Kein Rücktritt wegen ferngesteuerter PV-Speicher-Drosselung aus Produktsicherheitsgründen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Teilrücktritt die Rückzahlung des auf einen Batteriespeicher entfallenden Kaufpreises einer privat genutzten Photovoltaikanlage, weil der Hersteller die Speicher per Fernzugriff aus Sicherheitsgründen zeitweise drosselte. Das OLG Düsseldorf qualifiziert den Vertrag als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und verneint einen Sachmangel. Weder seien schadhafte Zellen am konkreten Gerät hinreichend dargetan noch begründeten verhältnismäßige, produktsicherheitsrechtlich motivierte Nutzungsbeschränkungen einen Mangel nach §§ 434, 475b BGB. Eine behauptete Abhängigkeit von Internet/Servern scheitere zudem mangels auf diesen Mangel bezogener Nacherfüllungsfrist; die Klage wurde insgesamt abgewiesen, Revision zugelassen.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Teilrücktritt mangels Sachmangels bzw. fehlender Fristsetzung unwirksam, Klage insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung zwischen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und Werkvertrag ist bei Gesamtbetrachtung auf den Schwerpunkt der Pflichten (insb. Serienkomponenten, Individualisierung, Umfang der Montage) abzustellen; bei typisierten Photovoltaik-Komponenten überwiegt regelmäßig der Kaufcharakter.
Das bloße allgemeine Technologierisiko von Lithium-Ionen-Batterien stellt keinen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB dar; aus wenigen Brandfällen bei einer großen Stückzahl lässt sich ohne konkrete Anhaltspunkte kein Mangel des konkreten Geräts ableiten.
Ein Stromspeicher, dessen Steuerung auf Software beruht und bei Verlust der Server-/Internetverbindung funktionswesentliche Einschränkungen auslöst, kann eine Ware mit digitalen Elementen i.S.d. § 327a Abs. 3 BGB sein; Eingriffe des Herstellers in den Betriebszustand können Aktualisierungen i.S.d. § 475b BGB darstellen.
Eine aus Produktsicherheitsgründen vorgenommene Nutzungsbeschränkung (z.B. Kapazitäts- und Leistungsdrosselung) begründet nicht ohne Weiteres einen Sachmangel; ein Mangel liegt erst vor, wenn die Maßnahme den Verbraucher unangemessen beeinträchtigt und nach Interessenabwägung unverhältnismäßig ist.
Der Rücktritt wegen eines bestimmten behaupteten Mangels setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer diesen Mangel so bezeichnet und eine Nacherfüllungsfrist setzt, dass dem Verkäufer Prüfung und Abhilfe (auch durch Ersatzlieferung) möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 1 O 86/24
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird das am 20.11.2024 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – Einzelrichterin – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin und die Beklagte sind durch einen „Vertrag über die Lieferung und Montage einer Solaranlage“ (Photovoltaikanlage) vom 11.12.2021, der Bestandteil eines als „Kaufvertrag“ betitelten Konvoluts (Anl. B1, Bl. 145 ff. GA) ist, miteinander verbunden. Die Solaranlage war zur privaten Nutzung im Eigenheim der Klägerin bestimmt. Die Klägerin begehrt die teilweise Rückabwicklung dieses Vertrags in Bezug auf einen von den Leistungen der Beklagten umfassten Batteriespeicher des Typs „A.“, der von der Streithelferin hergestellt worden ist.
Die Auslieferung und Inbetriebnahme des Batteriespeichers erfolgte am 04.05.2022. Die in dem Batteriespeicher verwendete Batterietechnologie wird in dem dazugehörigen Datenblatt (Anl. K3, Bl. 31 ff. GA) mit „Lithium-Ionen (Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium-Oxid)“ (nachfolgend: „NCA“) angegeben. Der Batteriespeicher ist per Internet mit Servern verbunden, die von der Herstellerin betrieben werden. In dem Datenblatt wird unterhalb der Darstellung der „Technischen Daten“ unten rechts darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte Internetverbindung zwingend notwendig sei.
Die Streithelferin bestätigt in einer EU-Konformitätserklärung vom 16.09.2019 (Anl. CMS1), dass die Batteriespeicher des streitgegenständlichen Typs den maßgeblichen produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften und Normen entsprechen.
Anfang März 2022 gerieten drei von der Streithelferin hergestellte Batteriespeicher in Brand. Die Streithelferin versetzte hierauf am 09.03.2022 im Wege des Fernzugriffs per Internet ca. 66.000 Speichersysteme in einen Standby-Modus, wodurch die Speicherfunktion deaktiviert wurde. Auf diese Weise sollte bis zu einer Klärung der Ursache der aufgetretenen Brände weiteren Bränden vorgebeugt werden. Diese Maßnahme dauerte noch bis zum 15.05.2022 an. Auch der an die Klägerin ausgelieferte Speicher war von dieser Maßnahme betroffen, er wurde am 05.05.2022 – einen Tag nach seiner Inbetriebnahme – deaktiviert.
