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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 U 257/21·28.03.2022

Berufung im Werkvertragsstreit: Zahlungsanspruch nach §649 BGB a.F. bestätigt

ZivilrechtWerkvertragsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte berief gegen ein Urteil, mit dem die Klägerin einen Zahlungsanspruch aus einer Internet‑System‑Vereinbarung über 5.547,18 € zugesprochen erhielt. Streitpunkte waren Wirksamkeit des Vertrags, Übergabe von Leistungsbeschreibungen und ein erklärter Rücktritt. Das OLG hält die Berufung für unbegründet und bestätigt die erstinstanzlichen Feststellungen und die Beurteilung der Kündigungswirkung. Die Zahlungspflicht steht der Beklagten zu, abzüglich ersparter Aufwendungen; Zinsen ergeben sich aus §§288, 291 BGB.

Ausgang: Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen; Zahlungsanspruch der Klägerin über 5.547,18 € bestätigt (abzüglich ersparter Aufwendungen), Zinsen nach §§288,291 BGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bezugnahme auf eindeutig benannte Leistungs‑pakete in einer Vertragsurkunde macht die geschuldete Leistung bestimmbar und kann den Vertrag wirksam bestimmen, auch ohne Übergabe der vollständigen Leistungsbeschreibungen.

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Die einseitige Erklärung des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten, wirkt ohne vereinbartes Widerrufs‑ oder Rücktrittsrecht nur als freie Kündigung nach § 649 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. (nunmehr § 648 S. 2 BGB), sodass der Unternehmer Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen kann.

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Das Berufungsgericht ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Erstgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen gebunden, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit begründen.

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Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfordert darlegungs‑ und beweispflichtige Tatsachen, aus denen sich eine kausale Täuschung für die Willenserklärung ergibt; bloße Abweichungen bei Referenzangaben begründen die Anfechtung nicht ohne Weiteres.

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Zinsansprüche aus Geldforderungen richten sich nach den §§ 288, 291 BGB.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 649 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr § 648 Satz 2 BGB)§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 286 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 9 O 31/20

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 13.07.2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.04.2022.

Der Senatstermin vom 28.04.2022 wird aufgehoben.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.547,18 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; sie hat auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und erfordert keine mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 ZPO).

2

Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Weder beruht das Urteil des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

3

Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 649 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr § 648 Satz 2 BGB) auf Zahlung der mit der Klage beanspruchten 5.547,18 € bejaht.

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Dabei hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass durch die “Internet-System-Vereinbarung” vom 12.01.2016 (Anl. ITMR 1/B1) ein Vertragsverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der “A.- GmbH”, und der Beklagten wirksam zustande gekommen ist.

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In diesem Zusammenhang kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die in dem Formular in Bezug genommenen Leistungsbeschreibungen tatsächlich dem Komplementär der Beklagten vor der Unterzeichnung ausgehändigt worden sind, nicht entscheidend an. Auch ohne eine Übergabe dieser Unterlagen wäre die von der Beklagten zu erbringende Leistung bereits aus der Vertragsurkunde selbst hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 20.05.2019 – 5 O 288/17 – juris Rn. 40; Urt. v. 22.02.2011 – 7 O 276/10 – juris Rn. 16; Urt. v. 24.09.2010 – 22 S 64/10 – juris Rn. 31). Durch die Bezugnahme auf die Pakete “Premium Plus”, “Marketingpaket” und “Unternehmensvideo” war die Leistung der Beklagten jedenfalls anhand der entsprechenden Leistungsbeschreibungen bestimmbar, unabhängig davon, ob diese in dem Gespräch vor der Unterzeichnung tatsächlich vorlagen und übergeben worden sind. Die zu dieser Frage von dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme war dementsprechend nicht erforderlich, so dass es keiner weiteren Ausein-andersetzung mit den diesbezüglichen Einwendungen der Berufung bedarf.

