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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 U 190/20·02.12.2020

Beschluss: Berufung als unbegründet nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf Berufung eingelegt. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Feststellungsklage ist teilweise unzulässig wegen des Vorrangs der Leistungsklage; Novation und Arglistsvorwürfe sind nicht nachgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen (vgl. §522 Abs.2 ZPO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung kann nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besteht und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

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Bei objektiv eindeutiger Vereinbarung, die die einvernehmliche Ersetzung eines Altvertrags zum Ausdruck bringt, liegt Novation vor; die unterzeichnende Partei kann sich nicht mit dem Hinweis auf flüchtige Lektüre vor den Rechtsfolgen der Unterzeichnung schützen.

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Eine negative Feststellungsklage ist insoweit unzulässig, als eine vorrangige Leistungsklage besteht oder Zahlungen bereits dem streitigen (Folge-)Vertrag zuzuordnen sind; die Feststellungsklage ist nur für nicht von einer Leistungsklage erfasste Rechtsverhältnisse zulässig.

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Die Zurückweisung verspäteten gegnerischen Vorbringens nach §296 ZPO kann von der Partei nicht erzwungen werden; die Zulassung verspäteten Vorbringens ist unanfechtbar und beseitigt die Voraussetzungen einer nachträglichen Zurückweisung.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 41 O 108/19

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 15.07.2020 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Dezember 2020.

3. Der Streitwert für die Berufung wird auf 18.932,90 € festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 ZPO.

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Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO), noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Beurteilung.

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Die wortreichen Ausführungen des Klägervertreters können nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Klägerin der Sache nach nichts anderes tut, als sich gegen einen von ihr als wirtschaftlich ungünstig empfundenen Vertrag zu wenden. Das deutsche Zivilrecht kennt aber kein allgemeines Lossagungsrecht in Fällen der – wenn auch nachvollziehbaren - Vertragsreue. Die Klägerin ist Unternehmerin: Von ihr kann erwartet werden, dass sie ihre Interessen im Geschäftsverkehr selbst zu wahren vermag. Dazu gehört eine nicht nur flüchtige Lektüre der von ihr unterzeichneten Dokumente. Davon ausgehend, sind die diversen, gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe arglistiger Täuschung oder betrügerischen Vorgehens haltlos.

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Das Landgericht hat die entscheidenden Aspekte in den Entscheidungsgründen bereits aufgezeigt. Ergänzend sind durch die Berufungsbegründung lediglich folgende Anmerkungen veranlasst:

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1.Soweit es die Klägerin als verfahrensfehlerhaft rügt, dass das Landgericht den Schriftsatz der Beklagten vom 20.05.2020 nicht als verspätet zurückgewiesen habe, kann sie mit dieser Rüge nicht gehört werden. In den Fällen des § 296 Abs. 1 und 2 ZPO kann die Partei die Zurückweisung des verspäteten gegnerischen Vorbringens nicht erzwingen. Die Zulassung verspäteten Vorbringens ist unanfechtbar; eine Nachholung der Zurückweisung ist nicht möglich, weil sonst ein in der Sache vorsätzlich falsches Urteil ergehen würde. Die rechtswidrige Zulassung verspäteten Vorbringens beseitigt die Zurückweisungsvoraussetzung der drohenden Verzögerung und heilt sich damit selbst.

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Soweit es der Klägervertreter mit markigen Worten zudem als verfahrensfehlerhaft rügt, dass das Landgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass die negative Feststellungsklage teilweise unzulässig sei, und nach Nachholung des Hinweises durch den Senat verlangt, wird dieser Hinweis unter der nachfolgenden Ziffer erteilt. Inwiefern das Urteil auf einem vermeintlich fehlerhaft unterlassenen Hinweis beruhen soll, ist aber nicht dargetan. Auch nach Kenntnisnahme der Entscheidungsgründe hat die Klägerin nicht etwa die Feststellungklage teilweise zurückgenommen oder neue Umstände vorgetragen, aus denen sich die Zulässigkeit insgesamt ergeben könnte. Vielmehr hat sie nur ihre unzutreffende Rechtsauffassung entgegengesetzt, die Feststellungsklage sei insgesamt zulässig. Diese Ausführungen hätten, da sie fehlgehen, aber auch dann nicht zu einer anderen Entscheidung geführt, wenn sie sie auf einen Hinweis bereits in erster Instanz kundgetan hätte.

