Berufung gegen Schadensersatz für beschädigten Mietwagen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts ein, das ihn zur Zahlung von 20.728,31 DEM wegen der Rückgabe eines beschädigten Mietwagens verurteilte. Streitpunkt war insbesondere, ob ein technisches Versagen der Bremsanlage den Beklagten entlastet. Der Senat bestätigte die Haftung nach §§ 823, 249 BGB, weil bei einem typischen Auffahrunfall der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden spricht und der Beklagte dies nicht substantiiert widerlegt hat. Eine Weiterveräußerung des Fahrzeugs führte nicht ohne weiteres zu einer Beweislastumkehr.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Schadensersatz in Höhe von 20.728,31 DEM bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Rückgabe eines Mietwagens in beschädigtem Zustand haftet der Schädiger dem Vermieter nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB auf Schadensersatz, ohne dass es auf die tatsächlich gefahrene Kilometerleistung ankommt.
Die Beweisregel des § 282 BGB findet auf deliktische Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB grundsätzlich keine entsprechende Anwendung; deliktische Haftung richtet sich nach den allgemeinen Regeln über Verschulden und Schaden.
Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall durch ungenügenden Sicherheitsabstand, unangepasste Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit verursacht hat; dieser Anscheinsbeweis kann durch den Auffahrenden zu entkräften sein.
Eine Weiterveräußerung des beschädigten Fahrzeugs durch den Geschädigten begründet nicht ohne weiteres eine Beweislastvereitelung und damit keine Beweislastumkehr; hierzu wäre erforderlich, dass das pflichtwidrige Verhalten des Geschädigten den Anspruchsgegner in eine ausweglose Beweisnot gebracht hat und dieser nicht selbst rechtzeitig für Beweissicherung sorgte.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Mai 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückge-wiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 20.728,31 DEM verurteilt. In dieser Höhe haftet der Beklagte der Klägerin wegen der Rückgabe des Mietwagens in beschädigtem Zustand gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB auf Schadensersatz, ohne dass es auf die von dem Beklagten tatsächlich gefahrene Kilometerleistung ankommt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.
I.
Der Senat lässt offen, ob den Beklagten - wie es das Landgericht angenommen hat - nach § 548 BGB die Beweislast dafür trifft, dass der eingetretene Totalschaden auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist, oder ob sich der Vermieter bei einem in Betracht kommenden technischen Versagen der Bremsanlage, auf deren Zustand der Mieter in der Regel keinen Einfluss hat, hinsichtlich des technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs zum Schadenszeitpunkt entlasten muss. Jedenfalls haftet der Beklagte im Streitfall nach den Grundsätzen der §§ 823 ff. BGB auf Schadensersatz, weil die Beweisregel des § 282 BGB grundsätzlich keine entsprechende Anwendung auf Ansprüche aus § 823 ff. BGB findet (BGH NJW 1986, 2757) und der Beklagte sein vermutetes Verschulden an dem von ihm am 14.11.1999 auf der A 2 verursachten Auffahrunfall nicht widerlegt hat.
Da das Fahrzeug der Klägerin bei dem Unfall einen Totalschaden erlitten hat und die Rechtswidrigkeit dieser Eigentumsverletzung hierdurch indiziert wird, ist der objektive Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt. Der Beklagte hat den Unfall auch schuldhaft herbeigeführt. Insoweit hat der Beklagte gemäß § 276 BGB mangels Vorliegens eines vereinbarten Haftungsausschlusses für jede Fahrlässigkeit einzustehen. Die Klägerin weist in ihrer Berufungserwiderung zutreffend darauf hin, dass das Verschulden des Beklagten bereits nach Anscheinsgrundsätzen vermutet wird. Bei einem typischen Auffahrunfall, wie er hier nach der Einlassung des Beklagten gegenüber der Staatsanwaltschaft Bückeburg vom 18.1.2000 anzunehmen ist, spricht nach gefestigter Rechtsprechung der Anscheinsbeweis dafür, daß der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO), durch unangepaßte Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) oder/und durch allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) den Unfall verursacht und verschuldet hat (BGH NJW-RR 1989, 670, 671; NJW 1987, 1075, 1077).
Dieses ihn nach Anscheinsgrundsätzen treffende Verschulden hat der Beklagte nicht widerlegt. Seine Behauptung, der Unfall sei auf ein Versagen der Bremsvorrichtungen (einschließlich ABS) des Fahrzeugs zurückzuführen, ist beweislos, weil das Fahrzeug von der Klägerin unrepariert bereits am 1.12.1999 weiterveräußert worden ist, so dass sachverständige Feststellungen zur Unfallursache heute nicht mehr in Betracht kommen.
Die Berufung macht insoweit erfolglos geltend, in der Weiterveräußerung des Fahrzeugs bereits ca. zwei Wochen nach dem Schadensereignis liege eine Beweislastvereitelung mit der Folge einer Beweislastumkehr zu Lasten der Klägerin. Der Senat lässt offen, ob die Klägerin verpflichtet war, den Beklagten über den bevorstehenden Verkauf des Unfallwagens zu unterrichten. Unabdingbare Voraussetzung für eine Beweiserleichterung ist, dass das pflichtwidrige Handeln oder Unterlassen den beweisbelasteten Beklagten in eine Beweisnot, d.h. in eine auswegslose Lage gebracht hat. Nur dann kann von einer Beweisvereitelung gesprochen werden. Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte ist - wie dargelegt - zwar heute in Beweisnot. Er hat es aber seinerseits versäumt, rechtzeitig nach dem Unfall im eigenen Interesse für eine Beweissicherung zu sorgen und hierzu die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens zu beantragen (vgl. BSG NJW 1994, 1303).
II.
Zur Höhe schätzt der Senat die der Klägerin entstandenen und von dem Beklagten gemäß § 249 BGB zu ersetzenden Nebenkosten (pauschale Auslagen, Wiederbeschaffungskosten) auf 200 DEM (50 + 150 DEM). Im Übrigen sind Einwendungen gegen die festgestellte Schadenshöhe nicht geltend gemacht.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Streitwert: 20.728,31 DEM