obliegenden Prozessförderungspflicht gehalten, das Landgericht um eine Klarstellung zu ersuchen, da die Erklärung, eine Zeugenvernehmung komme vorerst in Betracht, offensichtlich in Widerspruch zu der Würdigung stand, von dem Inhalt der E-Mails abweichende Absprachen über die Mietdauer seien nicht ausreichend vorgetragen.

6

Im Hinblick hierauf ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Beklagten in der mündlichen Verhandlung keinen Schriftsatznachlass gewährt hat. Ebenso wenig war das Landgericht gehalten, auf den gleichwohl eingegangenen Schriftsatz vom 02.01.2019 hin die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

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In der Sache selbst hat das Gericht die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Zahlung der für den Zeitraum 05.08.2015 - 04.12.2016 geltend gemachten Miete verurteilt.

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Zu Recht geht das Landgericht von einer fest vereinbarten Mietzeit bis zum 04.07.2016 aus und verweist darauf, dass etwaige abweichende Vereinbarungen im Rahmen des Telefonats, das der Auftragsbestätigung der Klägerin in Form der E-Mail vom 03.07.2015 (Anl. K1) vorangegangen war, als überholt anzusehen seien. Tatsächlich ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der Klägerin für die hier streitgegenständlichen Räume in A eine feste Mietdauer vom 05.07.2015 bis 04.07.2016. Hierauf antwortete die Beklagte durch eine E-Mail gleichen Datums (Anl. K2) in der sie uneingeschränkt erklärte, den Auftrag zu bestätigen.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten kann ihre Erklärung nicht dahin verstanden werden, dass durch sie allein eine zuvor getroffene mündliche Absprache bestätigt werden sollte, nach der das Mietverhältnis nur jeweils für einen Monat fest abgeschlossen werden sollte. In der E-Mail der Beklagten wird die vorausgegangene E-Mail der Klägerin vollständig zitiert, so dass die von der Beklagten erklärte Annahme gerade auch auf die von der Klägerin mitgeteilte Mietzeit bis zum 04.07.2016 zu beziehen ist.

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Der Vertrag ist auch nicht durch die Erklärungen der Beklagten in der E-Mail vom 08.07.2015 (Anl. K5) vorzeitig aufgelöst worden. Die Beklagte konnte sich nicht einseitig von dem Vertrag lösen, der bereits durch die E-Mails vom 03.07.2015 verbindlich zustande gekommen war. Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung geltend macht, durch die E-Mail vom 08.07.2015 sei eine “Vertragsauflösung unter anderem wegen dem [sic] Wegfall der Geschäftsgrundlage” erklärt worden, vermag der Senat die Voraussetzungen des § 313 BGB nicht zu erkennen. Weder ist ersichtlich, dass sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben (§ 313 Abs. 1 BGB), noch ist erkennbar, dass sich wesentliche Voraussetzungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch herausgestellt haben (§ 313 Abs. 2 BGB).

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Im Übrigen hat das Landgericht bereits in der Verfügung vom 04.06.2018 darauf hingewiesen, dass sich der E-Mail vom 08.07.2015 nichts dafür entnehmen lässt, dass die Beklagte davon ausging, den Mietvertrag jeweils monatlich beenden zu können.

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Die Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit die Beklagte geltend macht, dass von einer anderweitigen Vermietung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten auszugehen sei.

13

Der E-Mail vom 08.07.2015 (Anl. K5) lässt sich eine Verpflichtung der Klägerin nicht entnehmen, sich um eine anderweitige Vermietung der zunächst für die Mitarbeiter der Beklagten vorgesehenen Räumlichkeiten zu bemühen. Die Beklagte hat ihre Bereitschaft hierzu im Rahmen eines “kulanten Lösungsvorschlages” erklärt, ohne dass ersichtlich wäre, dass hierüber eine Einigung zwischen den Parteien erzielt worden ist.

14

Zu Recht hat das Landgericht die Darlegungslast für eine anderweitige Vermietung der streitgegenständlichen Räume der Beklagten zugewiesen, die zumindest Anhaltspunkte für eine anderweitige Vermietung substantiiert vorzutragen habe, wobei in der bloßen Zusage oder Ankündigung der Klägerin, sich um eine anderweitige Vermietung zu bemühen, kein hinreichender Anhaltspunkt für eine tatsächlich erfolgte anderweitige Vermietung zu sehen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Landgericht hierdurch die Anforderungen an den Vortrag der Beklagten nicht überspannt.

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Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin ihre Forderung erst Mitte 2017 gerichtlich geltend gemacht hat. Die Beklagte handelte auf eigenes Risiko, wenn sie von entsprechenden Recherchen zunächst absah, die ihr – ihrem Vortrag nach – nunmehr nicht mehr möglich seien. Ihr hätte es offengestanden, eine zeitnahe Klärung – etwa im Wege einer negativen Feststellungsklage – herbeizuführen.

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Auch soweit die Beklagte moniert, das Landgericht habe das von ihr ausgeübte Zurückbehaltungsrecht übergangen, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

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Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 296a S. 1 ZPO nicht mehr vorgebracht werden. Die Beklagte hat ihr Zurückbehaltungsrecht, das sie auf eine ihrer Ansicht nach nicht ordnungsgemäße Rechnungsstellung durch die Klägerin stützt, erstmals mit dem nicht nachgelassenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 02.01.2019 geltend gemacht.

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Auch im Berufungsverfahren wäre das Zurückbehaltungsrecht nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, die jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

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Die Berufung bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht der Klägerin auf Grundlage von Ziffer 4.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat zugesprochen hat.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die AGB der Klägerin wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die Klägerin hat in ihrer E-Mail vom 03.07.2015 (Anl. K1) abschließend erklärt, dass An- und Vermietungen auf Basis ihrer AGB erfolgten, wobei das Wort AGB durch einen Hyperlink auf den Text der AGB verwies, der auf der Web-site der Klägerin hinterlegt war.

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Das Urteil des Landgerichts ist allerdings zu berichtigen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin Zinsen aus 1.323,20 € seit dem 01.2.2015 zu zahlen. Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Aus der Zusammenschau des Urteils mit dem Antrag in der Anspruchsbegründung vom 04.01.2018, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, ergibt sich, dass es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, da die Klägerin zutreffend eine Verzinsung dieses Teilbetrags erst ab dem 01.12.2015 begehrt. Für die Berichtigung des Urteils ist auch das befasste Rechtsmittelgericht zuständig, solange der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz schwebt (BAG, Urt. v. 15.11.2000 – 5 AZR 365/99 – juris Rn. 23 m.w.N.).

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Der Senat legt der Beklagten nahe, zur Vermeidung höherer Kosten die Berufung zurückzunehmen.