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2.Die Abweisung der Feststellungsklage als teilweise unzulässig ist zu Recht erfolgt, und zwar aus den vom Landgericht dargelegten Gründen. Die Klägerin kann nicht insgesamt die Feststellung der Unwirksamkeit verlangen, sondern wegen des Vorrangs der Leistungsklage nur, soweit sie noch keine Zahlung auf den neuen Vertrag geleistet hat. Soweit sie nunmehr behauptet, ausschließlich auf den so bezeichneten Altvertrag gezahlt und keine Zahlungen auf den Folgevertrag erbracht zu haben, so dass die negative Feststellungsklage insgesamt zulässig sei, verliert sie offenbar ihren eigenen Sachvortrag aus dem Blick. So heißt es in der Klageschrift (Bl. 7 d.A.):

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Da der Folgevertrag unwirksam ist, hat die Beklagte seit Abschluss des „Folgevertrages“ Zahlungen ohne Rechtsgrund vereinnahmt und ist mithin zur Erstattung verpflichtet.

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Diese Argumentation setzt voraus, dass die Zahlungen auf den Folgevertrag geleistet worden sind – denn sonst wären sie nicht (zumindest nach der Rechtsauffassung der Klägerin) infolge von dessen Unwirksamkeit zu erstatten. Die Ausführungen des Landgerichts zur teilweisen Unzulässigkeit der negativen Feststellungsklage sind somit rechtsfehlerfrei.

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3.Auch im Übrigen lassen sich keine Rechtsfehler erkennen.

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a) Soweit die Klägerin rügt, sie habe nicht den Abschluss eines Folgevertrages gewollt und sei auf diese Rechtsfolge nicht hingewiesen worden, möge sie sich den Wortlaut der von ihr unterzeichneten Vereinbarung (Anlage Wa1) vor Augen führen:

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… schließen eine Vereinbarung, welche einvernehmlich an die Stelle der … zuletzt abgeschlossenen Vereinbarung (in Folge „Altvertrag“) tritt.

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Mit Unterzeichnung tritt der „Altvertrag“ außer Kraft.

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Diese Formulierungen sind eindeutig und haben keinen täuschenden Inhalt. Soweit sich die Klägerin auf den Standpunkt stellt, bei flüchtiger Lektüre werde nicht klar, dass es sich um ein neues Vertragsverhältnis handelt, hilft es ihr nicht, der Beklagten Arglist vorzuwerfen, sondern ihr hilft nur die sorgfältige Lektüre der Dokumente vor der Unterzeichnung – abgesehen davon, wird aus der sehr kurzen und übersichtlichen Vereinbarung ohne weiteres klar, dass es sich um ein neues Vertragsverhältnis handelt. Soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Novation von Schuldverhältnissen abstellt, nach der die Parteien einen Willen zur Novation unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht haben müssen, ist genau dies geschehen: Bei objektiver Würdigung kann die Vereinbarung schlechthin nicht anders verstanden werden als genau in diesem Sinne. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, welchen Inhalt die vorausgegangenen Gespräche gehabt haben, so dass schon aus diesem Grund eine Anhörung der Klägerin persönlich dazu nicht angezeigt war. Jedenfalls durch die Vertragsunterzeichnung hat diese ihren unzweideutigen Willen zur Erneuerung des Schuldverhältnisses zum Ausdruck gebracht. Eine irgendwie geartete Aufklärung über die Rechtsfolgen ihres Tuns schuldete die Beklagte nicht: Die Beklagte ist nicht etwa gehalten, potentielle Vertragspartner vor einem Vertragsschluss mit ihr zu warnen. Auch insoweit gilt, dass die Klägerin ihre Belange selbst zu wahren hat. Wenn ausdrücklich vereinbart wird, dass eine neue Vereinbarung an die Stelle der alten tritt, ist nicht erkennbar, worauf die Beklagte die Klägerin hätte hinweisen sollen. Es steht ihr frei, vor dem Vertragsschuss das ihr zur Unterschrift vorgelegte Dokument genau zu prüfen und ggf. den Rechtsrat Dritter einzuholen. Die Beklagte ist dagegen nicht gehalten, ihr die Rechtsfolgen des Vertragsschlusses auch mündlich zu erläutern.