Im Mai 2022 aktivierte die Streithelferin die Speicherfunktion der betroffenen Batteriespeicher – wiederum im Wege des Fernzugriffs – wieder, versetzte diesen jedoch in einen eingeschränkten Betriebsmodus, durch den die nutzbare Speicherkapazität auf 70 % der maximalen Speicherkapazität beschränkt wurde.
Im Juni 2022 stattete die Streithelferin die Betriebssoftware der betroffenen Speicher mit der zusätzlichen Diagnose- und Überwachungsfunktion „SmartGuard“ aus, die die Speicher zusätzlich überwachen und kurzschlussgefährdete Batteriezellen frühzeitig erkennen können soll. Speicher, bei denen SmartGuard keine Auffälligkeiten feststellte, wurden wieder in der Normalbetrieb versetzt. Hierzu zählte auch das an die Klägerin ausgelieferte Gerät.
Am 18.03.2023 geriet erneut ein von der Streithelferin hergestellter Batteriespeicher in Brand. Die Streithelferin beschränkte hierauf erneut am 19.03.2023 – wiederum per Fernzugriff – die nutzbare Speicherkapazität auf zunächst nur 50 % und später auf 70 % der maximalen Speicherkapazität. Darüber hinaus wurde auch die Be- und Entladeleistung der betroffenen Speicher gedrosselt. Hierüber informierte die Streithelferin mit einer Pressemitteilung vom 20.03.2023 (Anl. CMS6, Bl. 408 GA).
Ab Mai 2023 wurden die betroffenen Speicher wieder in den Regelbetrieb versetzt.
Zwei weitere Brände ereigneten sich Anfang August 2023. Die Streithelferin beschränkte hierauf ab dem 09.08.2023 erneut die nutzbare Speicherkapazität zunächst auf 50 %, später auf 70 % und drosselte wiederum die Be- und Entladeleistung aller Speicher, deren Batteriemodulen mit den in den Brand geratenen Speichern baugleich waren.
Jedenfalls mit Schreiben vom 18.08.2023 (Anl. K14, Bl. 520 GA) forderte die Klägerin die Beklagte zur Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung oder Nachlieferung eines mangelfreien Batteriespeichers binnen vierzehn Tagen auf. Hierauf reagierte die Beklagte per E-Mail vom 22.08.2023 (Anl. K14, Bl. 522 GA), mit der sie erklärte, dass es sich bei den Beschränkungen hinsichtlich der Nutzbarkeit des Batteriespeichers lediglich um eine Sicherheitsmaßnahme der Streithelferin handele, die keinen Mangel darstelle. Die Streithelferin arbeite an einer Lösung, um die betroffenen Batteriespeicher wieder in den Regelbetrieb versetzen zu können. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2023 (Anl. K6, Bl. 41 GA) ließ die Klägerin in Bezug auf den Batteriespeicher einen Teilrücktritt erklären und die Beklagte auffordern, den anteiligen Kaufpreis bis zum 02.11.2023 zu erstatten.
Mit einem Newsletter vom 24.11.2023 (Anl. K8) wandte sich die Streithelferin an die von den Nutzungsbeschränkungen betroffenen Eigentümer – und dementsprechend auch an die Klägerin. Sie teilte mit, sich für eine „umfassende Lösung“ entschieden zu haben, die einen Austausch sämtlicher Module beinhalte, die anstelle der bisher eingesetzten NCA-Zellen nunmehr mit Lithium-Eisenphosphat-Zellen (nachfolgend: „LFP“) ausgestattet seien, die „state-of-the-art“ seien. Der Austausch werde kostenfrei ab Sommer 2024 erfolgen. Bis zu einem Austausch verbleibe es bei den bisherigen Einschränkungen mit einer nutzbaren Speicherkapazität von 70 %.
Die Klägerin hat geltend gemacht, wirksam von dem Vertragsverhältnis, das ein Verbraucherkaufvertrag mit Montageverpflichtung sei, in Bezug auf den Batteriespeicher zurückgetreten zu sein. Der an sie gelieferte Batteriespeicher sei mangelhaft.
Ein Mangel liege in den verbauten kurzschlussgefährdeten NCA-Zellen und den damit verbundenen Einschränkungen der Speicher- und Ladeleistung, die nicht der vertraglich vereinbarten Kapazität von 7,5 kWh entspreche. Obgleich die Speicher bereits seit 2018 auf dem Markt seien, seien Brände erstmals 2022 aufgetreten, nachdem die Streithelferin dazu übergegangen sei, NCA-Zellen chinesischer No-Name-Hersteller zu verbauen. Auf ein Technologie-Risiko, das mit dem Einsatz von NCA-Zellen einhergehe, sei sie, die Klägerin, vor Vertragsabschluss nicht hingewiesen worden.
Jedenfalls ergebe sich aus den Maßnahmen der Streithelferin ein Mangelverdacht dahin, dass der streitgegenständliche Speicher im Regelbetrieb nicht sicher betrieben werden kann.
