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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 U 30/22·25.08.2022

Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostentragung nach § 516 Abs. 3 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Rücknahme zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels führt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO). Der anberaumte Termin wird aufgehoben und der Streitwert auf 9.445,00 EUR festgesetzt.

Ausgang: Berufungsrücknahme führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Berufung durch die Berufungsführerin führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

2

Bei Rücknahme der Berufung hat die zurücknehmende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; dies kann gemäß § 516 Abs. 3 ZPO angeordnet werden.

3

Das Berufungsgericht kann nach Verlust des Rechtsmittels den Streitwert des Berufungsverfahrens festsetzen.

4

Ein anberaumter Gerichtstermin kann aufgehoben werden, wenn durch die Rücknahme des Rechtsmittels das Verfahren entfällt.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 5 O 58/21

Tenor

Die Berufungsrücknahme der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.01.2022 (5 O 58/21) hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.445,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Der Termin am 03.11.2022 wird aufgehoben.

2