Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostentragung nach § 516 Abs. 3 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Rücknahme zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels führt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO). Der anberaumte Termin wird aufgehoben und der Streitwert auf 9.445,00 EUR festgesetzt.
Ausgang: Berufungsrücknahme führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Berufung durch die Berufungsführerin führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
Bei Rücknahme der Berufung hat die zurücknehmende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; dies kann gemäß § 516 Abs. 3 ZPO angeordnet werden.
Das Berufungsgericht kann nach Verlust des Rechtsmittels den Streitwert des Berufungsverfahrens festsetzen.
Ein anberaumter Gerichtstermin kann aufgehoben werden, wenn durch die Rücknahme des Rechtsmittels das Verfahren entfällt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 5 O 58/21
Tenor
Die Berufungsrücknahme der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.01.2022 (5 O 58/21) hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.445,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
Der Termin am 03.11.2022 wird aufgehoben.
| … |