Die Streithelferin der Beklagten habe die Beschränkung der Kapazität seit August 2023 keineswegs rein vorsorglich veranlasst. Vielmehr berufe sich die Streithelferin selbst darauf, dass die Maßnahmen erforderlich seien, um ihren Verpflichtungen aus dem Produktsicherheitsrecht nachzukommen. Nachdem die Streithelferin nunmehr angekündigt habe, es bei der Drosselung dauerhaft zu belassen, wenn sich der Kunde gegen eine Umrüstung des Speichers mit NFP-Zellen entscheide, sei die Funktionsfähigkeit des Batteriespeichers auch dauerhaft eingeschränkt. Der von der Streithelferin angebotene Modulaustausch sei keine Maßnahme der Mängelbeseitigung, vielmehr werde ihr, der Klägerin, ein Aliud zum jetzigen Batteriespeicher angeboten, das sie nicht akzeptieren müsse.
Das Vorhandensein der Mängel der Batteriezellen sei im Übrigen nach § 477 BGB zu vermuten, da der Mangel mit der aufgrund der Zelldefekte erforderlichen Fernabschaltung innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang aufgetreten sei.
Ohnehin entspreche der Einsatz von NCA-Zellen nicht dem Stand der Technik. Dies ergebe sich aus den eigenen Ausführungen der Streithelferin in ihrem Newsletter vom 24.11.2023, in dem sie selbst die im Rahmen des Austauschs eingesetzten LFP-Zellen als „state-of-the-art“ bezeichnet habe.
Darüber hinaus ergebe sich ein Mangel auch aus § 475b BGB. Der Batteriespeicher stelle eine Ware mit digitalem Element im Sinne des § 327a Abs. 3 BGB dar, da er ohne das Batteriemanagementsystem nicht betrieben werden könne.
Die Diagnosesoftware „SmartGuard“ sei mangelhaft und entspreche nicht dem Stand der Technik. Auch nach ihrer Einführung sei es zu Bränden gekommen, so dass die Software ihre Aufgabe nicht erfülle, eine Brandgefahr rechtzeitig zu erkennen.
Die „freiwilligen Kulanzzahlungen“ der Streithelferin seien im Hinblick auf die im Verhältnis zu der Beklagten bestehenden gewährleistungsrechtlichen Ansprüche unbeachtlich. Freiwillige Zahlungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht änderten nichts an bestehenden Mängeln des Speichers und dem Gewährleistungsrecht auf einen sicheren und voll funktionierenden, insbesondere voll beladbaren Batteriespeicher.
Ein weiterer Sachmangel liege schließlich darin, dass der Betrieb des Batteriespeichers eine aktive Internetverbindung und eine Verbindung zu den Servern der Streitverkündeten voraussetze. Bei Verlust der Internetverbindung oder der Verbindung zu den Servern der Streitverkündeten, schalte sich der Speicher nach 72 Stunden ab. Der Speicher erfordere daher nicht nur eine Internetverbindung auf Seiten der Klägerin, sondern auch auf Seiten der Streithelferin.
Aufgrund der erfolglos gebliebenen Fristsetzung zur Nacherfüllung sei sie, die Klägerin, zum Teilrücktritt berechtigt gewesen und könne auch eine Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie bereits mit Schreiben vom 02.05.2023 (Anl. K14, Bl. 517 GA) die Beklagte vergeblich zu einer Nacherfüllung bis zum 16.05.2023 aufgefordert habe.
Die Beklagte und ihre Streithelferin haben demgegenüber den Standpunkt eingenommen, dass das streitgegenständliche Vertragsverhältnis als Werkvertrag anzusehen sei. Die Planung der Anlage sowie deren Montage und Inbetriebnahme seien keineswegs nur als untergeordnete Nebenleistungen anzusehen.
Die Klägerin sei zu einem Teil-Rücktritt nicht berechtigt gewesen.
Es fehle bereits an einem Mangel.
Soweit einige Batteriespeicher in Brand geraten seien, stehe dies in keinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Batteriespeicher. Die Klägerin habe auch keine auf den konkreten, an sie ausgelieferten Speicher bezogenen Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ein Mangelverdacht ergebe. Aus dem Umstand, dass einige wenige von der Streithelferin hergestellte Speicher in Brand geraten seien, könne nicht darauf geschlossen werden, dass eine Brandgefahr auch in Bezug auf den an die Klägerin gelieferten Speicher besteht.
Bei den von der Streithelferin veranlassten Leistungsbeschränkungen des Speichers handele es sich um eine aus Gründen der Produktsicherheit ergriffene vorübergehende Maßnahme, die nur bis zu dem ab Sommer 2024 erfolgenden Modulaustausch gelte.
Die aufgetretenen Brände beruhten nicht auf einem Qualitätsmangel der von der Streithelferin produzierten Speicher. Vielmehr seien sie auf das allgemeine Technologierisiko zurückzuführen, das jeglichen Batteriezellen innewohne, die auf der Lithium-Ionen-Technologie basierten. Dies habe eine Untersuchung der im März 2022 aufgetretenen Brände ergeben. Eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2019 (vgl. die als Anlage CMS3 vorgelegte Ergebnispräsentation, Bl. 378 ff. GA) zu dem allgemeinen Brandrisiko von Brandspeichern habe ergeben, dass im Jahr 2019 von ca. 130.000 installieren Speichern nur 9 in Brand geraten seien. Dies entspreche einem Anteil von 0,0069 %. Das Brandrisiko bei den Speichern der Streithelferin liege noch darunter. Der Anteil der insgesamt sechs in Brand geratenen Speicher belaufe sich auf 0,0046 % der im März 130.000 insgesamt installierten Speicher.