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b) Zutreffend ist das Landgericht von einer Laufzeit des Folgevertrages von 48 Monaten ausgegangen. Diese ergibt sich eindeutig aus der Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „Altvertrages“ sowie auf den Text des „Altvertrages“ selbst, welche diese Laufzeit unzweideutig ausweisen. Soweit die Klägerin meint, es gelte allenfalls die ursprüngliche Laufzeit des Altvertrages, also bis zum 18.09.2014, verkennt sie wiederum, dass die neue Vereinbarung die alte nicht ergänzt, sondern ersetzt und dass die Parteien die Geltung der zuvor vereinbarten Vertragsbedingungen, also die 48monatige Laufzeit, auch für den neuen Vertrag vereinbart haben.

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Weshalb die Klägerin es angreift, dass der Altvertrag zwar erloschen sein solle, die Bedingungen aber weitergelten, erschließt sich nicht. Gerade dies haben die Parteien vereinbart, nämlich die Ersetzung des Altvertrages durch den Folgevertrag zu denselben Bedingungen, wie sie für den alten Vertrag gegolten haben.

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c) Der Hinweis darauf, dass die zusätzliche Leistung der Beklagten einen Wert von allenfalls 500,00 € habe, hat keinerlei rechtliche Relevanz. Gleiches gilt für den Vortrag, die Beklagte habe die – bereits erstellte – Website nicht noch mal erstellt. Dies schuldete sie auch nicht. Die Klägerin hebt selbst hervor, durch den „Altvertrag“ habe sich die Beklagte nicht die Erstellung der Website vergüten lassen wollen, sondern das Hosting und die Datenpflege. Daher ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte erneut eine Website erstellen sollte. Vielmehr schuldete sie auch weiterhin das Hosting und die Datenpflege.

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Soweit der Klägervertreter auch in dieser Hinsicht der Beklagten Täuschung vorwirft, weil die Website entgegen anderslautender Zusage tatsächlich nicht entgeltfrei erstellt worden sei, sondern durch das Entgelt für Hosting und Datenpflege gemäß der „Internet-System-Vereinbarung“ abgegolten werde, kann er damit ebenso wenig durchdringen wie in Parallelverfahren. Unstreitig haben sich die Parteien auf eine Vergütung von monatlich 200,- € geeinigt, zuzüglich einmaliger „Anschlusskosten“ in Höhe von 199,- €. Genau diese vereinbarte Vergütung und nicht mehr hat die Beklagte abgerechnet. Eine etwaige Zusage, die Erstellung der Internetpräsenz sei kostenlos, bedeutet lediglich, dass die Erstellung nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden kann – dass dies geschehen sei, ist nicht vorgetragen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der zu zahlende Monatsbetrag kalkulatorisch eine Umlegung des Wertes dieser Maßnahme enthält. Dass die Beklagte bei ihrer internen Kalkulation den Wert dieser Leistung mitberücksichtigt, ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern dürfte einer kaufmännisch denkenden Partei auch von vornherein klar sein.

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4.

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Der Senat legt der Klägerin nahe, zur Vermeidung höherer Kosten die Berufung zurückzunehmen.