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Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht die mit Schreiben der Beklagten vom 18.01.2016 (Anl. B2) abgegebene Erklärung entgegen, von dem Vertrag zurückzutreten.

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Ein gesetzliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht der Beklagten bestand nicht. Den Feststellungen des Landgerichts nach hat die Beklagte nicht beweisen können, dass ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass die für die Rechtsvorgängerin der Klägerin tätig gewordene Zeugin B. im Rahmen der Vertragsverhandlungen darüber getäuscht hat, dass der Vertrag widerruflich sei oder ein Rücktrittsrecht bestehe.

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Der Senat ist an diese Feststellung des Landgerichts gebunden. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Voraussetzung für die Durchbrechung der Bindungswirkung ist, dass das Ersturteil nicht überzeugt. Dies ist dann der Fall, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der weiteren bzw. erneuten Tatsachenfeststellung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 08.02.2011 – VIII ZR 108/08 – juris Rn. 10; Urt. v. 18.10.2005 – VI ZR 270/04 – juris Rn. 9; Urt. v. 12.03.2004 – V ZR 257/03 – juris Rn. 8; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 529 Rn. 2 ff.). Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ist dadurch gekennzeichnet, dass der Richter zwar an Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Ergebnisse grundsätzlich ohne Bindung an Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf, wobei der Vorgang der Überzeugungsbildung auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters beruht (Zöller/Greger, a.a.O., § 286 Rn. 13). Auch die Feststellung, eine bestimmte Tatsachenbehauptung treffe nicht zu, stellt eine festgestellte Tatsache im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, und zwar auch dann, wenn sich der Erstrichter durch die Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Behauptung nicht überzeugen konnte und deshalb eine Beweislastentscheidung getroffen hat (BGH, Urt. v. 30.11.2004 – X ZR 133/03 – juris Rn. 16).

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Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen werden von der Beklagten mit der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Bindung des Senats an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen entfällt nicht allein im Hinblick darauf, dass auf Grundlage der Ausführungen der Beklagten eine andere Beweiswürdigung vertretbar erscheinen mag.

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Zwar weist die Beklagte mit ihrer Berufung zu Recht darauf hin, dass es für die Wirksamkeit des von ihr erklärten Widerrufs nicht darauf ankommt, ob die Beklagte über das Bestehen einer Widerrufsmöglichkeit getäuscht worden ist, sondern darauf, ob ein solches vereinbart worden ist. Gleichwohl sind die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts auch insoweit für den Senat bindend, da die Vereinbarung eines Widerrufsrechts voraussetzt, dass ein solches der Beklagten in Aussicht gestellt worden ist. Hiervon konnte sich das Landgericht aber gerade nicht überzeugen.

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Entgegen den Ausführungen der Beklagten verstößt die Beweiswürdigung des Landgerichts auch nicht gegen Denkgesetze. Ein solcher liegt nicht darin, dass das Landgericht seine Zweifel daran, dass ein Widerrufsrecht vereinbart bzw. in Aussicht gestellt worden ist, auch mit den Angaben der Zeugin B. begründet, die ausdrücklich verneint hatte, eine Aussage zur Widerruflichkeit des Vertrages getroffen zu haben. Zwar hatte die Zeugin B. – wie das Landgericht auch im Hinblick auf die Frage, ob die Leistungsbeschreibungen übergeben worden sind, auch in seinen Erwägungen ausdrücklich festhält – erklärt, sich an das konkrete Beratungsgespräch nicht mehr erinnern zu können. Vor diesem Hintergrund waren ihre Angaben darüber, ob über ein Widerrufsrecht gesprochen worden ist, dahin zu verstehen, dass sie den üblichen Inhalt der von ihr geführten Beratungsgespräche wiedergegeben hat.