Die im Juni 2022 eingeführte Software SmartGuard beruhe auf den Erkenntnissen, die bei der Untersuchung der im März 2022 aufgetretenen Brände gewonnen worden seien. Sie diene der Reduktion des allgemeinen Technologierisikos. Sie bewirke, dass Speicher abgeschaltet würden, sobald kritische Zellspannungsdifferenzen detektiert würden, die den genannten Bränden vorausgegangen seien.
Der im März 2023 aufgetretene Brand habe sich demgegenüber plötzlich entwickelt und habe daher von der SmartGuard-Funktion nicht verhindert werden können. Nachdem eine entsprechende Untersuchung ergeben habe, dass von einem isolierten Einzelfall und nicht von einem Serienschaden auszugehen sei, sei die vorsorglich erfolgte erneute Leistungsbeschränkung der Speicher wieder aufgehoben worden. Zudem sei die SmartGuard-Funktion weiterentwickelt worden, um auch eine Störung in der Art, die im März 2023 zu dem Brand geführt habe, erkennen zu können.
Entsprechend sei nach den im August 2023 aufgetretenen Bränden verfahren worden. Die Streithelferin habe sich zu dem Austausch der Batteriemodule gegen solche auf LFP-Basis entschieden, um eine Marktberuhigung herbeizuführen. Aus dieser Maßnahme lasse sich jedoch nicht auf einen Sachmangel des an die Klägerin ausgelieferten Speichers schließen.
Auch im Hinblick auf das Batteriemanagementsystem liege kein Mangel vor. Unabhängig davon, dass § 475b BGB schon deshalb nicht anwendbar sei, weil ein Werkvertrag und nicht ein Verbrauchsgüterkauf vorliege, liege auch eine Ware mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB nicht vor, da der Batteriespeicher auch ohne das Batteriemanagementsystem als digitales Element seine Funktion erfüllen könne. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die SmartGuard-Software.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Streithelferin eine Kompensation für die mit den Nutzungsbeschränkungen verbundenen finanziellen Einbußen gewährt habe.
Im Übrigen stehe dem Rücktritt entgegen, dass die Klägerin keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Die von ihr mit Schreiben vom 18.08.2023 gesetzte Frist von 14 Tagen sei zu kurz bemessen; das vorherige Schreiben vom 16.05.2023 sei der Beklagten nicht zugegangen.
In jedem Fall müsse sich die Klägerin einen angemessenen Wertersatz für die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 11.998,00 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Speichers sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass sich die Beklagte mir der Rücknahme des Speichers in Annahmeverzug befinde.
Unabhängig davon, ob das streitgegenständliche Vertragsverhältnis als Kauf- oder Werkvertrag angesehen werde, liege ein Sachmangel vor, der die Klägerin zu dem von ihr erklärten Teilrücktritt berechtigt habe. Der Mangel liege darin, dass der Speicher nicht die vertraglich vereinbarte Leistungskapazität von 7,5 kWh erbringe, sondern dauerhaft in seiner Leistungskapazität beschränkt sei. Auf die Hintergründe der Leistungsreduzierung komme es dabei nicht an vielmehr stellte bereits die Leistungsreduzierung an sich eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit dar. Die Leistungsreduzierung sei in dem Speicher selbst angelegt. Dies sei auch bereits bei Gefahrübergang der Fall gewesen, da die Gründe, die die Streithelferin zu den Nutzungsbeschränkungen veranlasst haben, mit der konstruktionsbedingten Eigenart des Speichers zusammenhingen. Anknüpfungspunkt für die Leistungsreduzierung sei die in dem Speicher verbaute Zelltechnologie.
Allerdings müsse sich die Klägerin einen Nutzungsersatz entgegenhalten lassen, der ausgehend von einer voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Speichers von 20 Jahren und unter Berücksichtigung der Leistungsreduzierungen des Speichers mit 1.330 € zu bewerten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.
Die Beklagte und die Streithelferin verfolgen im Wege der Berufung ihr erstinstanzliches Begehren, die Klage abzuweisen, weiter. Sie wiederholen dabei ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen der Beurteilung des Landgerichts ergebe sich aus der Nutzungsbeschränkung, die ohnehin erst nach dem Gefahrübergang eingesetzt habe, kein Sachmangel, da es sich um eine vorsorgliche Maßnahme gehandelt habe.
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragten sinngemäß,
unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin ist zulässig und auch in der Sache begründet.
Entgegen der Beurteilung des Landgerichts ist der von der Klägerin erklärte Teilrücktritt nicht wirksam.
Als Grundlage für die begehrte Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Batteriespeichers kommt allein ein Anspruch aus §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB in Betracht. Das streitgegenständliche Vertragsverhältnis ist als ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung anzusehen (nachfolgend 1.). Einem Rücktritt steht jedoch entgegen, dass entgegen der Beurteilung des Landgerichts nicht von einem Sachmangel des an die Klägerin gelieferten Batteriespeichers auszugehen ist (nachfolgend 2.).
