Ablehnungsgesuch wegen angeblicher Befangenheit als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin brachte ein Ablehnungsgesuch gegen drei Richter des OLG vor; der Senat verwarf es als unzulässig. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Klägerin habe sich trotz Kenntnis der geltend gemachten Umstände in die Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt (§ 43 ZPO), sodass das Ablehnungsrecht verloren ging. Zudem fehlten substantiiert vorgetragene Tatsachen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen würden. In offensichtlich unzulässigen Fällen ist die Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung nicht ausgeschlossen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch der Klägerin als unzulässig verworfen (verspätete Erhebung und fehlende substantielle Begründung)
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht, einen Richter wegen Befangenheit abzulehnen, entfällt, wenn der Ablehnungsberechtigte die Mitwirkung des Gerichts in Kenntnis der maßgeblichen Umstände hinnimmt oder aktiv an der Verhandlung teilnimmt (§ 43 ZPO).
Eine bloße Beanstandung einer falschen oder ungünstigen Rechtsauffassung des Richters begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit und damit keinen Ablehnungsgrund.
In offensichtlich unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen steht das in § 45 Abs. 1 ZPO geregelte Verbot der Selbstentscheidung nicht der weiteren Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung entgegen.
Für Ablehnungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an; die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Ablehnungsverfahren gehört zum Rechtszug.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 2 O 44/23
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 15. September 2025 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das gegen die Richterinnen am Oberlandesgericht A. und B. und gegen den Richter am Oberlandesgericht C. angebrachte Ablehnungsgesuch der Klägerin ist unzulässig.
Der Senat entscheidet über das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. September 2025 ausgebrachte Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter selbst, das in § 45 Abs. 1 ZPO angeordnete Verbot einer Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch steht dem nicht entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 18.02.2025 – XI ZB 24/24 – juris Rn. 5; Beschl. v. 13.06.2023 – VIII ZR 127/17 – juris Rn. 2; Beschl. v. 15.08.2018 – I ZB 104/17 – juris Rn. 2 m.w.N.) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.07.2007 – 1 BvR 2228/06 – juris Rn. 20 m.w.N.) ist anerkannt, dass der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert ist.
So liegt es hier. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist offensichtlich unzulässig, weil die Klägerin es nicht rechtzeitig nach Kenntnis der von ihr nunmehr als Befangenheitsgründe bewerteten Umstände erhoben hat, sondern sich in die Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt hat, § 43 ZPO (im Folgenden unter a.). Auch ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, da es keine Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit geeignet wären (im Folgenden unter b.).
a.
Die Klägerin stützt ihr Ablehnungsgesuch auf die Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2025. In der mündlichen Verhandlung hat der für die Klägerin aufgetretene Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt D., nach Aufruf der Sache den schon in der Berufungsbegründung gestellten Antrag gestellt und auf Nachfrage seitens des Senats weiter beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sodann hat die Vorsitzende in den Sach- und Streitstand eingeführt. Anschließend haben beide für die Klägerin erschienen Rechtsanwälte zu den Ausführungen des Senats ausführlich Stellung genommen und sind in eine Diskussion über die streitentscheidenden Fragen eingetreten. Schließlich hat Rechtsanwalt D. die Bewilligung einer Schriftsatzfrist beantragt und sodann mit seinem eingangs der Sitzung gestellten Sachantrag verhandelt. Dieser Ablauf der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, Bl. 646 f GA. Hat sich also die Klägerin in vollumfänglicher Kenntnis von den nunmehr zur Begründung des Ablehnungsgesuchs angeführten Umständen in die Sacherörterung eingelassen und ihre Sachanträge wiederholt, führt das zum Verlust des Ablehnungsrechts, § 43 ZPO.
b.
Zusammengefasst erhebt die Klägerin in ihrem Ablehnungsgesuch die Vorwürfe, den von ihr abgelehnten Richtern seien weite Teile ihres Vortrages nicht bekannt bzw. seien unbeachtet geblieben, die von ihr abgelehnten Richter ließen die einschlägige Rechtsprechung unberücksichtigt und kämen zu falschen Ergebnissen. Eine falsche oder ungünstige Rechtsauffassung und -anwendung ist indes kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschl. v. 13.06.2023 – VIII ZR 127/17 – juris Rn. 8; Musielak/Voit/Heinrich, 22. Aufl. 2025, ZPO § 42 Rn. 10 m.w.N.). Sie wäre vielmehr gegebenenfalls, wenn sie sich in einer Endentscheidung niederschlägt, in einem Rechtsmittelverfahren zu überprüfen oder würde, soweit in ihr zugleich eine Gehörsverletzung liegt, zu einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO berechtigen.
3.
Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst. Gerichtsgebühren fallen im Ablehnungsverfahren nicht an, die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Ablehnungsverfahren gehört zum Rechtszug.
Anlass, die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen, besteht nicht, § 574 Abs. 2 ZPO. Bei der hier getroffenen Entscheidung hat der Senat die in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs auf den hier zu entscheidenden Einzelfall angewandt.
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