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Oberlandesgericht Düsseldorf·1 Ws 381/14·04.12.2014

Anwendung geänderter RVG-Gebührensätze auf Pflichtverteidiger bei Revision

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor rügt die Festsetzung der Vergütung eines Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren. Kernfrage ist, ob für die Gebührenbemessung der Zeitpunkt der Bestellung oder der Einlegung der Revision maßgeblich ist. Das OLG Düsseldorf entschied, dass gemäß § 60 Abs.1 S.2 RVG der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gilt, sodass die zum 1.8.2013 erhöhten Sätze anzuwenden sind. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen.

Ausgang: Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bemessung der Vergütung eines Pflichtverteidigers in einem Rechtsmittelverfahren ist nach § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der Bestellung des Pflichtverteidigers.

2

Eine einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs des § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus sonstigen Gründen herleiten.

3

Frühere Entscheidungen zur vergleichbaren Übergangsvorschrift (§ 61 Abs. 1 RVG) entbinden den Pflichtverteidiger nicht von der Anwendung der für das Rechtsmittelverfahren geltenden Gebührenregelung.

4

Bei Gesetzesänderungen zwischen Bestellung des Pflichtverteidigers und Einlegung des Rechtsmittels gelten die zum Zeitpunkt der Einlegung geltenden Gebühren für die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Gebühren.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 Satz 2 RVG§ 2 Abs. 2 RVG§ Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG§ 60 Abs. 1 RVG§ 61 Abs. 1 Satz 2 RVG§ 350 Abs. 3 StPO

Leitsatz

Beim Pflichtverteidiger kommt es für die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit in einem Rechtsmittelverfahren (2. KostRMoG) nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung, sondern entsprechend § 60 Abs. 1 S. 2 RVG auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an.

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2014 (004 Kls 14/13), mit dem die dem Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren zustehenden Gebühren und Auslagen auf 741,37 € festgesetzt worden sind, wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses der Strafkammer vom 20. August 2014 als unbegründet verworfen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Rubrum

1

Nur ergänzend bemerkt der Senat:

2

Dass für die Bemessung der Vergütung des Pflichtverteidigers im Revisionsver-fahren trotz seiner Bestellung zu einem früheren Zeitpunkt die mit Wirkung zum 1. August 2013 erhöhten Gebührensätze der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG maßgeblich sind, ergibt sich gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG daraus, dass die Revision erst nach diesem Tag eingelegt worden ist. Eine Abkoppelung des Pflichtverteidigers von dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift lässt sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – weder ihrem Wortlaut entnehmen noch sprechen sonstige Gründe für eine derartige einschränkende Auslegung.

3

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von der Beschwerde in Bezug genommenen Rechtsprechung, insbesondere auch nicht aus der Entscheidung des OLG Hamm vom 10. November 2005 (abgedruckt in NStZ-RR 2006, 32). Diese Entscheidung betrifft die § 60 Abs. 1 RVG vergleichbare Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 RVG. Nach Satz 1 der Vorschrift ist im Grundsatz das im Zeitpunkt der Bestellung oder Beauftragung des Rechtsanwalts geltende Gebührenrecht anzuwenden. Abweichend hiervon kommt nach Satz 2 jedoch für Rechtsmittelverfahren das zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels geltende Recht zur Anwendung. Das OLG Hamm hat hierzu lediglich entschieden, dass die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers für die Revisionshauptverhandlung durch den Vorsitzenden des Revisionsgerichts gemäß § 350 Abs. 3 StPO nach einer Änderung des Gebührenrechts keine Auswirkungen auf das für seine bisherige Tätigkeit anzuwendende Gebührenrecht hat.

4

Mit der Frage, ob eine Änderung des Gebührenrechts in der Zeit zwischen der Bestellung des Pflichtverteidigers und der Einlegung der Revision nach § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG zu einer Anwendung des neuen Gebührenrechts auf die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren bis zur Revisionshauptverhandlung führt, befasst sich die Entscheidung dagegen nicht. Nach den in der Entscheidung mitgeteilten Daten hatte das OLG Hamm auch keine Veranlassung, diese Frage zu entscheiden. Denn in dem dortigen Fall wurde der Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung am 12. Juli 2004 und damit nur 12 Tage nach der dort maßgeblichen Gesetzesänderung zum 1. Juli 2004 bestellt, weswegen davon auszugehen ist, dass die Einlegung der Revision dort vor dem Stichtag geschah. Der Entscheidung lässt sich jedenfalls entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht entnehmen, dass die in § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG getroffene Sonderregelung für die im Rechtsmittelverfahren entstehenden Gebühren und deswegen auch die vergleichbare Sonderregelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG auf den Pflichtverteidiger nicht anzuwenden wäre.