Entgegen der Ansicht der Berufung ist das streitgegenständliche Vertragsverhältnis als Kaufvertrag anzusehen.
Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den „Besteller“ im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montageverpflichtung) geboten (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2004 – VIII ZR 76/03 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Auf Grundlage dieses Maßstabs ist von einem Kaufvertrag auszugehen. Dies entspricht der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Einordnung von Verträgen über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2025 – I-2 U 5/25 – juris Rn. 11; OLG Dresden, Urt. v. 27.03.2025 – 10 U 923/24 – juris Rn. 4; OLG Köln, Beschl. v. 19.12.2024 – 3 U 73/24 – juris Rn. 3 ff.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.08.2024 – 2 U 75/23 – juris Rn. 16 ff.).
Aus den vorgelegten Vertragsunterlagen (Anl. B1), die auf der Titelseite mit „Kaufvertrag“ umschrieben sind, ergibt sich, dass die vertragsgegenständliche Photovoltaikanlage aus serienmäßig hergestellten und typenmäßig bezeichneten Komponenten nebst Zubehör besteht, die jeweils keine individuelle, auf die konkreten Bedürfnisse zugeschnittene Prägung oder Konfiguration aufweisen, sondern je für sich auch in beliebigen anderen Anlagen einsetzbar gewesen wären. Der Vertrag setzt sich aus einem Ankreuz-Formular zusammen, welches das Baukastenmodell des Systems aufzeigt.
Anhaltspunkte für umfangreiche und individuelle Planungsleistungen ergeben sich aus den Vertragsunterlagen nicht. Der Vertrag enthält lediglich eine standardisierte „Checkliste“, die eine individuell abgestimmte Planung nicht erkennen lässt.
Der von der Beklagten in ihrer Berufung hervorgehobene Punkt, sie habe den Erfolg einer funktionstüchtigen Anlage geschuldet, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Der Umstand, dass ein funktionstüchtiges Endprodukt geschuldet ist, ist einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vielmehr denknotwendig immanent. Ist das Endprodukt nicht funktionstüchtig, ist die Montageverpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt. Das ändert indes nicht die Rechtsnatur des Vertrages. Dass in dem hier zu beurteilenden Fall aufwändige und den Vertragsschwerpunkt bildende Montageleistungen von Seiten der Beklagten geschuldet waren, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Wird schließlich vergegenwärtigt, dass die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Hauses zwar unter Eingehen auf die Kapazitätswünsche des Kunden, aber im Übrigen inzwischen routinemäßig und im Rahmen eines Massengeschäfts erfolgt, spricht auch das für einen Kauf mit Montageverpflichtung (vgl. hierzu: MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB vor § 433 Rn. 23).
Entgegen der Beurteilung des Landgerichts liegt ein Sachmangel, der die Klägerin zu einem Rücktritt berechtigt, nicht vor. Weder ist dargetan, dass in dem streitgegenständlichen Batteriespeicher schadhafte Batteriezellen verbaut sind (nachfolgend a)) noch liegt ein Mangel in den von der Streithelferin veranlassten Nutzungsbeschränkungen (nachfolgend b)).
Dass der streitgegenständliche Solarstromspeicher deshalb mangelhaft ist, weil in ihm schadhafte Batteriezellen verbaut sind, hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Mangel benennt die Klägerin nicht.
Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich nicht bereits aus dem Umstand, dass andere Speicher baugleichen Typs in insgesamt sechs Fällen in Brand geraten sind. Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten, dass die aufgetretenen Brände allein auf das Technologierisiko, das mit dem Einsatz von Lithium-Ionen-Zellen unweigerlich verbunden sei, zurückzuführen seien, nicht erheblich entgegengetreten. Dieses Technologierisiko stellt jedoch keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB dar.
Die nach den Bränden im März 2022 im Juni 2022 eingeführte und nach dem Brand im März 2023 nochmals überarbeitete SmartGuard-Funktion der Betriebssoftware des Speichers zielte darauf ab, dieses Risiko weiter zu minimieren. Auch aus dem Umstand, dass es gleichwohl im August 2023 zwei weitere Brände gegeben hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass sich ein konstruktionsbedingtes Risiko der von der Streithelferin angebotenen Batteriespeicher realisiert hat, das über das allgemeine Technologierisiko hinausgeht.
Einem Schluss von aufgetretenen Bränden auf einen grundlegenden Mangel der verbauten Zellen oder der sonstigen Bauart des Speichers zu schließen, steht bereits entgegen, dass von insgesamt 130.000 installierten Speichern der Streithelferin (Stand März 2023, Bl. 351 GA) nur sechs Speicher betroffen waren. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von ca. 0,0046 %. Bei einem Mangel, der bauartbedingt oder aus sonstigen Gründen als mangelbehaftet anzusehen wäre, wäre ein deutlich höherer Anteil zu erwarten.
Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte in Folge der Brandereignisse im Wege der Fernüberwachung per Internet den Speicher zunächst vollständig abschaltete und nachfolgend drosselte, lässt sich nicht auf einen Mangel schließen. Die Streithelferin hat insoweit geltend gemacht, diese Maßnahmen vorsichtshalber im Hinblick auf die ihr nach § 6 Abs. 2 ProdSG obliegenden Verkehrssicherungspflichten getroffen zu haben.