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Der Vertrag ist von der Beklagten auch nicht wirksam angefochten worden. Die mit dem anwaltlichen Schreiben vom 02.02.2016 (Anl. B4) erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geht ins Leere, da es an dem erforderlichen Anfechtungsgrund fehlt. Soweit die Beklagte geltend macht, die als Referenz genannten Internetauftritte der ortsansässigen Hotels “C.” und “D.” seien entgegen den Angaben der Zeugin B. in dem Beratungsgespräch nicht von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der “A.-GmbH”, sondern der “E.- GmbH” betrieben worden, hat sie nicht dargelegt, dass dieser Umstand für ihre Vertragserklärung kausal war.

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Auf dieser Grundlage entfaltete die mit dem Schreiben vom 18.01.2016 (Anl. B2) abgegebene Erklärung nur als “freie” Kündigung nach § 649 Abs. 1 Satz 2 BGB Wirkung. Die Klägerin kann daher die vereinbarte Vergütung beanspruchen, auf die sie sich jedoch das anrechnen lassen muss, was sie an Aufwendungen erspart oder durch anderweitigen Erwerb erworben hat.

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Die Klägerin hat in der Klageschrift eine diesen Vorgaben entsprechende Abrechnung vorgenommen und sich auf ihren Netto-Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 18.343 € ersparte Aufwendungen in Höhe von 12.795,82 € anrechnen lassen.

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Auch in diesem Zusammenhang bedarf es keiner Klärung, ob der Vertrag auf Grundlage der von der Klägerin mit der Anlage ITMR1 vorgelegten Fassung der Leistungsbeschreibung “Premium Plus” zustande gekommen ist, oder ob vielmehr die von ihr vorgerichtlich mit dem anwaltlichen Schreiben vom 09.02.2016 (Anl. B5) übersandten Leistungsbeschreibungen maßgeblich sind. Die jeweiligen Leistungsbeschreibungen des Pakets “Premium Plus” weisen nur geringfügige Abweichungen auf, im Übrigen legt die Beklagte nicht dar, dass die Klägerin bei der Darstellung ihrer ersparten Aufwendungen in der Anspruchsbegründung vom 09.06.2020 unter I. 2. die von ihr zu erbringenden Leistungen nicht vollständig berücksichtigt hat.

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Im Übrigen hat das Landgericht die von der Beklagten gegen die Abrechnung der Klägerin erhobenen Einwendungen zutreffend für nicht stichhaltig erachtet.

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Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, das Landgericht habe es unterlassen, sie nach § 139 Abs. 2 ZPO darauf hinzuweisen, dass ihr entsprechendes Vorbringen nicht ausreiche, ist nicht dargetan, dass die angegriffene Entscheidung auf einer etwaigen Verletzung der Hinweispflicht beruht. Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 15.02.2018 – I ZR 243/16 – juris Rn. 13; Beschl. v. 26.04.2016 – VI ZB 4/16 – juris Rn. 14; Urt. v. 16.10.2008 – III ZR 253/07 – juris Rn. 10; Urt. v. 09.10.2003 – I ZR 17/01 – juris Rn. 19). Nur hierdurch wird das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verstoß gegen die Hinweispflicht beruht.

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Hieran fehlt es aber. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich nicht einmal andeutungsweise, in welcher Weise die Beklagte ihr Vorbringen dazu, dass die ersparten Aufwendungen der Klägerin höher anzusetzen seien, bei einem Hinweis des Landgerichts ergänzt hätte.

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Die Beklagte kann sich gegenüber der Klageforderung auch nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB auf den Eintritt der Verjährung berufen. Insoweit hat das Landgericht bereits das Erforderliche gesagt. Ergänzende Ausführungen des Senats sind nicht veranlasst, da die Beklagte mit der Berufungsbegründung Einwendungen gegen die entsprechenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung nicht erhebt.

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Die Zinsforderung der Klägerin ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

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Der Senat legt der Beklagten nahe, zur Vermeidung höherer Kosten die Berufung zurückzunehmen.

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