Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·10 U 14/14·19.03.2024

Berufung wegen Schlüsselrückgabe (§546 BGB) im Mietverhältnis zurückgewiesen

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungskläger erhoben Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11.09.2013, in dem es um die Herausgabe von Schlüsseln ging. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung als unbegründet zurück, da die Stellungnahme keine neuen substantiierten Einwendungen enthielt. Zweifel an Feststellungen wegen Nichtvernehmung einer Zeugin bestanden nicht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ergänzende Beweisaufnahme nicht vorlagen. Die Kosten der Berufung tragen die Kläger; das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Verfügungskläger gegen das Urteil des LG Duisburg als unbegründet abgewiesen; Kosten den Klägern auferlegt; Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung die tatrichterlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht für fehlerhaft hält.

2

Die bloße Wiederholung bereits vorgetragener Einwendungen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung; der Berufungsführer muss substantiiert darlegen, in welcher Weise die Vorinstanz entscheidungserheblich irrt.

3

Die Unterlassung der Vernehmung einer benannten Zeug*in begründet nur dann Zweifel an den Feststellungen, wenn die gesetzlich normierten Voraussetzungen für deren Vernehmung oder ergänzende Beweiserhebung vorliegen (vgl. §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO).

4

Die Behauptung, Schlüssel seien durch eine Angestellte herausgegeben worden, begründet nur dann eine Zurechnung als Rückgabe i.S.v. § 546 BGB, wenn konkrete Tatsachen die Zurechnung substantiiert und nachvollziehbar darlegen.

5

Kosten- und Vollstreckungsanordnungen richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften und können von der Berufungsrüge nicht berührt werden, wenn die Sachentscheidung Bestand hat (vgl. §§ 97, 100, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO).

Relevante Normen
§ 936 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 Abs. 2 ZPO§ 546 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 8 O 222/13

Tenor

Die Berufung der Verfügungskläger gegen das am 11.09.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.

Das am 11.09.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die zulässige Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 11.02.2014, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält, keinen Erfolg. Die Stellungnahme der Verfügungskläger rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Sie enthält lediglich die Wiederholung bekannten Vortrags, den der Senat aus den im Hinweisbeschluss vom 09.07.2012 dargelegten Gründen nicht teilt. Nur ergänzend verweist der Senat darauf, dass sich Zweifel an den getroffenen Feststellungen auch nicht daraus ergeben, dass das Landgericht die von ihnen angegebenen Zeugin zu der behaupteten Beschädigung der Sonnenbänke durch den Verfügungsbeklagten nicht gehört hat. Insoweit lagen nach dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll vom 15.08.2013 bereits die Voraussetzungen der §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO nicht vor. Auch aus welchen Gründen die Herausgabe der Schlüssel durch die Angestellte des Verfügungsbeklagten, diesem als Rückgabe i.S. des § 546 BGB zuzurechnen sein soll, ist nicht ansatzweise erkennbar.

2

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.

3

…                                                        …                                          …