Dass sie sich schließlich entschlossen hat, eine kostenfreie Umrüstung der Speicher mit Lithium-Eisen-Phosphat-Modulen (LFP-Modulen) anzubieten und bis zu dem Austausch die Drosselung der betroffenen Speicher aufrechtzuerhalten, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (Beschl. v. 11.04.2025 – I-2 U 5/25 – juris Rn. 17) keine andere Beurteilung. Aus den Maßnahmen der Streithelferin kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Brandgefahr der Baureihe, der das von der Klägerin erworbene Gerät angehört, über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannte Technologierisiko hinausgeht.
Aus diesen Maßnahmen, die die Streitverkündete mit ihren produktsicherheitsrechtlichen Obliegenheiten begründet, kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass der streitgegenständliche Speicher nicht den Anforderungen des § 3 ProdHaftG entspricht und deshalb als mangelhaft im Sinne des § 434 BGB anzusehen wäre.
Zwar wird ein Produktfehler im Sinne des § 3 ProdHaftG regelmäßig zugleich als Mangel im Sinne des § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB anzusehen sein, da die Freiheit von Produktfehlern zu der Beschaffenheit zählt, die bei Sachen üblich sind und die der Käufer in der Regel erwarten kann (vgl. BeckOGK/Goehl, 1.6.2024, ProdHaftG § 3 Rn. 6). Ein Fehler im Sinne des § 3 ProdHaftG liegt gerade dann vor, wenn ein Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann.
Demgegenüber legt § 6 Abs. 2 ProdSG (unter anderem) dem Hersteller eines Produkts auf, Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sein können. Dabei ist nach § 2 Nr. 22 ProdSG ein Risiko „die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des möglichen Schadens“.
Der Begriff des Risikos im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes geht damit über den Fehlerbegriff des § 3 ProdHaftG hinaus. Gerade vorliegend kann zwar in dem Umstand, dass mehrere Speicher der Streithelferin in Brand geraten sind, ein Risiko für weitere Brände gesehen werden, das Anlass zu Maßnahmen nach dem Produktsicherheitsgesetz auch dann gibt, wenn die Batteriespeicher als solche fehlerfrei im Sinne des § 3 ProdHaftG anzusehen sind, weil sich letztlich nur das hinzunehmende Technologierisiko als Unterfall des allgemeinen Lebensrisiko verwirklich hat. Dementsprechend kann aus dem Umstand, dass die Streithelferin erklärt, mit der Leistungsreduzierung ihren produktsicherheitsrechtlichen Pflichten aus § 6 Abs. 2 ProdSG Rechnung zu tragen und ihren Verkehrspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB nachzukommen, nicht darauf geschlossen werden, dass die Batteriespeicher im Sinne des § 3 ProdHaftG als fehlerhaft und damit als mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB anzusehen sind.
Aus den vorgenannten Gründen besteht auch kein Mangelverdacht, auf den die Klägerin unter Umständen ihren Rücktritt stützen könnte.
Auch in der Kapazitätsbeschränkung selbst, die die Streithelferin in Wahrnehmung ihrer Verkehrspflichten aus § 6 Abs. 2 ProdSG vorgenommen hat, ist kein Sachmangel zu sehen. Diese von der Streithelferin im Wege des Fernzugriffs getroffenen Maßnahmen berühren die Beschaffenheit des Stromspeichers als solchen nicht, seine Qualität und Funktionalität bestehen unverändert fort. Werden die Maßnahmen aufgehoben, kann der Stromspeicher wieder mit seiner maximalen, vertraglich vereinbarten Speicherkapazität im Regelbetrieb genutzt werden.
Die Leistungsbeschränkung hat die Streithelferin im Wege des Fernzugriffs vorgenommen und hierbei ihre Möglichkeit genutzt, auf die von ihr ausgelieferten Batteriespeicher über das Internet zuzugreifen und in deren Steuerung einzugreifen.
Ob der Klägerin gegenüber der Streithelferin ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zusteht, bedarf vorliegend keiner abschließenden Erörterung. Ein solcher käme etwa aus § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Maßnahmen der Streithelferin als unzulässiger Eingriff in das Eigentum der Klägerin anzusehen wäre. Im Verhältnis zu der Beklagten sind die Maßnahmen an den Anforderungen zu messen, die sich aus § 475b BGB an die Mangelfreiheit einer Ware mit digitalen Elementen ergeben.
Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Streithelferin ist der Batteriespeicher als eine Ware mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB anzusehen.
Eine Ware mit digitalen Elementen liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn eine Ware in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen kann. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Steuerung des Batteriespeichers erfolgt ersichtlich durch eine Steuersoftware (digitales Produkt), die zudem eine dauerhafte Internetverbindung erfordert. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin schaltet die Software die Speicherfunktion des Batteriespeichers nach 72 Stunden ab, wenn die Verbindung zu den Servern der Streithelferin verloren geht.
Aus der Eigenschaft als Ware mit digitalen Elementen folgt, dass neben einer Erfüllung der subjektiven und objektiven Anforderungen aus § 434 Abs. 2 und Absatz 3 BGB zur Mangelfreiheit auch erforderlich ist, dass die vereinbarten bzw. zu erwartenden Aktualisierungen der digitalen Elemente erfolgt (§ 475b Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 BGB), mithin die Aktualisierungspflicht erfüllt wird.
Ein Sachmangel ist in Bezug auf die Aktualisierungspflicht nicht nur dann gegeben, wenn eine Aktualisierung unterbleibt, sondern auch dann, wenn durch eine fehlerhafte oder unpassende Aktualisierung die bis dahin bestehende Funktionstüchtigkeit der Ware beeinträchtigt wird (vgl. Staudinger/Artz Neues KaufR über dig. Produkte/Artz, 1. Aufl. 2022, Rn. 155; Wendehorst, JZ 2021, 974, 979). Dies lässt sich sowohl dem Erwägungsgrund 28 der Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2019) als auch der Begründung zu dem Gesetzentwurf für das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags (BT-Drucksache 19/27424, Seite 34) entnehmen.
In der Aktivierung der Nutzungsbeschränkungen (Herabsetzung der nutzbaren Speicherkapazität, Herabsetzung der Be- und Entladeleistung) ist eine Aktualisierung im Sinne des § 475b Abs. 3 und Abs. 4 BGB zu sehen.
Für das Vorliegen einer Aktualisierung kommt es nicht darauf an, ob die Nutzungsbeschränkungen durch Einspielen einer neuen Version der Steuerungssoftware implementiert worden sind, oder ob nur die für die Funktionsweise maßgeblichen Parameter geändert worden sind. Die Frage, wie die Nutzungsbeschränkungen technisch umgesetzt worden sind, spielt für die betroffenen Endverbraucher keine Rolle. Maßgeblich ist, dass der Betriebszustand der Steuersoftware durch einen Eingriff der Streithelferin verändert worden ist, indem das Laden des Speichers bereits bei einem Ladezustand von 70 % der an sich vorhandenen Speicherkapazität abgeschaltet wird und zudem die Be- und Entladeleistung anders geregelt wird.
Ob in dieser Änderung ein Sachmangel liegt, ist anhand der Maßstäbe zu beurteilen, die sich aus § 475b Abs. 3 und Abs. 4 BGB ergeben. Bei der Beurteilung, ob die erfolgte Nutzungsbeschränkung als Sachmangel zu sehen ist, etwa weil sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit tangiert (§ 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) oder die Beschaffenheit der Ware berührt, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (§ 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB), ist zu berücksichtigen, dass die Nutzungsbeschränkung von der Streithelferin in Wahrnehmung ihrer produktsicherheitsrechtlichen Obliegenheiten vorgenommen worden ist.
Mit entsprechenden Maßnahmen aus Gründen der Produktsicherheit muss jedoch jeder Verbraucher grundsätzlich rechnen. Im Hinblick hierauf ist – jedenfalls so lange nicht etwas Anderes vereinbart ist, was vorliegend nicht ersichtlich ist – in einer Nutzungsbeschränkung aufgrund eines erkannten Risikos im Sinne des § 2 Nr. 22 ProdSG keine Abweichung der Ware von den im Hinblick auf eine Mangelfreiheit an sie zustellenden subjektiven und objektiven Anforderungen zu sehen.
Die Schwelle zu einem Sachmangel ist erst dann als überschritten anzusehen, wenn die Nutzungsbeschränkungen den Endverbraucher unangemessen beeinträchtigen. Hiervon ist auszugehen, wenn nach einer Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen des Endverbrauchers und des Produktherstellers die getroffene Nutzungsbeschränkung als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Diese Schwelle ist vorliegend nicht überschritten.
Durch die aufgetretenen Brände wurde ein Risiko im Sinne des § 2 Nr. 22 ProdSG offenbar, zu dessen Abwehr die Streitverkündete berechtigt und gehalten war, die vorgenommenen Nutzungsbeschränkungen vorzunehmen.
Die getroffenen Maßnahmen dienten (zunächst) einer vorläufigen Sicherung. Eine solche war zum einen geboten, um überprüfen zu können, ob die Brände auf Umständen beruhten, die über das allgemeine Technologierisiko hinausgingen. Die Nutzungsbeschränkung erscheint den Verbrauchern auch zumutbar. Zunächst hatten sie selbst ein Interesse daran, vor einem Brand des bei ihnen eingesetzten Speichers bis zu einer weiteren Aufklärung geschützt zu sein. Zum anderen hat die Beklagte die Speicherfunktion nicht vollständig deaktiviert, sondern nur ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt. Zusätzlich hat sie den betroffenen Verbrauchern eine Kompensation für die finanziellen Auswirkungen der beschränkten Speicherkapazität gewährt.
Die getroffenen Nutzungsbeschränkungen sind auch nicht im Hinblick auf ihre Dauer als unverhältnismäßig anzusehen. Dies gilt insbesondere auch für die seit August 2023 anhaltende Nutzungsbeschränkung. Die Streithelferin hat insoweit nach ca. 3 Monaten mit dem Newsletter vom 24.11.2023 eine Wiederherstellung der vollen Nutzbarkeit durch einen Modultausch in Aussicht gestellt. Unter Berücksichtigung der zu treffenden unternehmerischen Entscheidung ist dieser Zeitraum nicht zu beanstanden. Auch der für den Modulaustausch angesetzte Zeitraum ab Sommer 2024 ist unter Berücksichtigung der Vielzahl von Modulen, die von der Streithelferin zunächst beschafft und sodann eingebaut werden müssen, nicht zu beanstanden.
Schließlich erscheint der Austausch auch für die Klägerin zumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit kann auch auf die Wertungen der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit (Produktsicherheitsverordnung, nachfolgend: GPSR) abgestellt werden, auch wenn diese erst seit dem 13.12.2024 gilt (Art. 52 GPSR). Diese sieht als Abhilfemaßnahme im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs gerade auch den Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs mit mindestens demselben Wert und derselben Qualität vor (Art. 37 Abs. 2 lit. b) GPSR).
Soweit die Klägerin geltend macht, dass nicht zu erwarten sei, dass mit LFP-Zellen die volle Kapazität des Speichers wiederhergestellt werden könne, da diese Zellen eine geringere Energiedichte aufwiesen, so dass sie nahezu den doppelten Raum benötigten (Schriftsatz vom 08.07.2024, Seite 24, Bl. 295 GA), benennt sie für diese Behauptung keine konkreten Anhaltspunkte. Schließlich spricht für eine Zumutbarkeit des beabsichtigten Modultauschs auch die E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 30.03.2023 (Anl. K14, Bl. 515 f. GA). In dieser sprach die Klägerin Speicher auf Basis der LFP-Technik an, bei denen eine Brand- und Explosionsgefahr praktisch ausgeschlossen werden könne.
Aus den vorgenannten Gründen kann der Umstand, dass die Streithelferin eine Drosselung vorgenommen hat, auch nicht als ein Mangelsymptom angesehen werden, das nach § 477 Abs. 1 BGB die Vermutung begründen würde, dass der streitgegenständliche Speicher einen Mangel im Sinne des § 434 BGB aufweist.
Auch im Übrigen ist kein Mangel im Sinne des § 475b BGB ersichtlich.
Dass durch die erst nach der Auslieferung des Speichers ergänzte SmartGuard Funktion ein Mangel verursacht worden ist, ist nicht ersichtlich. Die Drosselung beruht auf Grundlage des Vorbringens der Streithelferin nicht auf einer Funktion dieser Software, sondern ist eine von ihr aus Gründen der Vorsicht im Rahmen ihrer Pflichten aus § 6 Abs. 2 Satz 1 ProdSG ungeachtet der konkreten Beschaffenheit des streitgegenständlichen Speichers getroffene Maßnahme.
Soweit die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht hat, dass ein Mangel auch darin zu sehen sei, dass die Funktion des Speichers von einer Internetverbindung zu den von der Herstellerin bereitgestellten Server abhänge, kann sie hierauf einen Rücktritt schon deshalb nicht stützen, da sie insoweit der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung, die etwa in der Ersatzlieferung eines vergleichbaren Speichers eines anderen Typs hätte bestehen können, gesetzt hat. Der Käufer muss aber den Mangel, dessentwegen er Nacherfüllung begehrt, derart bezeichnen, dass dem Verkäufer eine Prüfung des Mangels und der in Betracht kommenden Abhilfemöglichkeiten ermöglich wird (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 – juris Rn. 25; BeckOK BGB/Faust, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 439 Rn. 10).
Das Erfordernis einer Aufforderung zur Nacherfüllung in Bezug auf diesen vermeintlichen Mangel ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil ein entsprechender Mangel – wie die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht hat – als nicht behebbar anzusehen wäre. So ist nicht dargetan, dass eine Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB etwa durch die Lieferung eines vergleichbaren Speichers eines anderen Anbieters, der eine dauerhafte Nutzung auch ohne eine bestehende Internetverbindung erlaubt, ausscheidet.
Nachdem der Rücktritt der Klägerin als unwirksam anzusehen ist, besteht auch für die Zinsforderung und die übrigen Klageanträge auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keine Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen präventive Maßnahmen des Produktherstellers einen Sachmangel im Sinne des kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht begründen, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen.
Das Vorbringen der Klägerin in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 17.07.2025 gibt keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin geht von einem falschen Verständnis der Ausführungen des Senats in dem Verhandlungstermin aus; die Beurteilung des Senats beruht gerade nicht auf der Annahme, dass die Leistungsbeschränkung des streitgegenständlichen Speichers auch gegenwärtig nur vorübergehend erfolgte. Die von der Streithelferin aus Gründen der Produktsicherheit ergriffenen Maßnahmen sind vielmehr im Hinblick darauf (weiterhin) als zumutbar anzusehen, dass die Streithelferin durch das Angebot eines Austauschs der Batteriemodule eine zumutbare Möglichkeit zur Wiederherstellung der vollen Speicherkapazität eröffnet hat (vgl. oben unter B. I. 2. b) ee)).
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.998 € festgesetzt.
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